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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Er erhält eine Vergütung in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamte im Dienst des Landes Nieder Sachsen nach Besoldungsgruppe A 15. In diesem Punkt ist der Anstellungsvertrag später dahin geändert worden, daß diese Einschränkung fUr eine Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht gilt. März 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Tätigkeit des Antragstellers bei seinem Dienstherm mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sei. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 19. a) Für die Zuordnung eines Anstellungsverhältnisses zu dem "öffentlichen Dienst" ist nach der Rechtsprechung des Senats unmaßgeblich, ob der Anwaltsbewerber eine Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Art ausübt. Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; Mai 1975 BGBl I 1173) bestimmt für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ebenfalls, daß in gewissen Fällen die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht als öffentlich-rechtliche Dienstherrn anzusehen sind. Doch heißt es in § 29 Abs.3 Nr. 4 Bunde sbesoldungs-gesetz, daß die Tätigkeit bei ihnen der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt werden könne. Auch Art. 131 GG ist auf Bedienstete der Kirche nicht angewandt worden (BGHZ 18, 373, 375). d) Entscheidend - auch für den vorliegenden Fall -ist, daß die Kirchen, soweit sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, einen öffentlichen Status zuerkannt erhalten haben, der sie über die Religions ge seil schäften privaten Rechts erhebt (BVerfGE 18, 385, 386) und ihnen rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für den weltlichen Rechtsbereich eröffnet, die ihren besonderen Belangen besser gerecht werden als die Rechts formen des Privatrechts (vgl, z. Wenn der Senat ganz allgemein als maßgebliches Zuordnungsmerkmal für den öffentlichen Dienst im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (insbesondere § 47 BRAO) die "Organisation eines öffent lieh-rechtlichen Dienstherrn" und die "Eingliederung" des Anwaltsbewerbers in diese Organisation angesehen hat (BGHZ 49, 141 , 143), so muß auch der Dienst in einer Kirche, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft genießt, darunter fallen. Denn auf die Art der entfalteten Tätigkeit kommt es nicht an (BGH aaO). Dann muß der Angestellte einer Religionsgemeinschaft, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, ebenfalls als Angehöriger des öffentlichen Dienstes angesehen werden. Tatsächlich ist der Anstellungsvertrag des Antragstellers mit dem Offizialat auch seinem Inhalt nach sehr eng an beamtenrechtliche Regelungen angelehnt. 2. Als Angestellter im öffentlichen Dienst ist der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO fl nur versagt werden, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71 , 72 f; 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295). Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49 , 238 , 243 ; 49, 295, 301; 64, Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hier angenommen, daß die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit in heraus -ragender Stellung des Dienstes in der katholischen Kirche, wie sie der Antragsteller ausübt, entspricht nicht dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts - auch nicht im Nebenberuf - und ist deshalb mit dem Anwaltsberuf unvereinbar im Sinn des § 7 Nr. 8 BRAO.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 140 GG § 137 WRV Art. 140 GG § 22 VwGO § 47 BRAO § 201 FG
TätigkeitRechtöffentlichDienstKircheBGHZ

Volltext der Entscheidung

2124 059
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BRAO §§ 7 Nr. 8, 47
Zur Frage, ob der Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann*
BGH, Beschl. v. 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 25/75 - EGH Celle
BUNDESGERICHTSHOF
amz os) am BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Assessors Dr. Bernhard (weg 0,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten,
 HflBstraße Mt,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohln-dorfer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1975 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Nieder sächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechts-züge auf 100.000 DM festgesetzt •
 
Gründe :
I.
Der am HHHB 1937 geborene Antragsteller bestand am 22. April 1966 die Große juristische Staatsprüfung. Ab Oktober 1967 war er in der Finanz Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und wurde im Januar 1971 zu dem Regierungsrat ernannt. Im September 1973 ist er auf seinen Antrag aus dem Landesdienst aus ge schieden.
Seitdem ist er als Justitiar beim Bischöflich Münster sehen Offizialat in	angestellt.	Er erhält
 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamte im Dienst des Landes Nieder Sachsen nach Besoldungsgruppe A 15. Auch die Fortzahlung der Dienstbezüge im Krankheitsfall, die Gewährung von Beihilfen, die Altersversorgung und der Urlaub richten sich nach be amten recht liehen Vorschriften. Das Dienstverhältnis kann vom Offizialat nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nebenberufliche Tätigkeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Offizialats ausgeübt werden. In diesem Punkt ist der Anstellungsvertrag später dahin geändert worden, daß diese Einschränkung fUr eine Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht gilt.
Seit Dezember 1973 betreibt der (Antragsteller seine Zulas sung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Vechta und beim Landgericht Oldenburg. Er beabsichtigt, seine bisherige Stellung beim Bischöflichen Offizialat beizubehalten. Seine Kanzlei will er in seiner Wohnung in Vechta einrichten.
 
