* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober 1976 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden. Auf den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15- März 1977 die Verfügung des Antragsgegners vom 4. b) Der Vermögensverfall im Zeitpunkt der Rücknahme-verfügung ergibt sich aus den in der Rücknahmeverfügung genannten, gegen den Antragsteller damals anhängigen oder anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren (einschließlich Zwangsvollstreckungen), insbesondere daraus, daß der Antragsteller zwei Monate zuvor, am 5- August 1976, die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat. Mit diesem Status und dem in Aussicht genommenen Moratorium hat sich im Amtsenthebungsverfahren des Antragstellers als Notar der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. Selbst der vom Senat für Notarsachen gehörte Zeuge der für den Antragsteller die Sanierung durchführt, hat ein- Damit sind die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht in einer den Vermögensverfall beseitigenden Weise geordnet worden. Auch die Anhörung des Antragstellers vor dem Senat hat nichts anderes ergeben. Von den dinglich gesicherten Forderungen sind auf jeden Fall die rund 1A Millionen DM der Deutschen Bau- und Bodenbank noch nicht beglichen. Der vom Antragsteller als möglich bezeichnete Preis von 1.500 - 1.700 DM/qm ist nicht belegt und erscheint nach der derzeitigen Wirtschaftslage auf dem Baumarkt nicht erzielbar. Ungeklärt ist weiter nach wie vor das Schicksal der dinglich nicht gesicherten Forderungen, die der Antragsteller mit noch rund 2 Millionen DM beziffert. Diese Schulden sollen nach den Angaben des Antragstellers von der Leder-SdHB KG, übernommen werden, die ohnehin verpflichtet sei, ihn von diesen Verbindlichkeiten freizustellen. Wenn er - mit allem Vorbehalt - meint, zu Ende des Jahres 1978 sei die gesamte Sanierung abgeschlossen, so ist das zu unbestimmt, als daß dem nachgegangen werden müßte. Januar 1977 erneut verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt worden sind, wie der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat. Der Antragsteller führt diese Maßnahme!u.a. darauf zurück, daß das von ihm behauptete Stillhalteabkommen von seinen Gläubigern nicht in allen Fällen eingehalten worden und ein Gläubiger (Blanke) dem Abkommen erst im September 1977 beigetreten sei. e) Das alles zeigt, daß die vom Antragsteller betriebene Vermögenssanierung nach wie vor in der Schwebe und in ihrem Ausgang ungewiß ist. Auch wenn man die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt, so wie sie vom Antragsteller geschildert wird, hat sich an seinem Vermögensverfall nichts geändert. Der Ehrengerichtshof verneint das, weil bisher noch kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein Mandant des Antragstellers Schaden erlitten hätte, und % weil Pfändungsversuche von Gläubigern in Praxiskonten daran gescheitert seien, daß diese Konten auf den Namen der jeweils vom Antragsteller eingegangenen Anwaltsozietät lauten würden. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII 12, 13)» Auch rechtfertigt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO - allerdings wohl in der Regel - nicht aber in jedem Falle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung (Senatsbeschluß vom 13» Juli 1964 Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (vgl. ist und daß eine unmittelbare Zwangsvollstreckung in Praxiskonten des Antragstellers, auf die Fremdgelder geflossen sein können, verhindert werden konnte, weil der Antragsteller stets Konten einer Sozietät unterhielt, schließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden keineswegs aus. aa) Mit Recht weist der Antragsgegner darauf hin, daß seit dem Vermögensverfall des Antragstellers die Zusammensetzung der Anwaltsozietät oder Bürogemeinschaft mit dem Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - mehrfach gewechselt hat. Die Sozietät mit einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt, der sogar schon die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, ist für jeden Partner schwierig. Zumindest in den Übergangszeiten, aber auch sonst kann der Antragsteller schwerlich die Fehlleitung von Mandantengeldern auf Privatkonten verhindern, auch wenn er noch so genaue Anweisungen an das Büropersonal gibt. Wenn diese, nachdem der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO bereits geleistet hat, gemäß § 903 ZPO innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Abgabe nur vollstreckt werden können, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat, so tritt dieser Fall doch mit der Eingehung jeder neuen Sozietät durch den Antragsteller ein. Auch wenn er dabei Rechtsanwalt eingeschaltet hat, kann er sich bei dem Umfang der insofern abzuwickelnden Geschäfte eigener Tätigkeiten nicht in dem Maße entziehen, wie es für die Ausübung einer ordnungsmäßigen Anwaltspraxis geboten erscheint. ® ee) Selbst der vom Antragsgegner noch ins Feld geführte Gesichtspunkt, es sei zu befürchten, daß der Antragsteller etwaigen Regreßforderungen von Mandanten innerhalb des ihn treffenden Selbstbehalts nicht oder nur mit Schwierigkeiten nachkomme, ist von Gewicht. Alle diese Umstände, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, daß hier durch den Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden hinreichend konkret gefährdet sind.

