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BGH

Gericht: BGH

Dem Verzicht ging eine Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung von Mandantengeldern in sieben Fällen, die in den Jahren 1963 bis 1967 begangen worden waren, durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 11. b) In den Monaten Oktober 1963 bis Mai 1964 erhielt er im Wege der Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 180,- DM insgesamt 1.440,- DM Unterhaltsgelder für Herbert Köhr, Er verbrauchte diese zu dem größten Teil zunächst für sich und zahlte 180,- IM im Februar 1964, 540,- DM im Oktober 1964, 300,- IM im Februar 1966 und den Rest abzüglich rund 200,- DM Gebühren erst im Oktober 1967 nach Anklageerhebung aus. d) Für seinen Mandanten erhielt der Antragsteller von September bis November 1964 570,- DM, darunter 160,- DM für angefallene Kosten und im März/ April 1965 weitere 161,- DM plus 22,- DM Kosten. September 1967 ein Berufsverbot gemäß §150 Abs. 1 BRAO ausgesprochen, gegen das der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte, Über die wegen seines Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft nicht mehr entschieden wurde. Mai 1975, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers sich entscheidend gebessert habe und daß eine organische Himschädigung oder ein himatrophi-scher Prozeß nicht vorlägen. Inzwischen hatte sich der Antragsteller in Erwartung seiner erneuten Zulassung mehrfach in Schriftsätzen und bei Besprechungen bereits als Rechtsanwalt bezeichnet: schiedenen Rechtsangelegenheiten, darunter auch gegen Frau Der Schriftsatz enthielt den gedruckten Absendervermerk ”K.L. Rechtsanwalt zugelassen beim Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart” und war vom Antragsteller mit dem maschinenschriftlichen Zusatz ’’Rechtsanwalt” unterschrieben. gericht Ludwigsburg, der später an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde, war im Rubrum des den Rechtsstreit einleitenden Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls vom 26. Februar 1975 entwarf der Antragsteller für die Mandanten und D^^^ einen Vertrag über eine. In dem Entwurf wird der Antragsteller als Rechtsanwalt und Vertreter der beiden Mandanten bezeichnet, bei dem auch die Verpflichtungen zu erfüllen seien. Der Entwurf ist unter handschriftlicher Hinzufügung des Ortes und Datums und Abdrucks eines Stempels, wie bereits dargelegt, vom Antragsteller unterschrieben worden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde von dem beschließenden Senat durch Beschluß vom 17. September 1981 hat nunmehr der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Stuttgart, dem Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragt. Er hat eine schriftliche Bestätigung des Bundes zentral-registers vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die schöffengerichtliche Verurteilung vom 11. November 1981 ist der Kammervorstand dem Antrag entgegengetreten und hat wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof mit dem Jetzt angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Die vom Kammervorstand in seinem Gutachten vertretene Auffassung, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, hat der Ehrengerichtshof gebilligt. Der Senat hat entschieden, daß die Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine erneute Sachprüfung u.a. dann nicht ausschließt, wenn nach der rechtskräftigen Entscheidung eine neue Sachlage entstanden ist, die eine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermag; diese Voraussetzung kann insbesondere im Fall längeren WohlVerhaltens 2. Im Rahmen einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen kann auf die schöffengerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 11. Zwar bestimmt § 49 Abs. 1 BZRG, daß dann, wenn - wie hier - die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber u.a. dann, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf beantragt und diese Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Außerdem hat er einen ungedeckten Scheck hingegeben, gegenüber Mandanten falsche Angaben Uber den Eingang für sie bestimmter Gelder gemacht und den Schaden zu dem Teil erst sehr spät unter dem Eindruck des Strafverfahrens wieder gutgemacht. Die Taten hätten den