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BGH

Gericht: BGH

Wird der Teilbereich, für den die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO zu treffen ist, dahin abgegrenzt, daß neben dem Ort, an dem die von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft wird, so sind nur diejenigen Rechtsanwälte bei dem weiteren Landgericht zuzulassen, die die Voraussetzungen selbst erfüllen, nicht auch diejenigen, die lediglich ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben, der die Voraussetzungen erfüllt (im Anschluß an den zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 17. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dadurch hätten sie in der Sozietät aus diesem Raum zahlreiche Klienten, die sie nun nicht mehr vor dem Landgericht vertreten könnten. Der Antragsteller lehnte den Antrag ab, weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Die Stadt Erkrath gehörte früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf.Der Antrag des Antragstellers ist daher nach § 227 a BRAO zu beurteilen, nicht nach § 227 b BRAO. Die Zulassung bei einem weiteren Landgericht setzt nach § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Januar 1977 - AnwZ (B) 24/76 -entschieden hat, kann zur Abgrenzung eines solchen Teilbereichs neben dem Ort, an dem die von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft werden. Der Senat hat deshalb in diesem Beschluß, der den Sozius des Antragstellers Rechtsanwalt VHB betrifft, den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neugliederungsgesetz vom 10. 890) dem Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten - geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit für sie, was bei Rechtsanwalt zutrifft, die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31* Dezember 1984 gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Der Antragsteller selbst erfüllt dagegen die Voraussetzungen für eine Simultanzulassung beim Landgericht Wuppertal nicht. Daß er seine Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausübt, der die Voraussetzungen für die Doppelzulassung erfüllt, genügt nicht. Das gilt insbesondere für Klienten, die er aus dem Umkreis seines Wohnsitzes als Es stellt aber noch keine Härte für alle Mitglieder einer Sozietät dar, deren Ausgleich nach den §§ 227 a, 227 b BRAO für alle Sozien geboten wäre, wenn nach einer Änderung der Gerichtsbezirke nicht mehr alle, sondern nur noch derjenige, von dem die Klienten aus den abgetrennten Gebieten Mstammenw, diese voll betreuen kann.

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Volltext der Entscheidung

2133 082
Nachschlagewerk: ja BGHZ:________nein
BRAO §§ 227 a, 227 b
Wird der Teilbereich, für den die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO zu treffen ist, dahin abgegrenzt, daß neben dem Ort, an dem die von der Änderung eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft wird, so sind nur diejenigen Rechtsanwälte bei dem weiteren Landgericht zuzulassen, die die Voraussetzungen selbst erfüllen, nicht auch diejenigen, die lediglich ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben, der die Voraussetzungen erfüllt (im Anschluß an den zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 24/76).
BGH, Beschl.v.17. Januar 1977 - AnwZ (B) 25/76 -EGH für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm-
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 25/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ludwig lallee fli.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-West f a 1 e n ,	vertreten	durch den Generalstaats<
anwalt bei dem Öberlandesgericht in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Simultanzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am flHHB 1930 geborene Antragsteller bestand am 7. März 1962 die große juristische Staatsprüfung. Seit Oktober 1962 ist er als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er übt seine Praxis in Sozietät mit den Rechtsanwälten vflli^V» Dr. ScHHIV und J|mp in Düsseldorf aus. Seinen Wohnsitz hat er seit 1966 in
 
Im Zuge der kommunalen Neuordnung im Lande Nordrhein-Westfalen ist zu dem 1. Januar 1975 u.a. die Stadt Erkrath, die bis dahin zu dem Amtsgerichtsbezirk und damit auch zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehörte, dem Amtsgericht Mettmann und damit dem Landgericht Wuppertal zugeordnet worden.
Im August 1975 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 227 a BRAO zugleich beim Landgericht Wuppertal zuzulassen. Er macht geltend, sein Sozius Rechtsanwalt VBUB sei über 10 Jahre Justitiar der Stadt Erkrath	I
gewesen und wohne in einem Vorort, der bis 31. Dezember 197^ zu dem Stadtgebiet von Erkrath gehört habe. Dadurch hätten sie in der Sozietät aus diesem Raum zahlreiche Klienten, die sie nun nicht mehr vor dem Landgericht vertreten könnten.
Der Antragsteller lehnte den Antrag ab, weil die allgemeine Feststellung nicht getroffen werden könne, daß die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Wuppertal zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Düsseldorf eingerichtet haben, in ihrer Gesamtheit geboten sei. Daß Härten nur für einzel- ^ ne Rechtsanwälte aufträten, genüge nicht.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. Juni 1976 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 227 a Abs, 8, 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat keinen Erfolg.
1.	Der Antragsteller war im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Gebietsänderung beim Amts- und Landgericht Düsseldorf zugelassen. Die Stadt Erkrath gehörte früher zu dem Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf. Der Antrag des Antragstellers ist daher nach § 227 a BRAO zu beurteilen, nicht nach § 227 b BRAO.
Die Zulassung bei einem weiteren Landgericht setzt nach § 227 a Abs. 2 BRAO die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht zugelassen sind. Die Feststellung kann auch für einen Teilbereich des Gerichtsbezirks getroffen werden.
2.	Wie der Senat mit seinem - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmten - Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 24/76 -entschieden hat, kann zur Abgrenzung eines solchen Teilbereichs neben dem Ort, an dem die von der Änderung
 eines Gerichtsbezirks betroffenen Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, auch an ihren davon getrennten Wohnsitz angeknüpft werden. Der Senat hat deshalb in diesem Beschluß, der den Sozius des Antragstellers Rechtsanwalt VHB betrifft, den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, allgemein festzustellen, daß es - zur Vermeidung von Härten für die am 31. Dezember 1974 beim Landgericht
 
Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und die ihren Wohnsitz damals in einer der durch das Neugliederungsgesetz vom 10. September 1974 (GV NW S. 890) dem Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelegten Gemeinde hatten - geboten ist, diese Rechtsanwälte, soweit für sie, was bei Rechtsanwalt	zutrifft,
 die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht gegeben sind, bis zu dem 31* Dezember 1984 gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Wuppertal zuzulassen.
Rechtsanwalt vflBt der zu dem Stichtag seinen Wohnsitz in der Gesamtgemeinde	hatte,	muß dement-
sprechend bis 31. Dezember 1984 zusätzlich beim Landgericht Wuppertal zugelassen werden.
Der Antragsteller selbst erfüllt dagegen die Voraussetzungen für eine Simultanzulassung beim Landgericht Wuppertal nicht. Er hatte seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1974 nicht in einer Gemeinde, die durch das Neugliederungsgesetz vom 10. September 1974 aus dem Amts- oder Landgerichtsbezirk Düsseldorf ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Wuppertal zugeschlagen	|
worden sind. Daß er seine Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausübt, der die Voraussetzungen für die Doppelzulassung erfüllt, genügt nicht.
Zwar werden in einer Anwaltssozietät die Klienten erfahrungsgemäß gemeinsam betreut. Wie das im einzelnen geschieht, ist aber von Fall zu Fall verschieden. In der Regel hat jeder Sozius "seine” Klienten, also solche, die gleichsam von ihm "stammen". Das gilt insbesondere für Klienten, die er aus dem Umkreis seines Wohnsitzes als
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Folge seiner dort entwickelten Initiativen gewinnt. Ein tibergreifen des einen Sozius auf die vom anderen her-rührenden Klienten mag öfters Vorkommen und ist nicht selten, z.B. aus Krankheits- oder Altersgründen, sogar unvermeidlich. Es stellt aber noch keine Härte für alle Mitglieder einer Sozietät dar, deren Ausgleich nach den §§ 227 a, 227 b BRAO für alle Sozien geboten wäre, wenn nach einer Änderung der Gerichtsbezirke nicht mehr alle, sondern nur noch derjenige, von dem die Klienten aus den abgetrennten Gebieten Mstammenw, diese voll betreuen kann.
Vielmehr ist dem Zweck der mit den §§ 227 a,
227 b BRAO getroffenen Regelung Genüge getan, wenn nur derjenige Rechtsanwalt - hier: Rechtsanwalt V0HI - die Doppelzulassung erhält, auf den die Anknüpfung an den Wohnsitz zutrifft, die anderen Sozien jedoch nicht. Sie werden dadurch nicht unangemessen in ihrer beruflichen Entfaltung eingeschränkt. Nur in diesem Umfang ist es geboten, in solchen Fällen die durch die Gebietsveränderungen auftretenden Härten auszugleichen.
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III.
Der Antragsgegner hat daher dem Antragsteller die erstrebte weitere Zulassung zu Recht versagt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer