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BGH

Gericht: BGH

Der erneute Antrag wurde von der Rechtsanwaltskammer befürwortet, jedoch vom Antragsgegner durch Bescheid vom 2o Februar 1962 mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller die Voraussetzungen des § 226 Abs« 3 BRAO nicht erfülle, weil er seinen Kanzleisitz nicht in sondern in L^HIK habe» Außerdem ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs» 1 Nr« 4 BRAO vorgesehen, daß die Simultanzulassung versagt werden kann., wenn der Bewerber noch nicht fünf Jahre lang bei einem Amts- oder Landgericht als Rechtsanwalt tätig ge-< wesen ist« Es ist unter den Parteien unstreitig, daß der Antragsteller die Voraussetzungen de3 § 226 AbSo 3 BRAO im allgemeinen erfüllt« Jedoch glaubt der Antragsgegner, seinem Zulassungsgesuch allein aus dem Grunde nicht stattgeben zu können, weil er seinen Kanzleisitz von Anfang an in L^Hfe, also im Landkreis statt im Stadtkreis gehabt hat« Es war ihm nämlich bereits in der Zulassungs-Verfügung vom 23- Dezember 1955 unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt worden, seinen Wohnsitz in L^HHD bei beizubehalten und dort 3eine Kanzlei einzurichten* Bei dieser Sachlage kann dem Antragsteller, wie bereits der Ehrengerichtshof mit überzeugender Begründung dargelegt hat, die Rechtswohltat der Simultanzulassung nach § 226 Abs» 3 BRAO nicht verweigert werden« Zwar trifft der reine Wortlaut dieser Bestimmung auf den Antragsteller nicht zu, weil er seine Kanzlei am Stichtag des 1« Oktober 1959 nicht am "Sitz" der Landgerichte München I und II, also im Stadtbezirk München, unterhielt« Er hatte jedoch Lochham nicht unter Verstoß gegen die anwaltliehe Residenzpflicht (früher § 18 Bayer«RAO - stellte nur auf Wohnsitz ab; heute § 27 BRAO), sondern mit ausdrücklicher Genehmigung des Justizministeriums als Wohnsitz und Ort seiner Kanzlei gewählt« Derartige Ausnahmegenehmigungen sind früher nach § 18 Abs« 3 BayercRAO vom 6« iTovenber 1946 (GVB1 S« 371) vorgesehen gewesen und auch heute nach § 29 BRAO weiterhin statthaft« Der gesetzgeberische Sinn einer solchen gesetzlich erlaubten Modifizierung der Residenzpflicht ist der, daß dem begünstigten Rechtsanwalt keinerlei Rechtsnachteile aus der Tatsache, daß er seine Kanzlei auswärts unterhält, erwachsen sollen« Für derartige Sonderfälle hat § 226 Abs« 3 BRAO keine Vorsorge getroffen« Das läßt indessen nicht den Schluß zu, daß Rechtsanwälten, die ihre Kanzleien am 1« Oktober 1959 auf Grund einer förmlichen Sondergenehmigung außerhalb des Sitzes des betreffenden Landgerichts eingerichtet hatten, aus diesem Grunde ihre Anwartschaft auf spätere Simultanzulassung genommen werden sollte« Das Schweigen des Gesetzes allein kann diese Schlechterbehandlung einer bestimmten Gruppe von Anwälten nicht rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 226 Abs« 3 BRAO offenbar nicht der möglichen Ausnahmenvon der grundsätzlichen Rcsi-denzpflicht bewußt gewesen ist« Der zu enge Wortlaut einer Gesetzesbestimmung steht ab* ihrer ausdehnenden Auslegung nicht entgegen, wenn wie bei § 226 Abs« 3 BRAO eine deutliche AnschauungGlücke des Ge- ^ setzgebers vorliegt» Bei sinngemäßer, am Zweck des § 226 Abs« 3 orientierter Gesetzesauslegung ist es daher geboten, den betroffenen Personenkreis so weit zu fassen, daß wirklich allen Rechtsanwälten, bei denen am 1« Oktober 1959 die Voraussetzungen für die Erlangung der Simultanzulassung gegeben waren, diese Anwartschaft auch erhalten bleibt» Es kann dem Antragsgegner nicht darin beigepflichtet werden, daß ein so weitgehender Wille des Gesetzgebers überhaupt nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden könneo Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, daß der Gesetzgeber seinem vermeintlichen Willen, an die Residenzpflicht, soweit sie sich auf die Kanzlei bezieht, in § 226 Abs«, 3 BRAO strengere Anforderungen als in §§ 27, 29 BRAO zu stellen, Ausdruck verlioii.cn und diese Frage nicht stillschweigend der späteren Gesetzooanwendung überlassen hätte» 7 in BR-Drucksache 97/59)«» Bei der auf Antrag des Vermittlungsausschusses erfolgenden Einfügung des § 226 Abs* 3 wurde eine Klarstellung nur in der Richtung vorgenommen, daß nach dem Stichtag des Inkrafttretens der BRAO keine neuen Anwartschaften mehr erworben werden konn-ten. Hiernach hat der Antragsteller Anspruch auf die Anwendung der Rechtswohltat des § 226 Abs* 3 BRAO, weil er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO seine Kanzlei in gesetzlich zulässiger Weise im Landkreis statt in Stadtkreis unterhielt * Damit erweist sich der mit der Beschwerde angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshof3 als zutreffend, ohne daß es noch auf die darin weiterhin erörterte Frage ankäme, aus welchen Gründen der Beschwerde-gegner nicht schon vor dem 1.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
GrundMünchenAntragsgegnerBrRechtsanwälteBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

2094 050
ArnvZ (fi) 25/62
Besch I u ß In dem Zulassungsverfahren
 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Justizpalast,
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
den Rechtsanwalt Br« Br« Fritz	Bei	IWKKttB*
L^l^pstraße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 19» November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» luchs Dro habilo Merkel und Br« Wintzer sowie der Bundcsrichter Kirchhof, Dro Spengler und Br» Vogt
 beschlossen!
Bie sofortige Beschwerde dos Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayer« Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 3« April 1962 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten des Beochwex’deverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners, werden dem Antragsgegner auferlegt«
Ber Geschäftswort wird auf 30 000 BM festge-
setzt
 Der Antragsteller, welcher seit dem Io Januar 1956 "beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und II zugelassen ist, beantragte am 2» Dezember 1961 seine gleichzeitige Zulassung am Oberlandesgericht München» Einen Antrag gleichen Inhalts hatte er inzwischen für erledigt erklärt und einen weiteren Antrag zurückstellen lassen . Der erneute Antrag wurde von der Rechtsanwaltskammer befürwortet, jedoch vom Antragsgegner durch Bescheid vom 2o Februar 1962 mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller die Voraussetzungen des § 226 Abs« 3 BRAO nicht erfülle, weil er seinen Kanzleisitz nicht in	sondern
 in L^HIK habe»
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragte Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat durch Beschluß vom 3o April 1962 den angefochtenen Bescheid vom 2, Februar 1962 aufgehoben lind das Bayerische Staatsministerium der Justiz verpflichtet, den Antragsteller auch beim Oberlandesgericht München zuzulassen»
Gegen diesen, ihm am 21« Mai 1962 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner durch einen am 4o Juni 1962 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Zu-lassungsantrag de3 Antragstellers zurückzuweiseno Der Antragsteller hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt c
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet»
 
II o
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs* 2 und 4 BRAO zulässige Es ist jedoch nicht begründete
 Gemäß § 226 Abs« 3 BRAO können Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung (1. Oktober 1959) in Bayern bei solchen Landgerichten zuge-lasscn waren, ah deren Sitz sich zugleich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Gerichts befindet, auf Antrag die Siraultanzulassung bei	*
dem übergeordneten Oberlandesgericlit erhalten, sofern bei ihnen folgende Voraussetzungen bezüglich ihrer Kanzlei erfüllt sind;
a)	Der Bev/erber muß am Stichtag seine Kanzlei am Sitz des fraglichen Landgerichts gehabt haben«
b)	Die :.anzlei an dem Sitz des Gerichts muß bis zu dem Zeitpunkt der Simultanzulassung beibehalten worden sein«
Außerdem ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs» 1 Nr« 4 BRAO vorgesehen, daß die Simultanzulassung versagt werden kann., wenn der Bewerber noch nicht fünf Jahre lang bei einem Amts- oder Landgericht als Rechtsanwalt tätig ge-< wesen ist« Es ist unter den Parteien unstreitig, daß der Antragsteller die Voraussetzungen de3 § 226 AbSo 3 BRAO im allgemeinen erfüllt« Jedoch glaubt der Antragsgegner, seinem Zulassungsgesuch allein aus dem Grunde nicht stattgeben zu können, weil er seinen Kanzleisitz von Anfang an in L^Hfe, also im Landkreis statt im Stadtkreis gehabt hat« Es war ihm nämlich bereits in der Zulassungs-Verfügung vom 23- Dezember 1955 unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt worden, seinen Wohnsitz in L^HHD bei beizubehalten und dort 3eine Kanzlei einzurichten*
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Bei dieser Sachlage kann dem Antragsteller, wie bereits der Ehrengerichtshof mit überzeugender Begründung dargelegt hat, die Rechtswohltat der Simultanzulassung nach § 226 Abs» 3 BRAO nicht verweigert werden« Zwar trifft der reine Wortlaut dieser Bestimmung auf den Antragsteller nicht zu, weil er seine Kanzlei am Stichtag des 1« Oktober 1959 nicht am "Sitz" der Landgerichte München I und II, also im Stadtbezirk München, unterhielt« Er hatte jedoch Lochham nicht unter Verstoß gegen die anwaltliehe Residenzpflicht (früher § 18 Bayer«RAO - stellte nur auf Wohnsitz ab; heute § 27 BRAO), sondern mit ausdrücklicher Genehmigung des Justizministeriums als Wohnsitz und Ort seiner Kanzlei gewählt« Derartige Ausnahmegenehmigungen sind früher nach § 18 Abs« 3 BayercRAO vom 6« iTovenber 1946 (GVB1 S« 371) vorgesehen gewesen und auch heute nach § 29 BRAO weiterhin statthaft« Der gesetzgeberische Sinn einer solchen gesetzlich erlaubten Modifizierung der Residenzpflicht ist der, daß dem begünstigten Rechtsanwalt keinerlei Rechtsnachteile aus der Tatsache, daß er seine Kanzlei auswärts unterhält, erwachsen sollen«
Für derartige Sonderfälle hat § 226 Abs« 3 BRAO keine Vorsorge getroffen« Das läßt indessen nicht den Schluß zu, daß Rechtsanwälten, die ihre Kanzleien am 1« Oktober 1959 auf Grund einer förmlichen Sondergenehmigung außerhalb des Sitzes des betreffenden Landgerichts eingerichtet hatten, aus diesem Grunde ihre Anwartschaft auf spätere Simultanzulassung genommen werden sollte« Das Schweigen des Gesetzes allein kann diese Schlechterbehandlung einer bestimmten Gruppe von Anwälten nicht rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 226 Abs« 3 BRAO offenbar nicht der möglichen Ausnahmenvon der grundsätzlichen Rcsi-denzpflicht bewußt gewesen ist«
 
Sowohl in der BayeroRAO von 1946 (§ 18) al3 auch in dei heutigen BRAO (§§ 27 Abs«, 2; 29) sind zwei solche Ausnahmen vorgesehen«. Einmal die generelle Ausnahme, die dann vorliegt wenn benachbarte Orte" kraft Verwaltungsanordnung der Landes Justizverwaltung als ein Ort anzusehen sind, und zu dem anderen die individuellen Ausnahmen, welche sich bei Befreiung von der Residenzpflicht für den Einzelfall ergeben» Beide Ausnahmen lägen bei buchstabengetreuer Handhabung des § 226 Abs» 3, der eine fanzlei am "Sitz des Landgerichts" fordert, nicht im Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung» Indessen ist kein triftiger gesetzgeberi-J scher Grund für eine grundsätzliche Schlechterstellung solcher Rechtsanwälte, die auf Grund besonderer Örtlicher oder persönlicher Verhältnisse eine Ausnahmegenehmigung erhalten hatten, ersichtlich» Auch der Antragsgegner hat keinen inneren Grund für die von ihm vorgenommene unterschiedliche Behandlung nennen können» Er beruft sich allein auf den Wortlaut und auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift »
Der zu enge Wortlaut einer Gesetzesbestimmung steht ab* ihrer ausdehnenden Auslegung nicht entgegen, wenn wie bei § 226 Abs« 3 BRAO eine deutliche AnschauungGlücke des Ge- ^ setzgebers vorliegt» Bei sinngemäßer, am Zweck des § 226 Abs« 3 orientierter Gesetzesauslegung ist es daher geboten, den betroffenen Personenkreis so weit zu fassen, daß wirklich allen Rechtsanwälten, bei denen am 1« Oktober 1959 die Voraussetzungen für die Erlangung der Simultanzulassung gegeben waren, diese Anwartschaft auch erhalten bleibt»
