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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen den Senator fiir Rechtspflege und Strafvollzug, RflBweg Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellern werden der Beschluss des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 28. Juli 1982 die jederzeit widerrufliche Genehmigung, als Rechtsanwältin tätig zu sein; dies aber mit der Maßgabe, daß der zeitliche Aufwand für diese Nebentätigkeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten dürfe. Juli 1983 nahm der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellern zur Rechtsanwaltschaft zurück. Er stützte sich dabei auf § 15 Nr. 2 BRAO und führte zur Begründung aus, die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Universität B0H sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar; die Einschränkungen der Nebentätigkeitsgenehmigung und vor allem die jederzeitige Widerruflichkeit dieser Genehmigung widersprächen der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein wegen ihrer Tätigkeit bei der Universität Bremen entzogen. Die Rücknahmeverfügung findet aber ln § 15 Nr. 2 BRAO, auf den sich der Antragsgegner stützt, keine Grundlage. Vielmehr beurteilen sich die rechtlichen Auswirkungen des Anstel!ungsvertrages der Antragstellern auf ihre Stellung als Rechtsanwältin allein nach § 47 Abs. 1 BRAO. Die Antragstellerin ist als Angestellte der Freien Hansestadt Bremen im öffentlichen Dienst tätig. Damit ist die Antragstellerin vor der Anwendung des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO geschützt. Nach § 47 Abs. 1 BRAO führt eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwalt- Danach sind der Beschluss des Ehrengerichtshofs und die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufzuheben.

Zitierte Normen: § 47 BRAO
TätigkeitBremenRechtsanwältinAntragsgegnerAntragstellernBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2115 070
I.
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Gerlinde E
, F(
Anträgste!!erin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
 gegen
den Senator fiir Rechtspflege und Strafvollzug, RflBweg
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girl sch, die Richter Laufhütte,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer
 und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellern werden der Beschluss des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 28. Mai 1984 und die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 1983 über die Zurücknahme der Zulassung der Antragstellern zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellern hat am 19. Dezember 1980 die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung (Assessor-Examen) abgelegt. Am 24. Februar 1981 wurde sie als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht Bremen zugelassen.
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Seit dem 1. Februar 1982 steht die Antragsteller!n aufgrund eines am 8. Februar 1982 mit der Freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Universität	Ihr	Aufgabengebiet	umfaßt	fremdbe-
stimmte Dienstleistungen in der Forschung (8 Stunden wöchentlich) sowie wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschung im Sinne eigenbe-stimmter Forschung (12 Stunden wöchentlich). Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Arbeitsvertrag endet am 31. Januar 1985.
Mit Schreiben vor.i 12. März 1982 beantragte die Antragstellerin die Gestattung der weiteren Ausübung des Anwaltsberufs gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO. Daraufhin verlangte der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwalts-kammer, der gemäß § 47 Abs. 3 BRAO gehört worden war, die Vorlage einer Nebentatigkeitsgenehmigung. Auf ihren Antrag erteilte die Senatskomnlssion für d* Personalwesen in Bremen der Antragstellerin am 20. Juli 1982 die jederzeit widerrufliche Genehmigung, als Rechtsanwältin tätig zu sein; dies aber mit der Maßgabe, daß der zeitliche Aufwand für diese Nebentätigkeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten dürfe.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1983 nahm der Antragsgegner die Zulassung der Antragstellern zur Rechtsanwaltschaft zurück. Er stützte sich dabei auf § 15 Nr. 2 BRAO und führte zur Begründung aus, die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Universität B0H sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar; die Einschränkungen der Nebentätigkeitsgenehmigung und vor allem die jederzeitige Widerruflichkeit dieser Genehmigung widersprächen der Stellung des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege.
 
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Gegen diese Verfügung hat die Antragstellern rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO vor allem deshalb vor, weil die der Antragsteller!'n erteilte Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller™.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO). Sie ist auch begründet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein wegen ihrer Tätigkeit bei der Universität Bremen entzogen. Die Rücknahmeverfügung findet aber ln § 15 Nr. 2 BRAO, auf den sich der Antragsgegner stützt, keine Grundlage. Vielmehr beurteilen sich die rechtlichen Auswirkungen des Anstel!ungsvertrages der Antragstellern auf ihre Stellung als Rechtsanwältin allein nach § 47 Abs. 1 BRAO. Danach durfte der Antragsgegner der Antragsteller!'n die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entziehen.
Die Antragstellerin ist als Angestellte der Freien Hansestadt Bremen im öffentlichen Dienst tätig. Diese Tätigkeit ist auf den 31. Januar 1985 befristet und mithin nur vorübergehend i.S. des § 47 Abs. 1 S. 1’ BRAO (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 - m.w.N.}. Damit ist die Antragstellerin vor der Anwendung des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO geschützt. Nach § 47 Abs. 1 BRAO führt eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst nicht zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwalt-
 
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schaft. Vielmehr soll es nach dieser Vorschrift dabei sein Bewenden haben, daß der nur vorübergehend als Angestellter im öffentlichen Dienst tätige Rechtsanwalt den Anwaltsberuf grundsätzlich nicht ausüben darf, solange er Angestellter bleibt. Er muß jedoch im Besitz seiner Anwaltszulassung belassen werden, und zwar auch dann, wenn die Landesjustizverwaltung von den Befugnissen des § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO keinen Gebrauch macht. Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung erwirken müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit ihr Ende gefunden hat (BGHZ 49, 238, 240 f.; 49, 295, 298 f.; vgl. auch Senatsbe Schluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83 - m.w.N.).
III.
Danach sind der Beschluss des Ehrengerichtshofs und die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufzuheben.
Gi ri sch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer
Schaefer
 Messer