Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 20. Der Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs neu zu bescheiden, wenn der Antragsteller binnen drei Monaten nachweist, daß er durch Heirat eine Namensänderung vorgenommen und den jetzigen Mädchennamen seiner Verlobten angenommen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt beim Land-gericht Trier hat die Antragsgegnerin versagt» weil der Bruder des Antragstellers beisitzender Richter bei der 4. Der Antragsteller beantragt» das Rechtsmittel zurückzuwelsen» hilfsweise» die Antragsgegnerin zu verpflichten» ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs neu zu bescheiden» wenn er binnen drei Monaten nachweist» daß er durch Heirat eine Namensänderung vorgenommen und den jetzigen Mädchennamen seiner Verlobten angenommen hat. Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn nach Lage der Dinge kein verständiger Rechtsuchender annehmen könnte, die vorliegenden persönlichen Beziehungen könnten von dem Anwalt zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden des Gegners ausgemutzt werden (BGHZ 36, 142, 143$ BGH EGE XII 13, 18$ XIII 3, 4$ Senats-beschlufi vom 6. Bei der in den Grenzen des § 39 Abs.3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Versagung der Zulassung bestanden hat; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. a) Die Antragsgegnerin hat die Versagung der Zulassung damit begründet, daß ein Rechtsuchender angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem beim Landgericht Trier als Richter tätigen Bruder sowie der überschaubaren Größe des Landgerichts auf den Gedanken kommen könnte, der Antragsteller verfüge über besondere Kontakte zu Richtern des Gerichts und könne hiervon möglicherweise auch Gebrauch machen; zu demindest erscheine eine solche Gefahr als nicht von vornherein ausgeschlossen« Dabei spielt es nach Ansicht der Antragsgegnerin keine Rolle, wie weit der Familienname des Antragstellers im Raume Trier verbreitet und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder bekannt ist« Unerheblich sei ebenfalls, da8 die Rechtsanwaltspraxis, in die der Antragsteller als Sozius ein-treten wolle, auch künftig "schwerpunktmäßig" unter den Namen PfOhler und Diesel geführt werden solle« Unter den gegebenen Umständen müßten die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter denen der Rechtspflege zurück^ treten. Diese Begründung läßt Ermessensfehler nicht erkennen« Insbesondere folgt der beschließende Senat dem Ehrengerichtshof nicht darin, daß wegen der Größe des Landgerichts Trier, seines Einzugsgebiets, sowie der Anzahl seiner Richter und der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte eine abstrakte Gefährdung ausscheide« Von den 35 Richtern am Landgericht sind 24 in neun Zivilkammern tätig; 157 Rechtsanwälte sind beim Landgericht Trier zugelassen« Das Landgericht Trier gehört hiernach noch zu den kleineren bis mittleren Gerichten« Der Kreis von 24 Zivilrichtern ist - auch bei einem größeren Einzugsgebiet - durchaus überschaubar« Selbst wenn, wie der Antrag- I) steiler behauptet, in vergleichbaren Fällen bisher noch keine Unzuträglichkeiten für das Ansehen der Justiz bekannt geworden sein sollten, läßt sich eine abstrakte Gefährdung für das Ansehen der Rechtspflege unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen« Dies gilt, wie die Antragsgegnerin mit Recht angenommen hat, unabhängig davon, wie verbreitet der Familienname des Antragstellers im Raume Trier ist« § 20 Abs« 1 Nr« 3 BRAO läßt eine Versagung der Zulassung sogar in Fällen der Schwägerschaft zu, in denen nicht einmal Namensgleichheit zwischen dem Bewerber und dem bei dem betreffenden Gericht tätigen Richter besteht. Auch wenn sich hiernach nicht ausschließen ladt, daß der Antragsteller vor einem Spruchkörper auf treten wird, in dem sein Bruder - vertretungsweise - tätig ist und wenn hiernach die Versagung der Zulassung beim Landgericht der Rechtspflege einen nur unvollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet, so ist dies doch kein Grund, von der Versagung der Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO Überhaupt abzusehen. Durch die Versagung der Zulassung bei den Landgericht Trier wird das Ansehen der Rechtspflege auch in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt. Es hat daher seinen guten Grund, daß das Gesetz in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege als gegeben ansieht und die Versagung der Zulassung deshalb zuläßt, es sei denn, besondere Umstände ermöglichen eine andere Beurteilung. e) Daß der Antragsteller infolge der Versagung der Zulassung beim Landgericht Trier keine Aussicht auf eine Sozietät nit den Rechtsanwälten und hat, durfte die