Der Antragsteller, welcher im Oktober 1955 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, erstrebt nunmehr seine Zulassung als Anwalt beim Amtsgericht Mettmann und Landgericht Y/uppertalo Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 25« September 1959 ein ablehnendes Gutachten dahin erstattet, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des §, 7 Nr» 5 BRAO entgegenstehe. Hiergegen hat der Antragsteller formund fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt« Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 10« April 1961 zurückgev/ie-sen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO vorliegeo Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige.Beschwerde des Antragstellers, die auch begründet ist» Strafkammer des Landgerichts in Magdeburg vom 20« September 1949 - (6) 11 St«Ks 78/49 (58/59) - auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr« 10 Art« II Ziff« 1 c und 2 a zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde, die als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt wurde« Wegen des gleichen Sachverhalts war der Antragsteller zunächst durch ein Urteil der 5» (kleinen) Strafkammer des Landgerichts in Dessau vom 19o Juli 1948 - 13 KSt Ks 62/48 (62) - zu milderer Strafe verurteilt worden. Wegen dieser Angelegenheit hat zunächst in den Jahren 1942/1943 ein Ehrengerichtsverfahren gegen den Antragsteller stattgefunden, in dem er mit einem Verweis bestraft worden ist (Urteil des Ehrengerichts der Recht sanv/altskamroer Naumburg/Saale vom 30, Januar 1943), In diesem Verfahren hat er als Grund für sein Verhalten angegeben, er habe sich wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die Nürnberger Gesetze zur Erstattung der Anzeige verpflichtet gefühlt. Er habe damit rechnen müssen, daß sein früherer Klient PBHfc» SA-Mann von 1931, gegen ihn bei der Geheimen Staatspolizei eine Anzeige erstatten würde, P^BB» der geglaubt habe, er, der heutige Antragsteller, fördere das intime Verhältnis zwischen KBB und Frau ?BBP> sei als brutaler Mensch bekannt gewesen. zur Verfügung gestellt habe, um ausländische Sender zu höre und ihm darüber zu berichten, was auch getan habe» ha der Antragsteller damals davon erfahren habe, daß bereits mit einer Anzeige gegen ihn bei der Geheimen Staats polizei gedroht habe, so habe er es für richtig gehalten, ihm durch eine Anzeigenerstattung zuvorzukommen und ihn gegenüber der Geheimen Staatspolizei als unglaubwürdig hinzustellen o In den Gründen des Urteils vom 19- Juli 1948 wird es als nicht widerlegt behandelt, daß dem Antragsteller bereit im September 1941 Drohungen des PflBBl zu Ohren gekommen sein könnten» Es sei daher immerhin möglich, daß der Antrag steiler mit einer Anzeige F^flHfcs bei der Gestapo rechnen konnte» Dennoch ist ihm der Hechtfertigungsgrund der Hotwehr nicht zugebilligt worden, weil kein gegenwärtiger Angriff, sondern nur eine entfernte Möglichkeit für ein Vorgehen Vorgelegen habe» Überdies habe der Antrag- über die Innerdeutsche Hechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2o Mai 1953 überprüft worden» Durch einen Beschluß vom 6» Januar 1956 ist die Unzulässigkeit der Vollstreckung mit der Begründung festgestellt worden, die gegen erstattete Anzeige habe für diesen keine weiteren Folgen gehabt und daher liege keine "unmenschliche Behandlung” im Sinne von Art» II, Ziff» 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr» 10 vor» Dem angefochtenen Beschluß ist in der grundsätzlichen Beurteilung beizutreten, daß die Erstattung der Anzeige bei der Gestapo verwerflich war und - sofern kein Rechtfer-tigungs- oder Entschuldigungsgrund vorhanden wäre - die Unwürdigkeit des Antragstellers für eine Zulassung zur Anwaltschaft begründen müßte, Di*ft sogenannten Nürnberger Gesetze gehören zu denjenigen Formalgesetzen des "Dritten Reiches”, durch die nicht Recht, sondern krasses Unrecht gesetzt wurde ;ihnln ist die Anerkennung heute bereits mit Wir-kung für die Zeit vor ihrer formalrechtlichen Aufhebung zu versagen (vgl, BGHZ 9, 34, 44 für § 3 der Elften Durchfüh-rungsverOrdnung zu dem Reichsbürgergesetz; zustimmend BGHZ 10, 340, 342). Wer eine Anzeige wegen Verstoßes gegen diese Gesetze erstattete, machte sich also nach heutiger rechtsstaatli-eher Auffassung sehenden Auges zu dem Handlanger des Unrechts, Insbesondere galt es bereits damals bei allen anständig und gerecht Denkenden als verwerflich, eine Anzeige wegen solchen Verstoßes bei der Gestapo zu machen, die sich erfahrungs-gemäß nicht damit begnügte, als Gehilfe der Staatsanwalt-schaft tätig zu werden, sondern willkürliche Zwangsmaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage verhängte. Eine andere Würdigung ist jedoch für den Fall geboten, wenn iem Antragsteller seine Einlassung nicht widerlegt werden kann, er habe geglaubt, in einer gegenwärtigen Gefahr