Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung des Raumes Mönchengladbach - Düsseldorf - Wuppertal und Ruhrgebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Dezember 1969 bei dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen beibehalten haben, bei den Landgerichten Krefeld und Düsseldorf geboten sei. September 1979 hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die Voraussetzungen für seine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf über den 31. Dezember 1979 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und diese zu dem 31. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 65, 241). Sie ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Er hat dabei einerseits hervor gehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. Die Auffassung des Antragstellers, die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf müsse für die Dauer von zehn Jahren Mnach Antragsbescheidung" ausgesprochen werden, widerspricht dem § 227 a Abs.3 BRAO. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt ^ q der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf entfallen. Dem Antragsteller war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihm deshalb nur eine Rechts-position in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Feststellung des Antragsgegners einräumen konnte. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines End-Zeitpunkts dient, klar zu dem Ausdruck. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist Jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können. Der Hinweis des Antragstellers, daß der Antragsgegner in anderen Fällen eine Verlängerung von Zweitzulassungen vorgenommen habe, könnteselbst dann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, wenn die Behandlung dieser Fälle, was der Antragsteller aber nicht dargelegt hat, fehlerhaft gewesen sein sollte.
2113 072 BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 25/80 BESCHLUSS > \ in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Rudolf W , von BM^P-Straße - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwältin Senta Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Januar 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr? Pfeiffer, die Richter Prof.Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt. f • Gründe : I. Der am 24. Februar 1937 geborene Antragsteller war seit dem Jahre 1965 bei dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und beim Landgericht Krefeld zugelassen. Nach den Gesetzen zur kommunalen Neugliederung des Raumes Mönchengladbach - Düsseldorf - Wuppertal und Ruhrgebiet wurde das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 aufgehoben; ein Teil des bisherigen Amtsgerichtsbezirks wurde dem Amts-und Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet. Der Antragsteller wurde deshalb bei dem Amtsgericht Krefeld und unter Aufrechterhaltung seiner Zulassung beim Landgericht Krefeld zugleich beim Landgericht Duisburg, letzteres befristet bis zu dem 31. De zember 1984, zugelassen. Durch das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen vom 18. Dezember 1969 (GV NW S. 966) sind die Gemeinden des Amtes Lank, das zu dem Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen gehörte, mit anderen Gemeinden zur Stadt Meerbusch zusammengeschlossen und mit ihr dem Amtsgericht Neuß, damit zu dem Landgericht Düsseldorf, zugeordnet worden. Im Hinblick auf diese Neugliederung hat der Antragsgegner am 23. Mai 1977 gemäß § 227 a BRAO festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1969 bei dem früheren Amtsgericht Krefeld-Uerdingen und dem Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen beibehalten haben, bei den Landgerichten Krefeld und Düsseldorf geboten sei. Er hat diese Feststellung bis zu dem 31. Dezember 1979 befristet. Der Antragsteller ist daraufhin beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden. Vor Aushändigung der Ernennungsurkunde ist ihm mitgeteilt worden, daß der Antragsgegner die der Ernennung zugrunde liegende Feststellung bis zu dem 31. Dezember 1979 befristet hat. Mit Schreiben vom 14. September 1979 hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die Voraussetzungen für seine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf über den 31. Dezember 1979 hinaus fortdauern. Diesen Antrag hat er in seinem an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 24. September 1979 wiederholt; hilfsweise hat er einen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Verlängerungsantrag gestellt. Der Antragsgegner hat die Anträge nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düssei dorf durch Erlaß vom 19. Dezember 1979 zurückgewiesen und gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 23. April 1980 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf kann - neben der bestehenbleibenden Zulassung beim Landgericht Krefeld - nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 a BRAO aufrechterhalten bleiben oder verlängert werden. Diese am 1. November 1972 in Kraft getretene Vorschrift läßt zur Vermeidung von Härten für die von einer Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken betroffenen Rechtsanwälte eine Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten für eine begrenzte Übergangszeit zu. Die Voraussetzungen für eine Simultanzulassung sind hier nicht mehr gegeben. 1. Durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen sind Teile des Amtsgerichtsbezirks Krefeld-Uerdingen dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Der Antragsteller ist Betroffener der Gebietsänderung. Er war am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen. Nach der Auflösung dieses Amtsgerichts am 1. Januar 1975 hat er seine Kanzlei in dem früheren nunmehr dem Amtsgericht Krefeld zugeordneten Bezirk beibehalten. 2. Die Zweitzulassung hat eine allgemeine Feststellung des Antragsgegners, daß diese zur Vermeidung von Härten geboten sei, zur Voraussetzung. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner getroffen und diese zu dem 31. Dezember 1979 befristet. Die zeitliche Begrenzung entspricht der gesetzlichen Regelung. a) Nach § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird die allgemeine Feststellung für die Dauer von zehn Jahren getroffen. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 65, 241). Von dieser Entscheidung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Denn die Befristung der Doppelzulassung hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ermessens. Sie ist eine zwangsläufige Folge des Übergangscharakters der Regelung, die darauf abzielt, auch bei organisatorisch bedingter Änderung der Grenzen von Bezirken auf die Dauer dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht Geltung zu verschaffen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner die zehnjährige Frist von dem Zeitpunkt an berechnet hat, in dem die Änderung des Gerichtsbezirkes wirksam geworden ist. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 66, 288; vgl. auch BGHZ 67, 339). Er hat dabei einerseits hervor gehoben, daß es mit dem erkennbaren Sinngehalt des § 227 a BRAO nicht in Einklang stehen würde, die Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 1972 vorgenommene Gebietsänderungen - hier auf die Änderung vom 1. Januar 1970 - nicht anzuwenden, andererseits ausgeführt, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, die Ubergangsfrist vom Zeitpunkt der Gebietsumgliederung an zu berechnen. Auch daran hält der Senat fest. Die Auffassung des Antragstellers, die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf müsse für die Dauer von zehn Jahren Mnach Antragsbescheidung" ausgesprochen werden, widerspricht dem § 227 a Abs. 3 BRAO. Aus der Tatsache, daß diese Vorschrift die Befristung der "allgemeinen Feststellung" - nicht der individuellen Zweitzulassung eines betroffenen Rechtsanwalts - vorsieht, folgt, daß an ein ^ % generell - für sämtliche betroffene Rechtsanwälte - gel- tendes Ereignis anzuknüpfen ist. Als solches kommt nur die Gebietsänderung in Frage. Abweichend hiervon hat die vom Antragsgegner gehörte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zwar die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei das Inkrafttreten des § 227 a BRAO, weil die für die betroffenen Rechtsanwälte aufgetretene Härte erst von diesem Zeitpunkt an habe ausgeglichen werden können. Dem steht aber entgegen, daß die nach § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffende allgemeine Feststellung auch in den Fällen rückwirkender Anwendung der Vorschrift ausschließlich auf die im Zeitpunkt ^ q der Gebietsänderung bestehenden Verhältnisse abzustellen hat. Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, bei der Berechnung der Befristung einen anderen Zeitpunkt zugrundezulegen. 3. Mit dem Ablauf der Befristung der allgemeinen Feststellung des Antragsgegners ist die Grundlage der Simultanzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf entfallen. Der Antragsteller hat demgegenüber zwar geltend gemacht, die in Frage stehende Zulassung stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der, da die Zulassungsurkunde keine zeitliche Begrenzung enthalte, unbefristet sei. Diese Auffassung trifft aber 7 nicht zu. Dem Antragsteller war bekannt, daß die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf auf der Übergangsregelung des § 227 a BRAO beruhte und sie ihm deshalb nur eine Rechts-position in den Grenzen dieser Vorschrift und der auf ihr beruhenden allgemeinen Feststellung des Antragsgegners einräumen konnte. Von der Befristung der allgemeinen Feststellung ist er bei der Übergabe der Bestallungsurkunde in Kenntnis gesetzt worden. 4. Nicht zu beanstanden ist, daß der Antragsgegner eine Verlängerung der Simultanzulassung des Antragstellers abgelehnt hat. Eine solche Verlängerung ist zwar in Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist aber ein Antrag, der gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu stellen ist. Der vom Antragsteller gestellte Verlängerungsantrag war verspätet und damit unzulässig. Daß die genannte Vorschrift eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält, also nicht bloßen Ordnungscharakter hat und folgenlos unbeachtet bleiben kann, bringt die Gesetzesfassung mit dem Wort "spätestens", das nach allgemeinem Sprachgebrauch der besonderen Betonung eines End-Zeitpunkts dient, klar zu dem Ausdruck. Die Entstehungsgeschichte besagt nichts anderes. Der Vertreter der Bundesregierung hat im Rechtsausschuß des Bundestages die Aufnahme der Bestimmung mit der - allerdings dafür nicht zutreffenden - Begründung vorgeschlagen, eine Frist könne nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert werden (Stenograph. Protokoll des 5. Ausschusses, 6. Wahlperiode Nr. 90 S. 21). Um eine Verlängerung der Geltungsdauer der allgemeinen Feststellung, die das Gesetz als Frist bezeichnet, geht es hier nicht. Gleichwohl läßt die Begründung erkennen, daß eine rechtzeitige Entscheidung Uber den Fortbestand der weiteren Zulassung sichergestellt werden sollte. Zweck der Antrags-frist ist es damit, der LandesJustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichende Zeit für deren Prüfung zu verschaffen. Eine derartige Zielsetzung steht der Annahme einer bloßen verwaltungsrechtlichen Ordnungsvorschrift im allgemeinen entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier vom Gesetzgeber eine andere Auslegung des Regelungsgehalts der genannten Vorschrift gewollt war. 5. Unzulässig ist der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und gegebenenfalls wann bei Versäumung von Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Der Senat hat aber aus § 40 Abs. 4 BRAO, der für die Verfahren auf gerichtliehe Entscheidung in ZulassungsSachen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, hergeleitet, daß bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG vorliegen, Wiedereinsetzung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 * EGE VIII, 15f 16 vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9» 10 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 2/77). Eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG auf den hier vorliegenden Fall ist Jedoch nicht möglich, weil es sich, wie dargelegt, bei der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - anders als bei Fristen, die bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zu beachten sind - um eine Ausschlußfrist handelt. Unbeachtlich ist, daß der Antragsteller auf die Frist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO nicht hingewiesen worden ist. Weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor ihrem Eintritt über ihr Vorhandensein und ihre Wirkung besonders belehrt werden müssen. Kann somit gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO schon aus Rechtsgründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, so kommt es auf die - im übrigen zutreffenden - Ausführungen des Ehrengerichtshofs nicht an, daß der Antragsteller die Frist zur Stellung von Verlängerungsanträgen schuldhaft versäumt hat, weil ihm die Dauer der allgemeinen Feststellung bekanntgegeben worden ist und er sich Kenntnis von der gesetzlichen Regelung hätte verschaffen können. 6. Nach alledem sind die Anträge des Antragstellers, die sämtlich dem Ziel dienen, die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf aufrechtzuerhalten, unbegründet. Der Hinweis des Antragstellers, daß der Antragsgegner in anderen Fällen eine Verlängerung von Zweitzulassungen vorgenommen habe, könnteselbst dann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, wenn die Behandlung dieser Fälle, was der Antragsteller aber nicht dargelegt hat, fehlerhaft gewesen sein sollte. Pfeiffer Hagen Laufhütte Pfleger Jähnke Petersen Rössler