damaligen Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, wenn er nicht ohnehin auf seine Zulassung verzichtet hätte. Februar 1969 in Übereinstimmung mit dem damaligen Sachverständigen dem Antragsteller zugute gehalten, daß eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des damaligen § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen sei; die Untersuchungen hätten eine deutliche Erweiterung der Hirnhohlräume und Zeichen einer sich schon seit längerer Zeit entwickelnden cerebralen Gefäßsklerose ergeben. Dem weiter im Strafurteil festgestellten Alkoholmißbrauch, der teilweise durch Erkrankungen, Medikamentenmißbrauch, erhebliche finanzielle und eheliche Belastungen bedingt war, hat bereits das Schöffengericht nicht wesentliche entlastende Bedeutung beigemessen. b) Auch nach seiner Verurteilung hat sich der Antragsteller nicht einwandfrei verhalten. Er hat - wenn auch in Erwartung seiner erneuten Zulassung - zu Beginn des Jahres 1975 in mehreren Fällen Mandanten beraten, sie vor Gericht vertreten und sich dabei als Rechtsanwalt bezeichnet. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände seines Verhaltens läßt bei Einbeziehung der Verfehlungen im Jahre 1975 ein negatives Persönlichkeitsbild des Antragstellers deutlich werden. d) Würde der Antragsteller nunmehr wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so müßte er - 12 Jahre nach der Aufgabe seiner früheren Praxis - im Alter von 72 Jahren mit dem Aufbau einer Anwaltspraxis beginnen. Dies wäre für ihn auch ln finanzieller Hinsicht mit besonderen Belastungen verbunden, die auch unter Berücksichtigung seiner festen Einkünfte, die sich nach den Angaben des Antragstellers auf monatlich etwa 3.400 DM belaufen, spürbar würden. Angesichts der Charakterschwäche, die in seinem bisherigen Verhalten deutlich wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den sich dabei bietenden Versuchungen widerstehen würde. Der Senat kann daher wegen der im vorliegenden Fall festgestellten besonderen Umstände das in den letzten Jahren gezeigte Wohlverhalten des Antragstellers nicht in einem Maße zu seinen Gunsten anerkennen, daß er nunmehr als eine auch in Belastungssituationen gefestigte Persönlichkeit anzusehen wäre, die unbedenklich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten könnte. Mai 1976 ausgeführt hat, ist derjenige, der sich der Untreue oder des Betruges gegenüber einem Mandanten schuldig macht, in der Regel unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (so zuletzt Senatsbeschluß vom 21. Dies gilt besonders dann, wenn sich - wie hier - die Verfehlungen über mehrere Jahre erstrecken und der Täter mit besonderer Intensität und Skrupellosigkeit gehandelt hat. fährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen, so ist auch nach längerem Wohlverhalten des Bewerbers eine mildere Beurteilung der früheren Verfehlungen nicht gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 51 StGB § 150 BRAO § 154 StPO § 7 BRAO § 49 BZRG § 51 StGB § 50 BZRG
RechtsanwaltMandantAnwZFallZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 072
s/
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/82 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Karl-Ludwir W^JB^straße 0,
$
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt straße BP» S
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Si vertreten durch ihren Vorstand. >latz 0, Si
»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
2
7
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Februar 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof.
Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 24. April 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.	Der 1910 geborene Antragsteller war von 1949 bis Ende 1970 als Rechtsanwalt bei Stuttgarter Gerichten zugelassen. Die Zulassung wurde durch Erlaß des Justizministeriums in Stuttgart vom 21. Dezember 1970 zurück-
genommen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hatte. Dem Verzicht ging eine Verurteilung des Antragstellers wegen Veruntreuung von Mandantengeldern in sieben Fällen, die in den Jahren 1963 bis 1967 begangen worden waren, durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 11. Februar 1969 zu sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von insgesamt 810,- DM voraus.