Zitierte Normen: § 807 ZPO § 15 BRAO § 807 ZPO
RechtsanwaltAnwZVermögensverfallGläubigerGläubigern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Niedersächsischen Ministers der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in CSBL
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Alfred K Straße	Ni
a. Rbge•,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
Ki
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, üenat für Anwaltssachen, hat am 27. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr.Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr.Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 15. März 1977 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 1976 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten .beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der am	1929	geborene	Antragsteller ist
 seit 1960/61 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Neustadt a.Rbge. und bei dem Landgericht Hannover zugelassen. Im Juli 1964 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in	Rbge.	bestellt.
Seit 1965 erwarb der Antragsteller in N|HHHi Grund stücke und ließ sie mit Wohnhäusern, davon zwei Hochhäuser mit insgesamt 168 Eigentumswohnungen bebauen. Am Ende 1971 begann der Absatz der vom Antragsteller errichteten Eigenheime und Eigentumswohnungen zu stocken. In der Folgezeit, insbesondere als sich 1974 die Verhältnisse auf dem Baumarkt ungünstig gestalteten, geriet der Antrag steiler in immer größere finanzielle Schwierigkeiten. Bis Ende Mai 1975 erreichten die gegen ihn gerichtlich anhängig gemachten Zahlungsansprüche eine Gesamthöhe von fast einer halben Million DM.
Der Antragsgegner leitete daraufhin gegen den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 BNotO die Amtsenthebung als Notar ein. Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen (Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1977 -NotZ 15/76 -). Der Antragsteller ist seines Amts als Notar enthoben worden.
Am 4. August 1976 hat der Antragsteller vor dem Amts gericht Neustadt gemäß § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Darauf nahm der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer in Celle durch Verfügung vom 4. Oktober 1976 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden.
Auf den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15- März 1977 die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 1976 aufgehoben. Der Ehrengerichtshof läßt dahingestellt, ob der Antrag-
U -
steiler in Verrnögensverfal I geraten sei, wofür vieles spreche. Es könne jedoch nicht hinreichend festgeste3.lt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1. Abs.A BRAO zulässig-. Es hat auch Erfolg. Die Vorausset2:ungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind gegeben.
1. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Rücknahme-verfügung (4. Oktober 1976) in Vermögensverfall geraten, der nach wie vor andauert. Deshalb kann auch in diesem Verfahren offenbleiben, ob es für die Rücknahme der Anwaltszulassung ausreicht, daß die maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung Vorgelegen haben,oder ob sie auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 25.April 1977 - AnwZ (B) 35/76).
a)	Vermögensverfal1 ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 mit weiteren Nachweisen).
b)	Der Vermögensverfall im Zeitpunkt der Rücknahme-verfügung ergibt sich aus den in der Rücknahmeverfügung genannten, gegen den Antragsteller damals anhängigen oder
 anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren (einschließlich Zwangsvollstreckungen), insbesondere daraus, daß der Antragsteller zwei Monate zuvor, am 5- August 1976, die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat. Dagegen wendet sich denn auch der Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht im einzelnen, sondern legt nur ganz allgemein dar, warum er in "finanzielle Schwierigkeiten” geraten sei.
c)	Im Laufe des Verfahrens im ersten Rechtszug hat er einen "approximativen Status per Dezember 1976” vorgelegt, aus dem sich Schulden in einer Gesamthöhe von 20.500.000 DM ergeben, davon allein 3*626.191 DM ungesicherte Verbindlichkeiten. Dem stehen Vermögenswerte (hauptsächlich in Form von Grundstücken) gegenüber, die der Antragsteller mit rund 20.600.000 DM aktiviert hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller weiter vorgetragen, er sei bestrebt,mit seinen Gläubigern ein zinsloses Moratorium bis zu dem 31‘Dezember 1977 herbeizuführen.
Mit diesem Status und dem in Aussicht genommenen Moratorium hat sich im Amtsenthebungsverfahren des Antragstellers als Notar der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1977 und in dem am gleichen Tage erlassenen Beschluß -NotZ 15/76 - befaßt. Danach ist es äußerst zweifelhaft, ob die beabsichtigte Sanierung, die ohnehin nicht vor Ende 1978 abgeschlossen sein könnte, überhaupt zu dem Erfolg führen kann. Dabei ist von entscheidendem Gewicht, daß bei den im Status mit einem Zeitwert von rund 13 1/2 Millionen DM eingesetzten Hochhäusern ein Quadratmeter-Preis von 1.400 DM zugrunde gelegt ist. Selbst der vom Senat für Notarsachen gehörte Zeuge	der
 für den Antragsteller die Sanierung durchführt, hat ein-
6
räumen müssen, daß sich nur schwer und unverbindlich ein solcher Quadratmeter-Preis Voraussagen lasse. Gegenwärtig könne lediglich ein Preis von weniger als 1.000 DM erzielt werden. Damit aber kann der Vermögensstatus keinesfalls als ausgeglichen angesehen werden.
Bei dieser Sachlage kann es nicht genügen, wenn der Antragsteller jetzt pauschal vorträgt, die dinglich nicht gesicherten Gläubiger hätten sich inzwischen einverstanden erklärt, "stillzuhalten". Soweit Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt worden seien, sei das in Absprache mit den betreffenden Gläubigern geschehen, um deren Forderungen aus den vorhandenen Vermögenswerten zu realisieren. Die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten seien im Laufe des Jahres 1977 durch Veräußerung von Teilen des Grundbesitzes "wesentlich abgebaut" worden, ohne das näher darzutun. Damit sind die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht in einer den Vermögensverfall beseitigenden Weise geordnet worden. Es ist noch nicht einmal abzusehen, wann dies der Fall sein wird.
Auch die Anhörung des Antragstellers vor dem Senat hat nichts anderes ergeben. Danach ist es ihm im Augenblick nicht möglich, einen Status - etwa per 31. Dezember 1977 - anzufertigen, aus dem hinreichend zuverlässig seine Vermögenslage zu ersehen wäre. Von den dinglich gesicherten Forderungen sind auf jeden Fall die rund 1A Millionen DM der Deutschen Bau- und Bodenbank noch nicht beglichen. Für sie sollen V/ohnungs- und Gewerbeeinheiten mit einer Gesamtfläche von 10.000 qm zur Verfügung stehen, die bisher nicht veräußert werden konnten, weil sie erst noch fertiggestellt werden mußten. Wie sie verwertet werden, ob sie durch eine noch zu bildende Gesellschaft oder durch die Bank selbst übernommen werden,
7
ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers derzeit völlig offen. Dabei stehen nicht einmal die Gesellschafter einer etwaigen Auffanggesellschaft fest. Fraglich ist ferner, ob durch den Erlös die Verbindlichkeiten ab-gedeckt werden könnten, selbst wenn ein Preis von 1.300 DM/qm zu erzielen wäre, wie er den letzten Verkäufen zugrunde gelegen haben soll. Der vom Antragsteller als möglich bezeichnete Preis von 1.500 - 1.700 DM/qm ist nicht belegt und erscheint nach der derzeitigen Wirtschaftslage auf dem Baumarkt nicht erzielbar.
