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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels. August 1977 hat der Antragsgegner die Zulassung bei den genannten Gerichten wegen Kanzleiaufgabe (§35 Abs, 1 Nr. 5 BRAO) und deswegen zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wie der Antragsgegner im Rücknahmebescheid und der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß dargelegt haben, hat der Antragsteller schon seit einiger Zeit vor dem 9. August 1977 seine Kanzlei in SflHB ^(0-Bad König-KJH-Straße flP» auf gegeben, ohne daß er von der Residenzpflicht (§27 BRAO) befreit worden wäre oder einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Bei diesem Sachverhalt haben die Voraussetzungen der Zulassungsrücknahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO bei Erlaß des Rücknahmebescheides Vorgelegen. Die Herzkrankheit, an der der Antragsteller nach den ärztlichen Attesten vom 13. Der Antragsteller hat die Erkrankung nicht zu dem Anlaß genommen, einen Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht zu stellen. Das gleiche gilt für die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Ersichtlich hat er auch nicht vor, wieder eine Kanzlei in SfHI einzurichten.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
RechtsmittelBRAOZulassungsrücknahmeAntragsgegnerEhrengerichtshofKanzlei

Volltext der Entscheidung

2140 07S
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 25/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Wilhelm D
B|
[weg
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg,
■■ sflBI,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassungsrücknahme.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 20. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels. Er hat auch die Auslagen zu erstatten, die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
Der am	1912 geborene Antragstel-
ler ist verheiratet und hat 3 Kinder, die noch studieren. Er ist seit dem 8. September 1959 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart zugelassen. Durch Bescheid vom 9. August 1977 hat der Antragsgegner die Zulassung bei
 den genannten Gerichten wegen Kanzleiaufgabe (§35 Abs, 1 Nr. 5 BRAO) und deswegen zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. Der Antragsgegner beantragt, sie zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Wie der Antragsgegner im Rücknahmebescheid und der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß dargelegt haben, hat der Antragsteller schon seit einiger Zeit vor dem 9. August 1977 seine Kanzlei in SflHB ^(0-Bad	König-KJH-Straße flP» auf gegeben,
 ohne daß er von der Residenzpflicht (§27 BRAO) befreit worden wäre oder einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Stattdessen übt er in
 Straße eine Steuerberatungspraxis aus. Im Adressbuch lind Telefonbuch von WflBHI wird er unter der Beruf sbezeichnung MRechtsanwalt” geführt, obwohl er im Landgerichtsbezirk Wiesbaden nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Der Antragsteller hat am 23. August 1977 bei einer Vorsprache beim Antragsgegner und am 18. März 1978 in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt, daß er in	keine
 Kanzlei mehr unterhält.
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Bei diesem Sachverhalt haben die Voraussetzungen der Zulassungsrücknahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO bei Erlaß des Rücknahmebescheides Vorgelegen. Sie liegen auch heute noch vor. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Ehrengerichtshofs verwiesen. Der Antragsteller hat zur Begründung der sofortigen Beschwerde nichts vorgebracht. Die Rücknahme steht nach § 39 Abs, 3 BRAO im Ermessen des Antragsgegners. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar. Die Herzkrankheit, an der der Antragsteller nach den ärztlichen Attesten vom 13. Dezember 1977 (GA I 13) und 18. März 1978 (GA I 22) leidet, macht die Zulassungsrücknahme nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat die Erkrankung nicht zu dem Anlaß genommen, einen Antrag auf Befreiung von der Residenzpflicht zu stellen.
Das gleiche gilt für die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Ersichtlich hat er auch nicht vor, wieder eine Kanzlei in SfHI einzurichten. Das Rechtsmittel erweist sich nach alledem als unbegründet.
Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Dr. Gribbohm
 Correll
Dr. Kohlndorfer
 Schaefer