In diesem Urteil, dessen Feststellungen vom Antragsteller nicht bestritten werden, ist festgestellt, daß er an ihn für Mandanten überwiesene Gelder nicht oder nur verspätet an die Mandanten weitergeleitet hat.
a)	Von den am 30. Juli 1963 für die Firma
 in Höchstädt erhaltenen 600,— DM zahlte er erst auf längeres Drängen am 5. März 1966 300,— DM und den Rest von 300,— DM erst am 18. November 1967, als bereits Anklage im Strafverfahren gegen ihn erhoben worden war.
b)	In den Monaten Oktober 1963 bis Mai 1964 erhielt er im Wege der Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 180,- DM insgesamt 1.440,- DM Unterhaltsgelder für Herbert Köhr, Er verbrauchte diese zu dem größten Teil zunächst für sich und zahlte 180,- IM im Februar 1964, 540,- DM im Oktober 1964, 300,- IM im Februar 1966 und den Rest abzüglich rund 200,- DM Gebühren erst im Oktober 1967 nach Anklageerhebung aus.
c)	Für seine Mandantin Elisabeth	^	er-
hielt er Ende April 1964 2.500,- IM und in der Zeit von Juni 1964 bis Februar 1966 monatlich Je 120,- DM,
 
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die er ebenfalls zunächst zu dem größten Teil für sich verbrauchte. An seine Mandantin zahlte er im Dezember 1964 nur 2.250,- DM, im Novemver und Dezember 1965 insgesamt 400,- DM und den Rest von beinahe 2.400,- EM erst im August 1967 nach Anklageerhebung.
d)	Für seinen Mandanten	erhielt	der
 Antragsteller von September bis November 1964 570,- DM, darunter 160,- DM für angefallene Kosten und im März/ April 1965 weitere 161,- DM plus 22,- DM Kosten. Auf Anfrage	gab er keine zutreffende Auskunft.
Er führte an diesen lediglich im Februar 1965 rund 207,- DM, den Rest erst lange Zeit nach Erhebung der Anklage im Winter 1967/68 ab.
e)	Obwohl er für seine Mandantin Erika K^|^ am 6. Oktober 1965	200,- DM und am 29. November 1965
weitere 40,- DM erhalten hatte, stritt er dies gegenüber Frau K^l^^ab, zahlte ihr im März 1966 auf heftiges Drängen 150,- DM und den Rest erst nach Beginn der Hauptverhandlung im Strafverfahren.
f)	Von einer Versicherungsgesellschaft erhielt er im Mai 1966 einen Abfindungsbetrag von 2.000 DM in bar für Jörg	Zunächst	verwendete	er
 wiederum das Geld für sich und gab ihm Ende August 1966 einen ungedeckten Scheck.	erhielt	den	Be-
trag auf Drängen Ende September 1966.
g)	Am 10. Dezember 1966 leitete der Gerichtsvollzieher 540,- DM dem Antragsteller als Unterhaltsgelder für die minderjährige Tochter seiner Auftraggeberin Christine	zu. Der Antragsteller, der diese Gelder
 
ebenso wie in den früheren Fällen zunächst für sich verbrauchte, leugnete zweimal den Empfang und lieferte Mitte Januar 1967	450,-	DM an Christine N^B at)- Den
 Rest verrechnete er als Gebühr.
Das Schöffengericht ging in seinem Urteil davon aus, daß beim Verurteilten ein cerebral-organischer Abbau eingetreten und er deshalb nur erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. sei. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Freiheitsstrafe wurde
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durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24. Oktober 1972 erlassen. Wegen der Straftaten hatte das Ehrengericht bereits am 22. September 1967 ein Berufsverbot gemäß §150 Abs. 1 BRAO ausgesprochen, gegen das der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte, Über die wegen seines Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft nicht mehr entschieden wurde.
Ein weiteres Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde am 13. August 1969 mit dem Vorwurf des Betruges in zehn Fällen eröffnet. Nachdem dieses in acht Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, wurde der Antragsteller in den zwei verbliebenen	j,'
Fällen durch Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 19. Januar 1971 freigesprochen.
2.	Am 17. Mai 1974 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt in Stuttgart.
Im Gutachten vom 31. Januar 1975 erhob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Einwendungen gegen die Zulassung des Bewerbers. Das Ministerium der Justiz hielt Jedoch im Hinblick auf § 7 Nr. 7 BRAO eine Klärung
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des Gesundheitszustandes des Antragstellers für erforderlich. Der von ihm zugezogene Sachverständige Prof. Dr. Sattes bekundete in seinem Gutachten vom 5. Mai 1975, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers sich entscheidend gebessert habe und daß eine organische Himschädigung oder ein himatrophi-scher Prozeß nicht vorlägen.
Inzwischen hatte sich der Antragsteller in Erwartung seiner erneuten Zulassung mehrfach in Schriftsätzen und bei Besprechungen bereits als Rechtsanwalt bezeichnet:
a)	Am 20. Februar 1975 berichtete er der von ihm vertretenen Frau	über den Stand von vier ver-
schiedenen Rechtsangelegenheiten, darunter auch gegen Frau	Der	Schriftsatz	enthielt	den	gedruckten
 Absendervermerk ”K.L.	Rechtsanwalt	zugelassen
 beim Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart” und war vom Antragsteller mit dem maschinenschriftlichen Zusatz ’’Rechtsanwalt” unterschrieben.
b)	In dem Rechtsstreit	vor	dem	Amts-
gericht Ludwigsburg, der später an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde, war im Rubrum des den Rechtsstreit einleitenden Antrages auf Erlaß eines Zahlungsbefehls vom 26. Februar 1975 handschriftlich durch den Antragsteller ’’Rechtsanwalt K.L. K 7 Stuttgart 1,W^|^Pstr.	eingetragen. Der Antrag
 ist vom Antragsteller mit dem handschriftlichen Zusatz ’’Rechtsanwalt” unterschrieben. Ein Schriftsatz an das Amtsgericht vom 11. März 1975 glich in Absender und Unterschrift dem Bericht vom 20. Februar 1975. Ein
 
nicht unterschriebener Schriftsatz vom 12. April 1975, mit dem Kostenmarken eingereicht wurden, enthielt als Absender den Stempelabdruck: "Rechtsanwalt K.L.
c)	Am 28. Februar 1975 entwarf der Antragsteller für die Mandanten	und	D^^^	einen Vertrag über
 eine. Vertretertätigkeit dieser beiden. In dem Entwurf wird der Antragsteller als Rechtsanwalt und Vertreter der beiden Mandanten bezeichnet, bei dem auch die Verpflichtungen zu erfüllen seien. Der Entwurf ist unter handschriftlicher Hinzufügung des Ortes und Datums und Abdrucks eines Stempels, wie bereits dargelegt, vom Antragsteller unterschrieben worden.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer machte daraufhin in einem neuen Gutachten vom 1. Juli 1975 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag zurück und stellte fest, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde von dem beschließenden Senat durch Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 -als unbegründet zurückgewiesen.
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3.	Mit Schriftsatz vom 3. September 1981 hat nunmehr der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Stuttgart, dem Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragt.
Er hat eine schriftliche Bestätigung des Bundes zentral-registers vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die schöffengerichtliche Verurteilung vom 11. Februar 1969 inzwischen getilgt worden ist.
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Mit Gutachten vom 12. November 1981 ist der Kammervorstand dem Antrag entgegengetreten und hat wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gegen dieses Gutachten gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof mit dem Jetzt angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die formund fristgerechte sofortige Beschwerde.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Kammervorstand in seinem Gutachten vertretene Auffassung, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, hat der Ehrengerichtshof gebilligt. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
1.	Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 1976, die in Sachen der Jetzigen Beteiligten ergangen ist, steht einer erneuten Prüfung der Sache nicht entgegen. Der Antragsteller macht geltend, daß in seiner Person bedeutsame Umstände (längeres Wohlverhalten, Festigung der Persönlichkeit, geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) eingetreten seien, die eine neue Sachlage geschaffen hätten. Der Senat hat entschieden, daß die Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine erneute Sachprüfung u.a. dann nicht ausschließt, wenn nach der rechtskräftigen Entscheidung eine neue Sachlage entstanden ist, die eine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermag; diese Voraussetzung kann insbesondere im Fall längeren WohlVerhaltens
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gegeben sein (vgl, Senatsbeschluß vom 1, Juli 1974 -AnwZ (B) 2/74). Demgemäß hat der Senat in seinem Beschluß vom 17. Mai 1976 auf die Möglichkeit einer solchen Prüfung hingewiesen.