Ungeklärt ist weiter nach wie vor das Schicksal der dinglich nicht gesicherten Forderungen, die der Antragsteller mit noch rund 2 Millionen DM beziffert. Diese Schulden sollen nach den Angaben des Antragstellers von der Leder-SdHB KG,	übernommen werden, die
 ohnehin verpflichtet sei, ihn von diesen Verbindlichkeiten freizustellen. Wie das geschehen soll, ist aber bisher nicht ausgehandelt. Nicht einmal die dazu notwendige Erhöhung des Gesamtkapitals der Kommanditgesellschaft, über die die Schuldübernahme finanziert werden soll, ist durchgeführt. Daß der Antragsteller von diesen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit frei kommen könnte, hat er nicht dargetan. Wenn er - mit allem Vorbehalt - meint, zu Ende des Jahres 1978 sei die gesamte Sanierung abgeschlossen, so ist das zu unbestimmt, als daß dem nachgegangen werden müßte. Deshalb kann auch seinem Vertagungsantrag nicht stattgegeben werden.
d)	Hinzu kommt, daß seit 1. Januar 1977 erneut verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchgeführt worden sind, wie der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat. Darunter befinden sich drei Verhaftungsaufträge und fünf fruchtlose Pfändungen (zu dem Teil wegen geringfügiger For-
8
derungen von etwas über 100 bzw. 200 DM). Der Antragsteller führt diese Maßnahme!u.a. darauf zurück, daß das von ihm behauptete Stillhalteabkommen von seinen Gläubigern nicht in allen Fällen eingehalten worden und ein Gläubiger (Blanke) dem Abkommen erst im September 1977 beigetreten sei. Der von ihm (Antragsteller) mit der Durchführung der Sanierung betraute Rechtsan-walt lyfliHHi habe sich jeweils mit den Gläubigern in Verbindung gesetzt und sie stets bewegen können, weiter stillzuhalten.
e)	Das alles zeigt, daß die vom Antragsteller betriebene Vermögenssanierung nach wie vor in der Schwebe und in ihrem Ausgang ungewiß ist. Auch wenn man die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt, so wie sie vom Antragsteller geschildert wird, hat sich an seinem Vermögensverfall nichts geändert.
2. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Ehrengerichtshof verneint das, weil bisher noch kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein Mandant des Antragstellers Schaden erlitten hätte, und %	weil	Pfändungsversuche von Gläubigern in Praxiskonten
 daran gescheitert seien, daß diese Konten auf den Namen der jeweils vom Antragsteller eingegangenen Anwaltsozietät lauten würden. Bei bloßer Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens würden weder die dem Antragsteller zugeflossenen Fremdgelder erfaßt, noch könnten ihm die finanziellen Mittel für eine geordnete Führung seiner Anwaltspraxis entzogen werden.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
9
a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13- Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28).
Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann (Senatsbeschluß EGE XII 12, 13)» Auch rechtfertigt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
f
§ 807 ZPO - allerdings wohl in der Regel - nicht aber in jedem Falle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung (Senatsbeschluß vom 13» Juli 1964
-	AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 18). Andererseits ist eine konkrete Gefährdung nicht nur dann zu bejahen, wenn es zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann sich auch aus den gesamten Lebensumständen ergeben, in die der Rechtsanwalt durch seinen Vermögensverfall geraten ist (vgl. zu alledem Senatsbeschluß vom 17- Januar 1977
-	AnwZ (B) 22/76 - mit weiteren Nachweisen).	f
Solche Umstände dürfen aber nicht nur für sich allein betrachtet, sondern müssen darüberhinaus einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Daraus können sich dann hinreichende Gründe für die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergeben. So ist es hier.
b) Daß, wie der Ehrengerichtshof ausführt, bisher noch kein Mandant des Antragstellers geschädigt worden
10
ist und daß eine unmittelbare Zwangsvollstreckung in Praxiskonten des Antragstellers, auf die Fremdgelder geflossen sein können, verhindert werden konnte, weil der Antragsteller stets Konten einer Sozietät unterhielt, schließt eine Gefährdung der Rechtsuchenden keineswegs aus.
aa) Mit Recht weist der Antragsgegner darauf hin, daß seit dem Vermögensverfall des Antragstellers die Zusammensetzung der Anwaltsozietät oder Bürogemeinschaft mit dem Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - mehrfach gewechselt hat. Das bringt zwangsläufig Unsicherheiten für Überbrückungszeiten mit sich. Sie sind hier auch bereits entstanden. Nach der Äußerung des früheren Sozius des Antragstellers Wolfgang Ha^B vom 24. Januar 1977 im vorliegenden Verfahren gab es Unzuträglichkeiten wegen eigenmächtiger Abhebungen des Antragstellers von einem gemeinsamen Konto nach Auflösung der Sozietät zu dem 31. Dezember 1976. Die vom Antragsteller mit Rechtsanwalt StBHB gebildete Sozietät hat nur kurze Zeit gedauert. Wie sich seine jetzige Verbindung weiter entwickelt, ist nicht vorauszusehen. Die Sozietät mit einem in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalt, der sogar schon die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, ist für jeden Partner schwierig.
bb) Hier kommt hinzu, daß der Antragsteller sämtliche Ansprüche aus der ’'Anwaltsozietät Kd" an die Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung sicherungshalber abgetreten hat, und zwar einschließlich des Anspruchs auf Kündigung der Gesellschaft. Damit hat er sich in einer Weise in die Hand eines seiner Gläubiger begeben, die jede Anwaltsozietät schwer belasten muß. Dabei spielt
-11-
keine entscheidende Rolle, welche internen Abmachungen er mit diesem Gläubiger über die Ausübung der ihm übertragenen Rechte getroffen hat. In Krisenfällen pflegen sich derartige Gläubiger entweder an solche Abmachungen nicht mehr zu halten oder "wichtige Gründe" geltend zu machen, die ihnen die Ausübung der ihnen übertragenen Rechte trotz der getroffenen Sondervereinbarungen gestatten können. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten können auch die Sozietätskonten erfassen und darauf eingehende Fremdgelder gefährden. Zumindest in den Übergangszeiten, aber auch sonst kann der Antragsteller schwerlich die Fehlleitung von Mandantengeldern auf Privatkonten verhindern, auch wenn er noch so genaue Anweisungen an das Büropersonal gibt.
cc) Belastungen des Antragstellers in seiner Anwaltstätigkeit ergeben sich ferner, wie der Antragsgegner mit Recht geltend macht, daraus, daß verschiedene seiner Gläubiger Haftbefehle gegen ihn erwirkt haben. Wenn diese, nachdem der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO bereits geleistet hat, gemäß § 903 ZPO innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Abgabe nur vollstreckt werden können, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat, so tritt dieser Fall doch mit der Eingehung jeder neuen Sozietät durch den Antragsteller ein. Die Möglichkeit der plötzlichen Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ist also keineswegs von der Hand zu weisen. Tatsächlich sind seit 1. Januar 1977 f wie der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, drei Verhaftungsaufträge beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Das kann zu erheblichen Schwierigkeiten in der Beratung der Mandanten des Antragstellers führen.
12
dd) Schließlich verharmlost der Antragsteller auch seine persönliche Beanspruchung durch die von ihm erstrebte Sanierung seiner Vermögensverhältnisse. Auch wenn er dabei Rechtsanwalt	eingeschaltet	hat,
 kann er sich bei dem Umfang der insofern abzuwickelnden Geschäfte eigener Tätigkeiten nicht in dem Maße entziehen, wie es für die Ausübung einer ordnungsmäßigen Anwaltspraxis geboten erscheint. Das kann er umso weniger, als er auf eine möglichst günstige und schnelle Erledigung des Sanierungsprogramms bedacht sein muß.
®	ee) Selbst der vom Antragsgegner noch ins Feld
 geführte Gesichtspunkt, es sei zu befürchten, daß der Antragsteller etwaigen Regreßforderungen von Mandanten innerhalb des ihn treffenden Selbstbehalts nicht oder nur mit Schwierigkeiten nachkomme, ist von Gewicht.
Das zeigen einmal die beiden im Jahre 1977 aufgetretenen Vorfälle, in denen der Antragsteller zwei Forderungen (über annähernd 4 000 DM und über 15 000 DM) erst beglichen hat, nachdem bereits Zahlungsbefehle ergangen waren. Zum anderen hat der Antragsteller Pfändungsversuche sogar wegen nur geringfügiger Forderungen nicht durch Zahlung abgewendet, was sich schwerlich,
9	wie	er vorgibt, damit erklären läßt, daß er sich an
 das Stillhalteabkommen mit seinen Gläubigern gebunden gefühlt habe.
Alle diese Umstände, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, daß hier durch den Vermögensverfall des Antragstellers auch die Interessen der Rechtsuchenden hinreichend konkret gefährdet sind. Die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO
13
durch den Antragsgegner ist daher nicht ermessensfehlerhaft. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Gribbohm
 Pfleger
Siebecke
 Brandner