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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 741,91 DM. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Oktober 1980 hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller zu dem Kammergrundbetrag zu entrichtenden (umsatzbezogenen) Zuschlag auf 750,- DM festgesetzt und zugleich Zahlung verlangt. Dabei ist sie von einem Gesamtumsatz von 250.000,- DM brutto für das Jahr 1977 aus beiden Tätigkeiten des Antragstellers als Rechtsanwalt und als Steuerberater ausgegangen. Den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Bescheide mit dem Ziel, den Zuschlag auf 8,09 DM herabzusetzen, hat die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit ange-fochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Ver fahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Der Senat hat die sofortige Beschwerde eines Antragstellers allerdings auch in solchen Fällen für zulässig erachtet, in denen es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGH Beschlüsse vom 10. Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich eine Beitragsforderung in Höhe von 741,91 DM und berührt daher nicht die Existenzgrundlage der Antragsgegnerin.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
BRAOAnwZBeschlußBeschwerdeSteuerberatersofortig

Volltext der Entscheidung

2113 032	2
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer Kt Präsidenten, MtfA Straße
 vertreten durch ihren , Kt
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
htsanwälte Dr.
Istraße
 gegen
den Rechtsanwalt und Straße M
Steuerberater Gerhard El Nt
 Antragsteller und Beschwerde gegner -
wegen Festsetzung eines Kammerbetrages
2
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht in Koblenz vom 12. Juni 1981 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten
 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 741,91 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er übt die Praxis gemeinsam mit einem anderen Steuerberater in Neuwied aus. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltsund der Steuerberaterkammer, die beide Beiträge
 von ihm erheben.
 
Durch Bescheide vom 24. September 1980 und 9. Oktober 1980 hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller zu dem Kammergrundbetrag zu entrichtenden (umsatzbezogenen) Zuschlag auf 750,- DM festgesetzt und zugleich Zahlung verlangt. Dabei ist sie von einem Gesamtumsatz von 250.000,- DM brutto für das Jahr 1977 aus beiden Tätigkeiten des Antragstellers als Rechtsanwalt und als Steuerberater ausgegangen.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Bescheide mit dem Ziel, den Zuschlag auf 8,09 DM herabzusetzen, hat die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtlich« Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat daraufhin die Bescheide der Antragsgegnerin aufgehoben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antrags gegnerin die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Mit der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof können Beschlüsse des Ehrengerichtshofs nur insoweit ange-fochten werden, als die Beschwerdemöglichkeit für Ver fahren der betreffenden Art im Gesetz vorgesehen ist. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragsbe-
 
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scheide nebst Zahlungsaufforderungen vom 24. September und 9. Oktober 1980. Er bekämpft damit auf der Grundlage des § 223 BRAO von der Antragsgegnerin erlassene Verwaltungsakte (BGHZ 55, 255, 259; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 = EGE XII 37; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 22/62 = EGE VII 95). In einem solchen Verfahren richtet sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO nach § 42 BRAO. Aus der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 3 BRAO ist hier die
 Zulässigkeit der Beschwerde nicht herzuleiten. Der Senat hat die sofortige Beschwerde eines Antragstellers allerdings auch in solchen Fällen für zulässig erachtet, in denen es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (BGH Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI 4 = NJW 1970, 199 und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77).
Ob in entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes die sofortige Beschwerde auch zugunsten einer Rechtsanwaltskammer zulässig ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für die Kammer von lebenswichtiger Bedeutung ist, mag zweifelhaft sein, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich eine Beitragsforderung in Höhe von 741,91 DM und berührt daher nicht die Existenzgrundlage der Antragsgegnerin. Selbst in den Gründen, die jedoch ohnehin keine Bindungswirkung zu Lasten der An-
 
tragsgegnerin haben, hat der Ehrengerichtshof lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß aus der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen sei, ob bei der Verbindung der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts mit der eines Steuerberaters auch der Umsatz aus der Tätigkeit als Steuerberater als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zu dem Grundbetrag der Rechtsanwalts-kammer mit herangezogen werden kann. Der angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshofs kann daher selbst mittelbar nur für derartige Ausnahme fälle von Bedeutung sein.
Er hat dagegen keinesfalls, wie die Antragsgegnerin meint, zur Folge, daß sie auch von allen Kammermitglieder die lediglich als Rechtsanwalt - nicht auch als Steuerberater - tätig sind, keine Beiträge mehr einzuziehen und daher ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribboh
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer