Zu Unrecht meint der Antragsteller, er werde im Zulassungsverfahren dem gesetzlichen Richter entzogen, weil nicht ein Verwaltungsgericht in einem Verwaltungsverfahren entscheide, sondern ein Ehrengerichtshof.Der beschließende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Ehrengerichtshöfe, Gerichte im Sinne des Art. Im übrigen wird, wie der Bundesgerichtshof zu dem Zulassungsverfahren für Notare entschieden hat, niemand dadurch in seinen Rechten verletzt, daß bestimmte verwaltungsrechtliche Fragen, die im Sachzusammenhang mit einer besonderen Rechtsmaterie stehen, nicht den Verwaltungsgerichten überlassen, sondern im Interesse der einheitlichen Beurteilung eines ganzen Sachgebiets bei den ordentlichen Gerichten zusammengefaßt werden (BGHZ 38, 208). Unzulässig sei es aber auch, daß der Antragsteller nach den Vorstellungen der Kreishandwerkerschaft als Rechtsanwalt die Mitglieder der einzelnen Innungen rechtlich beraten und vor Gerichten vertreten solle. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragsgegnerin ihre Ablehnung ferner damit begründet, der Antragsteller sei als Hauptgeschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft Angestellter einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Auf Dauer Angestellte des öffentlichen Dienstes könnten aber, wie für Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammern vom Bundesgerichtshof entschieden worden sei, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. b) Das Auftreten vor Gerichten, gleichgültig um welchen Zweig der Gerichtsbarkeit es sich dabei handelt, aber auch die Erteilung von Rechtsrat außerhalb von Rechtsstreitigkeiten ist indessen eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht in abhängiger Stellung ausüben darf (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282, 287; 46, 60). Juli 1970 zeigt, erwartet diese vom Antragsteller, daß er die Mitglieder der 34 angeschlossenen Innungen ’’über Arbeite-, Sozialrechts- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten hinaus” berät und gegebenenfalls vor Gericht vertritt. c) Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, daß er auch als Rechtsanwalt in abhängiger Stellung Personen Jedenfalls vor Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten vertreten dürfe. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß, wie der Antragsteller ausführt, er sich dem Ansinnen der Kreishandwerkerschaft widersetzen würde, Innungsmitglieder außerhalb des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts zu beraten und zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es u.a. auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten. Entscheidend für die angeführte Rechtsprechung des Senats war und ist, daß es der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§1 BRAO) und als eines unabhängigen Beraters in allen Rechtsangelegenheiten (§3 Abs. 1 BRAO) widerspricht, wenn der Rechtsanwalt dem Weisungsrecht einer den Pflichten Rechtsprechung des Senats beruht, und der hier zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde führt, verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG). Nur muß, wer Rechtsanwalt werden oder bleiben will, darauf achten, daß er keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Anwaltsberuf, der Stellung und dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. November 1971 -AnwZ (B) 19/70 - (Betrieb 1972, 138 = NJW 1972, 259) ausgeführt hat, geringer, wenn es sich nicht um die Wahl eines Berufes überhaupt, sondern nur darum handelt, daß dem Bewerber der Zugang zu einem weiteren Beruf versperrt Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie der Ehrengerichtshof angenommen hat, der Antragsteller auch deshalb nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, weil er als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft Angestellter des öffentlichen Dienstes ist.
2139 032 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 25/71 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Heinrich Breiten Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Recht 3 a n w a ltskaramer in CfBHPallee Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. bestand am 23* Oktober 1957 die große Juristische Staatsprüfung. Bis 30. Juni 1970 war er in verschiedenen Betrieben der gewerblichen Wirtschaft tätig. Seit 1. Juli 1970 ist er als Hauptgeschäftsführer der Kreis- Gründe I. Der am 1922 geborene Antragsteller handwerkerschaft 1 angestellt Am 6. Juni 1970 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Krefeld. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem nach § 8 Abs. 2 BRAO erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. II. Zu Unrecht meint der Antragsteller, er werde im Zulassungsverfahren dem gesetzlichen Richter entzogen, weil nicht ein Verwaltungsgericht in einem Verwaltungsverfahren entscheide, sondern ein Ehrengerichtshof. Der beschließende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Ehrengerichtshöfe, Gerichte im Sinne des Art. 101 GG sind, und daß es sich bei ihnen nicht um verfassungsrechtlich unzulässige Ausnahmegerichte handelt (AnwZ (B) 10/68 v. 3. März 1969 m. Nachw.). Dasselbe gilt für die Eigenschaft des erkennenden Senats selbst (BGHZ 34, 382). Im übrigen wird, wie der Bundesgerichtshof zu dem Zulassungsverfahren für Notare entschieden hat, niemand dadurch in seinen Rechten verletzt, daß bestimmte verwaltungsrechtliche Fragen, die im Sachzusammenhang mit einer besonderen Rechtsmaterie stehen, nicht den Verwaltungsgerichten überlassen, sondern im Interesse der einheitlichen Beurteilung eines ganzen Sachgebiets bei den ordentlichen Gerichten zusammengefaßt werden (BGHZ 38, 208). Dasselbe gilt für das Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-waltsordnung. III. 1. Die Antragsgegnerin hatte ihr Gutachten darauf gestützt, die Kreishandwerkerschaft wünsche nach ihrem an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 17. Juli 1970 selbst ebenso wie die ihr angeschlossenen 34 Innungen vom Antragsteller vor Gericht vertreten zu werden. Das sei, so führte der Vorstand der Antragsgegnerin aus, nach § 46 BRAO unzulässig. Unzulässig sei es aber auch, daß der Antragsteller nach den Vorstellungen der Kreishandwerkerschaft als Rechtsanwalt die Mitglieder der einzelnen Innungen rechtlich beraten und vor Gerichten vertreten solle. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat die Antragsgegnerin ihre Ablehnung ferner damit begründet, der Antragsteller sei als Hauptgeschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft Angestellter einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Auf Dauer Angestellte des öffentlichen Dienstes könnten aber, wie für Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammern vom Bundesgerichtshof entschieden worden sei, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. 2. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO greift schon wegen der ursprünglich im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin geltend gemachten Gesichtspunkte in jedem Falle durch. a) Die Kreishandwerkerschwften werden von den Handwerkerinnungen eines Stadt- oder Landkreises gebildet (§82 HandwO). Der Antragsteller trägt selbst vor, die Geschäftsführer der Innungen und die Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaften verträten die Mitglieder der Innungen ständig vor Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten. Ihm als Hauptgeschäftsführer sei dies kraft besonderer Vollmacht möglich. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Kreishandwerkerschaft KflB ist eine derartige Vertretung der Innungsmitglieder ohne weiteres, also ohne besondere Vollmacht, möglich, wenn die Kreishandwerkerschaft die Geschäfte der Innung führt. Diese Geschäftsführung ist in § 87 Nr. 5 HandwO und in § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung der Kreishandwerkerschaft Krefeld ausdrücklich vorgesehen. Davon abgesehen, kann die Kreishandwerkerschaft ohnehin für einzelne Innungsmitglieder tätig werden, und die Rechtsberatung dieser Einzelpersonen gehört zu den Aufgaben der Kreishandwerkerschaft (Eyermann/Fröhler, Handwerksordnung 2. Aufl. § 87 Nr. 7; Kolbenschlag/Lessmann/ Stücklen, Die Deutsche Handwerks Ordnung, 8. Lieferung, § 87 Anm. 4). b) Das Auftreten vor Gerichten, gleichgültig um welchen Zweig der Gerichtsbarkeit es sich dabei handelt, aber auch die Erteilung von Rechtsrat außerhalb von Rechtsstreitigkeiten ist indessen eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht in abhängiger Stellung ausüben darf (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282, 287; 46, 60). Gerade das wird aber nicht nur von der Satzung der Kreishandwerkerschaft kBB Bl vom Antragsteller verlangt, es ist nicht nur ständige Übung bei den Kreishandwerkerschaften, wie der Antragsteller selbst ausführt, sondern, wie das Schreiben der Kreishandwerkerschaft KfBBvom 17. Juli 1970 zeigt, erwartet diese vom Antragsteller, daß er die Mitglieder der 34 angeschlossenen Innungen ’’über Arbeite-, Sozialrechts- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten hinaus” berät und gegebenenfalls vor Gericht vertritt. j / c) Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, daß er auch als Rechtsanwalt in abhängiger Stellung Personen Jedenfalls vor Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten vertreten dürfe. Der Rechtsanwalt ist nach § 3 Abs. 1 BRAO der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Deshalb gilt die Rechtsprechung des beschließenden Senates auch für die Arbeits-, Sozial-und Verwaltungsgerichtsbarkeit und, wie ausgeführt, auch für Jede außergerichtliche Beratung gleich auf welchem Rechtsgebiet. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß, wie der Antragsteller ausführt, er sich dem Ansinnen der Kreishandwerkerschaft widersetzen würde, Innungsmitglieder außerhalb des Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrechts zu beraten und zu vertreten. Ob er dazu rechtlich in der Lage wäre, kann angesichts seiner Weisungsunterworfenheit und seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Vorstand der Kreishandwerkerschaft überdies noch zweifelhaft sein (vgl. § 28 der Satzung der Kreishandwerkerschaft K(mV) * d) Doch kommt es auf all das nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es u.a. auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten. Es ist auch unerheblich, ob der Antragsteller sich etwaigen konkreten Weisungen der Kreishandwerkerschaft bei der Ausübung der einzelnen Rechtsberatung widersetzen oder verschließen würde. Entscheidend für die angeführte Rechtsprechung des Senats war und ist, daß es der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§1 BRAO) und als eines unabhängigen Beraters in allen Rechtsangelegenheiten (§3 Abs. 1 BRAO) widerspricht, wenn der Rechtsanwalt dem Weisungsrecht einer den Pflichten des Anwaltsstandes nicht unterworfenen Organisation untersteht. Schon in dem Beschluß vom 13* Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - (Betrieb 1970, 2217) hatte der Senat ausgeführt, Mitglieder eines Verbandes, die sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenheit an ihren Verband wenden, begehrten dessen Rat und Hilfe; diesen und nicht den angestellten Rechtsanwalt, der den einzelnen Rat erteile, treffe die Verantwortung. 3. § 7 Nr, 8 BRAO, auf dem die angeführte ^ Rechtsprechung des Senats beruht, und der hier zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde führt, verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG). Er schließt niemanden davon aus, Rechtsanwalt zu werden, noch verhindert er, neben dem Beruf des Rechtsanwalts einen weiteren Beruf auszuüben. Nur muß, wer Rechtsanwalt werden oder bleiben will, darauf achten, daß er keine Tätigkeit ausübt, die mit dem Anwaltsberuf, der Stellung und dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Es ist deshalb zweifelhaft, ob § 7 Nr. 8 BRAO nicht bereits in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung zuläßt, seine rechtliche Stütze findet. J Gesetzliche Eingriffe sind aber auch in das Recht auf freie Berufswahl zulässig, vorausgesetzt, daß sie zu dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend notwendig sind. Der dabei anzuwendende Maßstab ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 8. November 1971 -AnwZ (B) 19/70 - (Betrieb 1972, 138 = NJW 1972, 259) ausgeführt hat, geringer, wenn es sich nicht um die Wahl eines Berufes überhaupt, sondern nur darum handelt, daß dem Bewerber der Zugang zu einem weiteren Beruf versperrt / werden soll. Im Rahmen der nach § 7 Nr. 8 BRAO zu beurteilenden Fälle wird u.a. die Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organes der Rechtspflege und damit die Wahrung des allgemeinen Wohles gefährdet. Es ist deshalb kein Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn in solchen Fällen einem Bewerber, der bereits einen Beruf hat und ausübt, der Zugang zur Rechtsanwaltschaft verwehrt wird. 4. Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie der Ehrengerichtshof angenommen hat, der Antragsteller auch deshalb nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, weil er als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft Angestellter des öffentlichen Dienstes ist. IV. Die angefochtene Entscheidung war danach mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Kostenentscheidung zu bestätigen. Dr. Fischer Noelle Dr. Greuner Kirchhof Bundesrichter Dr. Vogt ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Siebecke Braxmaier Dr. Fischer j