2.	Im Rahmen einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen kann auf die schöffengerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 1969 und die ihr zugrundeliegenden Taten zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) stehen einer solchen Verwertung nicht entgegen.
Zwar bestimmt § 49 Abs. 1 BZRG, daß dann, wenn - wie hier - die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber u.a. dann, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf beantragt und diese Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei	)
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erst in solchen Fällen vor, in denen eine konkrete Gefährdung gegeben ist, sondern schon dann, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen ist.
Dafür müssen aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein.
Das können Art und Schwere der Tat, das Verhalten des Bewerbers nach der Tat, seine Persönlichkeit oder die Lage sein, in die er im Falle der Zulassung kommen würde (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1972 - AnwZ (B)
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24/71 = NJW 1972, 1203; vom 13. Januar 1973 - AnwZ (B)
2/72 = EGE XII, 43; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 36/75 = EGE XIII, 97; vom 12. Dezember 1977 -AnwZ (B) 16/77 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81).
Daß eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus folgenden Anhaltspunkten:
a)	Wie der Senat schon im Beschluß vom 17. Mai 1976 ausgeführt hat, wiegt der Unrechtsgehalt der Verfehlungen des Antragstellers sehr schwer. Er hat sich mindestens sieben Mal der Untreue schuldig gemacht; in zwei Fällen ging es dabei um Gelder, die ihm für den Unterhalt minderjähriger Kinder zugeleitet worden waren. Außerdem hat er einen ungedeckten Scheck hingegeben, gegenüber Mandanten falsche Angaben Uber den Eingang für sie bestimmter Gelder gemacht und den Schaden zu dem Teil erst sehr spät unter dem Eindruck des Strafverfahrens wieder gutgemacht. Die Taten hätten den damaligen Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, wenn er nicht ohnehin auf seine Zulassung verzichtet hätte.
Allerdings hat das Schöffengericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1969 in Übereinstimmung mit dem damaligen Sachverständigen dem Antragsteller zugute gehalten, daß eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des damaligen § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen sei; die Untersuchungen hätten eine deutliche Erweiterung der Hirnhohlräume und Zeichen einer sich schon seit längerer Zeit entwickelnden cerebralen Gefäßsklerose ergeben. In seinem Gutachten vom 5. Mai 1975
 
hat indes der Sachverständige Prof. Dr.	mit
 Sicherheit einen himatrophisehen Prozeß - eine fortschreitende, mit einem Abbau der Gehimsubstanz verbundene Störung - bei dem Antragsteller ausgeschlossen.
Die Verdachtsdiagnose des damaligen Sachverständigen und des Schöffengerichts hat sich also nicht bestätigt.
Dem weiter im Strafurteil festgestellten Alkoholmißbrauch, der teilweise durch Erkrankungen, Medikamentenmißbrauch, erhebliche finanzielle und eheliche Belastungen bedingt war, hat bereits das Schöffengericht nicht wesentliche entlastende Bedeutung beigemessen.
b)	Auch nach seiner Verurteilung hat sich der Antragsteller nicht einwandfrei verhalten. Er hat - wenn auch in Erwartung seiner erneuten Zulassung - zu Beginn des Jahres 1975 in mehreren Fällen Mandanten beraten, sie vor Gericht vertreten und sich dabei als Rechtsanwalt bezeichnet. Dieses Verhalten stellt sowohl ein Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 des Rechtsberatungs-gesetzes dar.
c)	Der Antragsteller hat die Taten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, in bereits vorgerücktem Alter begangen. Es handelte sich dabei auch nicht um Entgleisungen, die in vereinzelten Ausnahme Situationen ihren Ursprung hatten, vielmehr erstreckten sich die Verfehlungen über Jahre. Dabei handelte der Antragsteller mit besonderer Skrupellosigkeit. Dies findet nicht zuletzt seinen Ausdruck darin, daß er sich in
 der Zeitspanne, über die sich die Veruntreuungshandlungen erstrecken, zugleich für eine besonders aufwendig» Lebensführung entschieden hatte. Er machte - wie sich
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aus den Strafakten ergibt - in dieser Zeit in Bars mitunter Zechen von jeweils mehreren hundert Mark.
Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände seines Verhaltens läßt bei Einbeziehung der Verfehlungen im Jahre 1975 ein negatives Persönlichkeitsbild des Antragstellers deutlich werden.
d)	Würde der Antragsteller nunmehr wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so müßte er - 12 Jahre nach der Aufgabe seiner früheren Praxis - im Alter von 72 Jahren mit dem Aufbau einer Anwaltspraxis beginnen.
Dies wäre für ihn auch ln finanzieller Hinsicht mit besonderen Belastungen verbunden, die auch unter Berücksichtigung seiner festen Einkünfte, die sich nach den Angaben des Antragstellers auf monatlich etwa 3.400 DM belaufen, spürbar würden. Angesichts der Charakterschwäche, die in seinem bisherigen Verhalten deutlich wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den sich dabei bietenden Versuchungen widerstehen würde. Die Gesamtbetrachtung seiner früheren Verfehlungen läßt erkennen, daß der Antragsteller dazu neigt, seine eigenen Interessen zu Lasten der Interessen seiner Mandanten durchzusetzen.
Der Senat kann daher wegen der im vorliegenden Fall festgestellten besonderen Umstände das in den letzten Jahren gezeigte Wohlverhalten des Antragstellers nicht in einem Maße zu seinen Gunsten anerkennen, daß er nunmehr als eine auch in Belastungssituationen gefestigte Persönlichkeit anzusehen wäre, die unbedenklich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten könnte. Vielmehr würde seine Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen.
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3.	Die Verfehlungen des Antragstellers, die demnach trotz der zwischenzeitlichen Tilgung der Eintragung über die Verurteilung im Register gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden dürfen, lassen erkennen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nach wie vor vorliegt. Wie der Senat schon im Beschluß vom 17. Mai 1976 ausgeführt hat, ist derjenige, der sich der Untreue oder des Betruges gegenüber einem Mandanten schuldig macht, in der Regel unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (so zuletzt Senatsbeschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81). Dies gilt besonders dann, wenn sich - wie hier - die Verfehlungen über mehrere Jahre erstrecken und der Täter mit besonderer Intensität und Skrupellosigkeit gehandelt hat. Es kommt hinzu, daß der Antragsteller im Jahre 1975 erneut ein strafrechtlich relevantes und überdies berufsbezogenes Fehlverhalten gezeigt hat.
Allerdings hat der Senat stets anerkannt, daß ein längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen kann (vgl. u.a. BGHZ 39, 110, 115 m.w.N.; Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69, vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71, vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77).
Der Antragsteller ist seit seinen Verfehlungen im Jahre 1975 strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Dies vermag allerdings die Zulassung nicht zu rechtfertigen. Dem Wunsch des Antragstellers nach beruflicher Wiedereingliederung steht das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere auch des Anwaltstandes gegenüber. Würde - wie hier -die Zulassung eines Bewerbers zu einer erheblichen Ge-
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fährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen, so ist auch nach längerem Wohlverhalten des Bewerbers eine mildere Beurteilung der früheren Verfehlungen nicht gerechtfertigt.
Pfeiffer	Hagen	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Weise	Messer