Antragsgegnerin angesichts des von ihr rechtsfehlerfrei bejahten Interesses der Rechtspflege als zunutbar ansehen. Venn der Antragsteller, wie er behauptet, sein gesamtes Studium und seine praktische Ausbildung im Raume Trier durchlaufen und sich von vornherein auf eine berufliche Tätigkeit in Trier eingestellt hat, so ist dies kein zwingender Grund, ihn im Rahmen der gesetzlich eröffne ten Ermessensentscheidung von den gesetzlichen Versagungsgründen für die lokale Zulassung freizustellen. Im vorliegenden Verfahren ist Raum lediglich für die Prüfung der Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Versagung der lokalen Zulassung des Antragstellers am Landgericht Trier ermessensfehlerhaft gehandelt hat (§39 Abs.3 BRAO). Solange der Antragsteller nicht aufgrund eines neuen Sachverhalts seine Zulassung beim Landgericht Trier beantragt und die Antragsgegnerin hierüber ablehnend entschieden hat, ist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Platz.
2112 036 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 25/85 BESCHLUSS ln den Verfahren der Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt ln Koblenz, is trade A Koblenz, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsanwalt Rüdiger V traöe 0, T Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollnächtigte s Rechtsanwälte An der alten und F# wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei einen Gericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat an 5. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen! Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 20. Juli 1983 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Januar 1983 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Hilfsantrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs neu zu bescheiden, wenn der Antragsteller binnen drei Monaten nachweist, daß er durch Heirat eine Namensänderung vorgenommen und den jetzigen Mädchennamen seiner Verlobten angenommen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechts-züge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt. Gründe I. Oer am 20. Juli 1936 geborene Antragsteller wurde am 18. Januar 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Trier zugelassen. Er ist in der Praxis der Rechtsanwälte und in Trier tätig. Die beantragte Zulassung als Rechtsanwalt beim Land-gericht Trier hat die Antragsgegnerin versagt» weil der Bruder des Antragstellers beisitzender Richter bei der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier ist. Auf den hiergegen fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den die Zulassung versagenden Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin Verpflichtet» den Antragsteller nach Maßgabe seiner» des Ehrengerichtshofs» Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt» das Rechtsmittel zurückzuwelsen» hilfsweise» die Antragsgegnerin zu verpflichten» ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs neu zu bescheiden» wenn er binnen drei Monaten nachweist» daß er durch Heirat eine Namensänderung vorgenommen und den jetzigen Mädchennamen seiner Verlobten angenommen hat. II. Die sofortige Beschwerde 1st zulässig (§42 Abs* 2, Abs* 1 Nr* 4 und Abs. 4 BRAO) und auch begründet. 1* Nach § 20 Abs* 1 Nr* 3 BRAO kann die Zulassung bei den ln Antrag bezeichne ten Gericht u*a. versagt werden, wenn der Bewerber nlt einen Richter dieses Gerichts ln der Seitenlinie bis zun dritten Grade verwandt 1st* a) Diese Regelung steht nlt den Grundgesetz in Einklang (Senatsbeschluß von 6* Oktober I960 - AnwZ (B) 14/80 n.w.N*; BVerfG Beschluß von 20* Juli 1981 - 1 BvR 1404/80 - betreffend N Ich tannahne der Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten SenatsbeschluB). § 20 Abs* 1 Nr* 3 BRAO dient den Schutz der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte* Er soll der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Anwalt könne aufgrund der ln Gesetz genannten Beziehungen seinen Mandanten zun ungerechtfertigten Erfolg verhelfen* Das Interesse der Rechtspflege wlederun, einen solchen Anschein zu verneiden, wiegt in der Regel schwerer als das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einen bestlnnten Gericht* Deshalb durfte der Gesetzgeber ln ® § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" schaffen, bei deren Vorliegen die Zulassung als Anwalt bei den betreffenden Gericht versagt werden kann, ohne daß ln Einzelfall zusätzlich Unstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden nüßten* Vielnehr ist die Versagung der Zulassung in der Regel von der gesetzlichen Emächtigung gedeckt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche die "abstrakte Gefährdung" ausräunen (Senatsbesohlüsse BGHZ 36, 142 f und von 6* Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80; von 10* Oktober 1977 -AnwZ (B) 12/77 =» IK BRAO § 20 Nr. 4; von 3* Oktober 1970 - AnwZ (B) 8/70 * SOB XI 23» 26$ vom 8. November 1971 -AnwZ (B) 16/71 » EGE XII 13» 18$ vom 11. Februar 1974 -AnwZ (B) 6/73 * EGE XIII 3» 4). Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn nach Lage der Dinge kein verständiger Rechtsuchender annehmen könnte, die vorliegenden persönlichen Beziehungen könnten von dem Anwalt zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden des Gegners ausgemutzt werden (BGHZ 36, 142, 143$ BGH EGE XII 13, 18$ XIII 3, 4$ Senats-beschlufi vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80). b) Der Bruder des Antragstellers 1st, wie in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO vorausgesetzt, Richter an dem Gericht, bei dem der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werden möchte (Landgericht Trier). 2. Bei der in den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Versagung der Zulassung bestanden hat; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine derartige Feststellung läBt sich hier nicht treffen. a) Die Antragsgegnerin hat die Versagung der Zulassung damit begründet, daß ein Rechtsuchender angesichts des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem beim Landgericht Trier als Richter tätigen Bruder sowie der überschaubaren Größe des Landgerichts auf den Gedanken kommen könnte, der Antragsteller verfüge über besondere Kontakte zu Richtern des Gerichts und könne hiervon möglicherweise auch Gebrauch machen; zu demindest erscheine eine solche Gefahr als nicht von vornherein ausgeschlossen« Dabei spielt es nach Ansicht der Antragsgegnerin keine Rolle, wie weit der Familienname des Antragstellers im Raume Trier verbreitet und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder bekannt ist« Unerheblich sei ebenfalls, da8 die Rechtsanwaltspraxis, in die der Antragsteller als Sozius ein-treten wolle, auch künftig "schwerpunktmäßig" unter den Namen PfOhler und Diesel geführt werden solle« Unter den gegebenen Umständen müßten die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hinter denen der Rechtspflege zurück^ treten. Diese Begründung läßt Ermessensfehler nicht erkennen« Insbesondere folgt der beschließende Senat dem Ehrengerichtshof nicht darin, daß wegen der Größe des Landgerichts Trier, seines Einzugsgebiets, sowie der Anzahl seiner Richter und der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte eine abstrakte Gefährdung ausscheide« Von den 35 Richtern am Landgericht sind 24 in neun Zivilkammern tätig; 157 Rechtsanwälte sind beim Landgericht Trier zugelassen« Das Landgericht Trier gehört hiernach noch zu den kleineren bis mittleren Gerichten« Der Kreis von 24 Zivilrichtern ist - auch bei einem größeren Einzugsgebiet - durchaus überschaubar« Selbst wenn, wie der Antrag- I) steiler behauptet, in vergleichbaren Fällen bisher noch keine Unzuträglichkeiten für das Ansehen der Justiz bekannt geworden sein sollten, läßt sich eine abstrakte Gefährdung für das Ansehen der Rechtspflege unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen« Dies gilt, wie die Antragsgegnerin mit Recht angenommen hat, unabhängig davon, wie verbreitet der Familienname des Antragstellers im Raume Trier ist« § 20 Abs« 1 Nr« 3 BRAO läßt eine Versagung der Zulassung sogar in Fällen der Schwägerschaft zu, in denen nicht einmal Namensgleichheit zwischen dem Bewerber und dem bei dem betreffenden Gericht tätigen Richter besteht. b) Fehl geht der Hinweis des Antragstellers darauf, daß sein Bruder nicht nur beisitzender Richter in der 4. Zivilkammer, sondern zugleich Vertreter des Vorsitzenden der 3« Strafkammer des Landgerichts Trier sei. Auch wenn sich hiernach nicht ausschließen ladt, daß der Antragsteller vor einem Spruchkörper auf treten wird, in dem sein Bruder - vertretungsweise - tätig ist und wenn hiernach die Versagung der Zulassung beim Landgericht der Rechtspflege einen nur unvollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet, so ist dies doch kein Grund, von der Versagung der Zulassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO Überhaupt abzusehen. Durch die Versagung der Zulassung bei den Landgericht Trier wird das Ansehen der Rechtspflege auch in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt. Die lokale Zulassung erlangt z.B. dadurch Bedeutung, daß die Gerichte und Rechtsanwaltskammern an Interessenten Verzeichnisse über die bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwälte verschicken. Auch soll nach § 121 ZPO, wenn ProzeßkoAtenhilfe gewährt wird, möglichst ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden, sofern die Vertretung durch Anwälte nicht ohnehin vorgeschrieben ist. Es hat daher seinen guten Grund, daß das Gesetz in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege als gegeben ansieht und die Versagung der Zulassung deshalb zuläßt, es sei denn, besondere Umstände ermöglichen eine andere Beurteilung. c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine Reihe von Fällen, denen die Antragsgegnerin trotz noch engerer verwandtschaftlicher Verbindungen Bewerber am Landoder Amtsgericht Trier als Rechtsanwälte zugelassen oder von der Rücknahme der Zulassung abgesehen habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese Vergleichsfälle Beson- derheiten aufwiesen, die eine abweichende Behandlung rechtfertigten. Selbst durch eine fehlerhafte Behandlung dieser Fälle wäre der Antragsteller nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten) denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch bewirkt keine Selbstbindung der Verwaltung (BGH Beschlüsse von 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGB XII 15) von 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 * EGE XIII 3, 5 und von 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80; vgl. auch Beschlud von 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII 16, 18/19). Eine solche Selbstbindung in der Frage der Zulassung als Rechtsanwalt be in Landgericht Trier ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Antragsteller in den Jahren 1981 und 1982 fünfmal für einen Zeitraun bis zu drei Wochen zun entliehen Vertreter eines bein Landgericht Trier zugelassenen Rechtsanwalts bestellt worden ist. d) Die Versagung der lokalen Zulassung verletzt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Denn ein nilderes Mittel, den Zweck der Versagungsbestinnungen zu erreichen, steht der Justizverwaltung nicht zur Verfügung. Sie kann und darf die Zulassung nicht unter Beschränkungen erteilen oder aufrechterhalten, well dies dem Wesen der Zulassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widerspräche (BGH EGE XI 23» 26) BGH Beschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80). Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 24. Dezember 1982 abgegebene Versicherung, er werde vor der Kammer, in der sein Bruder Richter ist, nicht auf treten, erzeugt keine Rechtsbindung und kann im übrigen, da sie der Öffentlichkeit unbekannt bleibt, den Anschein unsachlicher Einflüsse nicht vermeiden (vgl. BGH Beschlüsse LM BRAO § 20 Nr. 4 und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80) e) Daß der Antragsteller infolge der Versagung der Zulassung beim Landgericht Trier keine Aussicht auf eine Sozietät nit den Rechtsanwälten und hat, durfte die Antragsgegnerin angesichts des von ihr rechtsfehlerfrei bejahten Interesses der Rechtspflege als zunutbar ansehen. Daß sich für den Antragsteller hieraus etwa ein "flächendeckendes faktisches Berufsverbot für das gesamte Land Rheinland-Pfalz* ergäbe, ist nicht ersichtlich. Venn der Antragsteller, wie er behauptet, sein gesamtes Studium und seine praktische Ausbildung im Raume Trier durchlaufen und sich von vornherein auf eine berufliche Tätigkeit in Trier eingestellt hat, so ist dies kein zwingender Grund, ihn im Rahmen der gesetzlich eröffne ten Ermessensentscheidung von den gesetzlichen Versagungsgründen für die lokale Zulassung freizustellen. Die Antragsgegnerin hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und sich bei ihrer Entscheidung zuungunsten des Antragstellers im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten. III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Im vorliegenden Verfahren ist Raum lediglich für die Prüfung der Frage, ob die Antragsgegnerin bei der Versagung der lokalen Zulassung des Antragstellers am Landgericht Trier ermessensfehlerhaft gehandelt hat (§39 Abs. 3 BRAO). Solange der Antragsteller nicht aufgrund eines neuen Sachverhalts seine Zulassung beim Landgericht Trier beantragt und die Antragsgegnerin hierüber ablehnend entschieden hat, ist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Platz. Der Senat kann die etwa notwendig werdende Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nicht präjudizieren. IV. Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher stattzugeben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurUckzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts hat der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100 000 m (BGHZ 39» 110, 113/116; BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 * ECSB XII 39, 41) unterschritten, weil das Verfahren nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die Zulassung bei einem bestinten Gericht zu dem Gegenstand hat. Girisch Hagen Grlbbohm Lepa Siebecke Schaefer Veise