Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des II. Juli 1979 und die Verfügung des Antragsgegners vom 27. Die vom Antragsteller geleitete, noch im Aufbau befindliche Rechtsabteilung, in der er der einzige Jurist ist, wird als "Stabsstelle" bezeichnet und ist der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt. Februar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil er nicht die »•gehobene Stellung1 11 innehabe, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit in dem Unternehmen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen werden könne. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 28. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der er geltend macht, der Rücknahmegrund sei entfallen, weil er sich entschlossen habe, sein ständiges Dienstverhältnis mit der Firma im gegenseitigen Einvernehmen zu dem Der Senat hat zwar in einem Falle, in dem es um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit ging, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, darauf abgestellt, ob der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden hat. Vorgänge, die sich zeitlich nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zugetragen haben, könnten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil die Gerichte nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Landesjustizverwaltung setzen dürften (Beschluß vom 1. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 (zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt) entschieden, daß ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend ist, wenn aufgrund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß des Rücknahmebescheids unzweifelhaft feststeht, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist, der Rechtsanwalt also auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß er das ständige Dienstverhältnis, aus dem allein die Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf hergeleitet wurde, inzwischen gelöst hat. Dann aber ist der Rücknahmegrund eindeutig weggefallen, so daß es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufrechtzuerhalten. Der angefochtene Beschluß und die Rücknahmever-fügung des Antragsgegners sind daher aufzuheben. Der Regelwert entspricht hier auch den - im übrigen unsubstantiierten - Angaben des Antragstellers über seine nebenberuflich als Anwalt erzielten Umsätze.
BUNDESGERICHTSHOF -#y AnvZ (25/79 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Bernhard 9 - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, S^HBfeplatz #, Stuttgart, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Dr. Kohln-dorfer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juli 1979 und die Verfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 1978 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. t Gründe : I. Der am 2. Dezember 19^1 geborene Antragsteller bestand am 18. Juli 197^ die Große juristische Staatsprüfung. Seit Januar 1975 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen und beim Landgericht Konstanz zugelassen. Er war zunächst in der Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts in Villingen-Schwenningen tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 trat er in den Dienst der Firma R. GmbH & Co, KG in Villingen. Gleichzeitig schied er aus der Rechtsanwaltskanzlei aus und unterhält seitdem eine eigene Kanzlei in Villingen. Die Firma R. GmbH & Co KG ist ein Bauunter- nehmen mit Niederlassungen in Mosbach, Freiburg und Neuenburg (Fertiggaragen). Aus der Stammfirma sind 5 Tochtergesellschaften hervorgegangen, zwei Wohnungsunternehmen, eine Baustoffgroßhandlung (für Fliesenimporte), eine Gesellschaft, die ein Kur- und Sporthotel betreibt und eine GmbH, die Freizeitanlagen unterhält. Die Firmengruppe beschäftigt insgesamt rund 500 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung wird am Sitz der Stammfirma geführt. Nach dem Anstellungsvertrag vom 24. November 1976 ist der Antragsteller als "Juristischer Sachbearbeiter" angestellt. Seine Aufgabe ist es, "rechtliche Angelegenheiten der Firma sowie der ihr verbundenen Gesellschaften zu bearbeiten, die Zusammenarbeit der Firma mit freiberuflichen Anwälten zu koordinieren und im Einzelfall entsprechend vorzubereiten sowie die Unternehmensgruppe soweit rechtlich zulässig, vor Gericht auch zu vertreten". Die vom Antragsteller geleitete, noch im Aufbau befindliche Rechtsabteilung, in der er der einzige Jurist ist, wird als "Stabsstelle" bezeichnet und ist der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt. Die Bezüge des Antragstellers betragen monatlich brutto 3.500 DM (zuzüglich eines 13. Monatsgehalts). Seine Arbeitgeber!n hat ihm all- VS gemein und unwiderruflich die Genehmigung erteilt, die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 27. Februar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil er nicht die »•gehobene Stellung1 11 innehabe, die erforderlich sei, damit seine Tätigkeit in dem Unternehmen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen werden könne. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 28. Juli 1979 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der er geltend macht, der Rücknahmegrund sei entfallen, weil er sich entschlossen habe, sein ständiges Dienstverhältnis mit der Firma im gegenseitigen Einvernehmen zu dem 29. Februar 1980 aufzulösen. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3» Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat aufgrund der im zweiten Rechtszug ein-getreterien Veränderung der Sachlage Erfolg. 1. Der Senat hat zwar in einem Falle, in dem es um die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit ging, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, darauf abgestellt, ob der Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden hat. Vorgänge, die sich zeitlich nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zugetragen haben, könnten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil die Gerichte nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Landesjustizverwaltung setzen dürften (Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 EGE XIII 19). Daran ist dem Grundsatz nach auch festzuhalten. Der Senat hat jedoch in seinem erst vor kurzem erlassenen Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 (zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt) entschieden, daß ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend ist, wenn aufgrund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß des Rücknahmebescheids unzweifelhaft feststeht, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist, der Rechtsanwalt also auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. 9 So ist es hier. Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß er das ständige Dienstverhältnis, aus dem allein die Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf hergeleitet wurde, inzwischen gelöst hat. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß das ernsthaft geschehen ist. Dann aber ist der Rücknahmegrund eindeutig weggefallen, so daß es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufrechtzuerhalten. Andernfalls müßte er sogleich wieder als Rechtsanwalt bei den Gerichten zugelassen werden, bei denen er bereits zugelassen ist. 2. Der angefochtene Beschluß und die Rücknahmever-fügung des Antragsgegners sind daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 PGG würde nicht der Billigkeit entsprechen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in ZulassungsSachen vom Senat auch sonst angenommenen Regelwert von 100.000 DM nach unten abzuweichen. Dieser Regelwert ist an der Höhe der voraussichtlichen Einnahmen ausgerichtet, die aus der nebenberuflichen Anwaltspraxis im Lauf von 5-10 Jahren in etwa zu erzielen wären (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41). Der Regelwert entspricht hier auch den - im übrigen unsubstantiierten - Angaben des Antragstellers über seine nebenberuflich als Anwalt erzielten Umsätze. Vogt Girisch Laufhütte Gribbohm Correll Siebecke Kohlndorfer