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 19. März 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Tätigkeit des Antragstellers bei seinem Dienstherm mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sei.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 19. März 1974 angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller ist Dauerangestellter im öffentlichen Dienst.
a)	Für die Zuordnung eines Anstellungsverhältnisses zu dem "öffentlichen Dienst" ist nach der Rechtsprechung des Senats unmaßgeblich, ob der Anwaltsbewerber eine Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Art ausübt. Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit;
 
erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BGHZ 49,
 141 , 143 ; 64 , 294, 295).
b)	Das ist hier der Fall. Dienstherr des Antragstellers ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts , die katholische Kirche im oldenburgischen Teil des Bistums Münster (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung; Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 28. Februar 1965 Nieders. GVB1. 1965, 192 ff). Daß die Kirchen gleichwohl eigenständig sind, also anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, nicht völlig gleichgestellt werden, insbesondere keiner Kirchenhoheit oder gesteigerten Staatsaufsicht unterworfen sind (BVerfGE 18 , 385 , 386 f; 30, 415i 428), spielt keine entscheidende Rolle. Wenn die kirchliche Gewalt auch keine staatliche Gewalt ist, so ist sie doch öffentliche Gewalt (BVerfGE 18, 385, 387). Die Kirchen üben auch Hoheits-rechte aus, die sie vom Staat ableiten, so die Befugnis gern. Art. 140 GG, 136 Abs. 6 WRV, Kirchensteuern zu erheben (BVerfGE 19, 206, 218; 19, 248, 251 f; 30 , 415 , 422). Den korporlerten Religions ge Seilschaften steht ferner die Dienstherrnfähigkeit zu, d. h. die Befugnis, Beamte zu haben (v. Campenhausen, Staatskirchen recht (1973)
S. 116 f. mit Nachweisen). Der kirchliche Dienst ist dem staatlichen Dienst auch strukturell durchaus verwandt. Das rechtfertigt es, ihn grundsätzlich als ‘öffentlichen Dienst" an zu sehen (v. Campenhausen aaO S. 117).
 
c)	Dem steht nicht entgegen, daß gewisse, vor allem beamten recht liehe Vorschriften auf öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände nicht anzuwenden sind. So gilt für sie etwa das Beamten-rech/tsrahmengesetz (BRRG) nach dessen § 135 nicht, aber nur, weil es ihnen überlassen bleiben soll, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem BRRG entsprechend selbst zu regeln. § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Neufassung vom 23. Mai 1975 BGBl I 1173) bestimmt für die Berechnung des Besoldungsdienstalters ebenfalls, daß in gewissen Fällen die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht als öffentlich-rechtliche Dienstherrn anzusehen sind.
Doch heißt es in § 29 Abs. 3 Nr. 4 Bunde sbesoldungs-gesetz, daß die Tätigkeit bei ihnen der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt werden könne. Auch Art. 131 GG ist auf Bedienstete der Kirche nicht angewandt worden (BGHZ 18, 373, 375).
Diese können ferner entgegen § 22 Nr. 3 VwGO ehrenamtliche Verwaltungsrichter werden (BVerwG DÖV 1973 , 202).
Es mag noch mehr Beispiele geben. Diese Ausnahmeregelungen machen nur deutlich, daß auf den kirchlichen Dienst nicht alle für den staatlichen Dienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sondern daß es Bereiche gibt, in denen die beiden Dienste voneinander abweichen und eigenständige, allein für sie geltende Regelungen haben. Das ändert aber nichts daran, daß es sich beide Male dem gemeinsamen Wesen nach um nöffentlichen" Dienst handelt.
 
d)	Entscheidend - auch für den vorliegenden Fall -ist, daß die Kirchen, soweit sie öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, einen öffentlichen Status zuerkannt erhalten haben, der sie über die Religions ge seil schäften privaten Rechts erhebt (BVerfGE 18, 385, 386) und ihnen rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für den weltlichen Rechtsbereich eröffnet, die ihren besonderen Belangen besser gerecht werden als die Rechts formen des Privatrechts (vgl, z. B. die Erhebung von Abgaben). Dieser öffentliche Status unterscheidet sich für die hier zu beurteilende Frage nicht wesentlich von dem anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Wenn der Senat ganz allgemein als maßgebliches Zuordnungsmerkmal für den öffentlichen Dienst im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (insbesondere § 47 BRAO) die "Organisation eines öffent lieh-rechtlichen Dienstherrn" und die "Eingliederung" des Anwaltsbewerbers in diese Organisation angesehen hat (BGHZ 49, 141 , 143), so muß auch der Dienst in einer Kirche, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft genießt, darunter fallen. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte , den kirchlichen Dienst in diesem Zusammenhang anders zu behandeln.
Das Gegenstück dazu wäre eine Religiongsgesellschaft in der Form einer juristischen Person des bürgerlichen Rechts, so wie der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auch in den Formen des PrivatrechtsVerkehrs tätig werden kann, z. B. durch einen eingetragenen Verein (BGHZ 49, 141, 142, 145). Werden diese Organisationsformen gewählt, stehen die jeweiligen Bediensteten nicht im "öffentlichen" Dienst. Denn auf die Art der
 entfalteten Tätigkeit kommt es nicht an (BGH aaO).
Sie spielt erst bei der Prüfung eine Rolle, ob dadurch die Interessen der Rechtspflege gefährdet werden (vgl. BGHZ 64, 294; BGH Beschluß vom 12. Mai 1975 -AnwZ (B) 1/75 = MDR 1975, 928).
So hat denn auch der Senat in dem Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII 34 zu erkennen gegeben, daß er einen Kirchenoberrechtsrat als Beamten im Sinn des § 7 Nr. 10 BRAO ansehen würde. Dann muß der Angestellte einer Religionsgemeinschaft, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, ebenfalls als Angehöriger des öffentlichen Dienstes angesehen werden. Tatsächlich ist der Anstellungsvertrag des Antragstellers mit dem Offizialat auch seinem Inhalt nach sehr eng an beamtenrechtliche Regelungen angelehnt.
2. Als Angestellter im öffentlichen Dienst ist der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats nicht schlechthin von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihm darf die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO fl nur versagt werden, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Das ist der Fall, wenn durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 36, 71 , 72 f;
 49, 238, 241; 49, 295, 298 f; 64, 294, 295). Eine solche Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist aber immer schon dann zu bejahen, wenn sie nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (BGHZ 36, 71, 74, 76; 49 , 238 , 243 ; 49, 295, 301; 64,
294, 295; BGH Besch luB vom 18. Juli 1966 - Anw2 (B) 2/66 =
EGE IX 34).
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hier angenommen, daß die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Ehrengerichtshof führt dazu aus:
Die Bedeutung der katholischen Kirche am Wohnsitz des Antragstellers und in der engeren und weiteren Umgebung bringe es mit sich, daß die hauptberufliche Tätigkeit des Antragstellers in größeren Kreisen der Bevölkerung bekannt sei , und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die von ihm beabsichtigte anwaltliche Tätigkeit nur von seiner Wohnung aus ausübe. Bei dem recht such enden Publikum könne dadurch der Eindruck entstehen, der in bedeutender Stellung des kirchlichen Dienstes stehende Anwalt habe größere und weit ergeh ende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten als ein Anwalt, der eine derartige hauptberufliche Tätigkeit nicht ausübe. Umgekehrt könnte eine Partei, die einen im hohen kirchlichen Dienst an einflußreicher Stelle hauptberufliche tätigen, die Anwaltschaft im Nebenberuf ausübenden Anwalt als Gegner habe, den Eindruck gewinnen, dadurch benachteiligt zu sein.
In diesem Bereich der Vorstellungen der Beteiligten genüge schon der Schein des Bestehens einer Möglichkeit, daß Beziehungen aufgrund der dienstlichen Stellung des Antragstellers zur Förderung privater Interessen ausgenutzt werden könnten. Das aber stelle eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege dar.
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Dem ist zuzustimmen. Die Tätigkeit in heraus -ragender Stellung des Dienstes in der katholischen Kirche, wie sie der Antragsteller ausübt, entspricht nicht dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts - auch nicht im Nebenberuf - und ist deshalb mit dem Anwaltsberuf unvereinbar im Sinn des § 7 Nr. 8 BRAO.
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kos ten ent Scheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wert fest setzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem auch sonst vom Senat in Zulas sung Sachen ange-
nommenen Regel wert von 100*000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XE 39, Al ) nach unten abzuweichen.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll	Petersen	Kohlndorfer