Liese Betrachtungsweise allein ist mit der Grundsatzforderung, daß sachlich gloichgelagertc Lebenstatbestände von Gesetzgeber gleich und nicht willkürlich verschieden behandelt werden sollten, zu vereinbaren» Auch läßt sich das
 
Ergebnis unschwer mit der wahren Bedeutung des § 226 Abs* 3 BRA.0 in Einklang bringen, wenn man nicht an der rein gegenständlichen Umschreibung:
"Rechtsanwälte, die »•». an dem Sitz dieses Landgerichts ihre Kanzlei haben",
haftet, sondern unter Abstandnahme von einem sachlich-rechtlich nicht wesentlichen und mehr zufällig gewühlten Tatbeat and smerkmal den sachlichen Kern der gesetzgeberischen Wertung herausschält» Bei einer derartigen, am Gesetzeszv/eck orientierten Betrachtungsweise muß § 226 Abs» 3 BRAO allons
"Rechtsanwälten, die o»»... ihrer Residenzpflicht entweder durch Errichtung einer Kanzlei am Sitz des Landgerichts oder in anderer, vom Gesetz gleichgestellter Weise genügt haben",
zugutekommen*
Es kann dem Antragsgegner nicht darin beigepflichtet werden, daß ein so weitgehender Wille des Gesetzgebers überhaupt nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden könneo Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, daß der Gesetzgeber seinem vermeintlichen Willen, an die Residenzpflicht, soweit sie sich auf die Kanzlei bezieht, in § 226 Abs«, 3 BRAO strengere Anforderungen als in §§ 27, 29 BRAO zu stellen, Ausdruck verlioii.cn und diese Frage nicht stillschweigend der späteren Gesetzooanwendung überlassen hätte»
Auch die Entstehungsgeschichte des § 226 Abs» 3 BRAO kann nicht zur Unterstützung einer strikten Y/ortintcrpretation herangezogen werden» Es ist richtig, daß der Bundestag den ursprünglichen § 240 Abs» 3 des Regierungsontwurfs (BR-Brucksache 461/57) gestrichen hatte (vgl» Entwurf des § 226
7
 in BR-Drucksache 97/59)«» Bei der auf Antrag des Vermittlungsausschusses erfolgenden Einfügung des § 226 Abs* 3 wurde eine Klarstellung nur in der Richtung vorgenommen, daß nach dem Stichtag des Inkrafttretens der BRAO keine neuen Anwartschaften mehr erworben werden konn-ten. Nicht hingegen wurde bestimmt oder auch nur gefordert, daß die Zahl der am Stichtag bestehenden Anwartschaften etwa durch Verschärfung der Voraussetzungen verringert werden solle«» (Vgl* Bundestags-Drucksache 3«. Wahlperiode 1033; sowie stenografischer/ Bericht Uber die 70* Sitzung des Bundestags am 3« Juni 1959)«	t
Hiernach hat der Antragsteller Anspruch auf die Anwendung der Rechtswohltat des § 226 Abs* 3 BRAO, weil er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO seine Kanzlei in gesetzlich zulässiger Weise im Landkreis	statt	in
 Stadtkreis	unterhielt	* Damit erweist sich der mit
 der Beschwerde angefochtene Beschluß des Ehrengerichtshof3 als zutreffend, ohne daß es noch auf die darin weiterhin erörterte Frage ankäme, aus welchen Gründen der Beschwerde-gegner nicht schon vor dem 1. Oktober 1959> oder zu demindest später mit rückwirkender Kraft Lf[p||^ als "benachbarten Ort" im Sinne von § 18 Abs* 2 Bayer*RAO von 1946 oder von § 27 Ab3« 2 BRAO anerkannt hat*	1
Ebensowenig braucht entschieden zu werden, welche Schlußfolgerungen daraus hergeleitet werden müßten, daß der Antragsgegner kraft Verwaltungsübung früher allen mit ihrer Kanzlei im Landkreis	domizilierenden Rechtsanwälten
 die Simultanzulasoung am OLG München zugebilligt hat*
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegncrs war daher als unbegründet zurückzuweieen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs» 2 13RAQ, § 13 a Abs,, 1 Satz 2 FGG« Die Festsetzung des Geschäfts-wert s beruht auf §§ 202 Abs» 2, 200 BRAO, §§ 30 Abs» 2y 31 Abs« 1, 14 Abs» 2 KostO«
Heusinger	Dr«	Puchs
 Br. Merkel	Br.	V/intzer
 Dr* Vogt
 Kirchhof
Spengler