für 3^eib oder Leben zu schweben und diese nicht anders als durch Erstattung einer Anzeige gegen Potyka von sich ab wehren zu können. Gegen die Nützlichkeit und Wirksamkeit jeder dieser vom Ehrengerichtshof als denkbar erörterten Maßnahmen ergeben sich jedoch wiederum erhebliche Bedenken, Vor allem aber sind sie ungeeignet, den Vortrag des Antragstellers zu ent-, kräften, er habe subjektiv in seiner Notlage den von ihm beschrittenen Weg damals als den einzig gangbaren angesehen . Erst recht erscheint es nach dem politischen Hintergrund is Antragstellers ausgeschlossen, daß er sich damals aus »litischer Überzeugung verpflichtet gefühlt hättfce, eine iwiderhandlung gegen die Nürnberger Gesetze zur Anzeige zu ’ingen«, Zwar hat er dieses im Ehrengerichtsverfahren des ires 1945 als seinen Beweggrund angegeben» Jedoch ist ihm licht zu widerlegen, daß er sich damals mit dieser unaufrichtigen Schutzbehauptung getarnt hat; ein Verhalten, das gewissem Umfange durch die Verworrenheit der Dage, in die hineingeraten war, entschuldigt wird» Über die politische Einstellung des Antragstellers hat las Landgericht Dessau im Urteil vom 19» Juli 1948 auf Grund liner Zeugenaussage und einer gutachtlichen Äußerung des laurechtsamts vom 28» März 1940 festgestellt, daß der Anragsteller von 1933 bis 1938 Fachgruppenvorsitzender im rieftaubenzüchterverband war, dessen. Möglicherweise rührte diese Feindschaft der Parteistellen noch avis einem Vorgang des Jahres 1936 her, als der Antragsteller ungeachtet des ihm angedrohten Ausschlusses aus dem NSKK erfolgreich die Rechte einer ?/itv/^ Stauffer gegen die NSKK-Standarte wahrnahm, deren Mann durqli ein Fahrzeug des NSKK getötet worden war. Nach eingehender persönlicher Anhörung des Antragstell ir hält es der Senat für nicht widerlegt, daß folgender Sachve: halt vorliegt: Auf Grund einer Mitteilung von Frau P^ rechnete der Antragsteller ernstlich mit einer Anzeige V( gegen ihn, auf Grund deren ihm als einer damals politisch lißliebigen Person eine Verfolgung durch die Gestapo und schlimmeres drohte» Dieser Bedrohung glaubte er nach mehrtägiger Überlegung nicht anders als durch Erstattung einer Jegenanzeige gegen bei der Gestapo entrinnen zu tonnen» Er hat diesen Plan, nachdem er bei Fliegeralarm Zuflucht im Luftschutzkeller der Gestapo hatte suchen müssen, plötzlich in einer Art Kurzschlußhandlung ausgeführt» Seine Anzeige, P^|^ habe als "Halbjude” die Eheschließung mit einer "Arierin” erschlichen, blieb glücklicherweise, für PfBI ohne irgendwelche nachteiligen Folgen» Die übrigen im Gutachten vom 25» September 1959 angeführten Bedenken sind zu unsubstantiiert, als daß sie Berüci sichtigung finden könnten» Die alten Ehrengerichtsstrafen, welche aus dem Personalbogen des ReichsJustizministeriums ersichtlich sind, nämlich eine ernste Mißbilligung vom 18» Juni 1941 und ein Verweis vom 50» Januar 1943, lassen sich mangels Akten nicht mehr restlos aufklären» Ber Antragsteller hat sich dahin ausgelassen, daß es sich um Ordnungswidrigkeiten von minderer Bedeutung im Rahmen des Vorwurfs, zu vertrauensselig mit seinem Bürovorsteher umgegangei zu sein, gehandelt habe» Biese Einlassung läßt sich heute nicht, mehr widerlegen» Hinsichtlich des außerdem erwähnten Strafverfahrens wegen Vollstreckungsvereitelung handelt es sich um einen Vorfall aus dem Jahre 1929» der nach der unwiderlegbaren Darstellung des Antragstellers mit einer Zuwendung von 40 000 HM seitens seiner Eltern zusammenhing» Da der Antragsteller damals noch Referendar war und überdies keine Verurteilung, sondern Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, so können aus diesem Vorgang keine nachteiligen Schlüsse auf die charakterliche Veranlagung des Antragstellers gezogen werden»
AnwZ f'B) ;
Beech 1 u ß
In der Zulassungssache
des 'Br. Walter Q\
in MI
Istraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Bevo^nächt^jte: Hechtsanwälte Pr Br. in
und
gegen
die Rechtsanwaltskammer in vertreten durch ihren
Präsidenten, in PflHHBB* G8BBBBallee A
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Beteiligt: die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in ~
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 9. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. Heusinger, der Rechtsanwälte Br. Greuner,
Br. Bix und Br. habil. Merkel sowie der Bundesrichter Kirchhof Br. Spengler und Hill nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo) vom 10. April 1961 aufgehoben.
Es wird festgeste^t^daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer DflHH angeführte Versagungsgrund des § 7 Hr. 5 BRAO nicht vorliegt.
Bie Kosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Ber Geschäftswert wird auf 75 000 BM festgesetzt.
2
G r Unde:
Der Antragsteller war von 1934 bis 1943 und von 1945 bis 1947 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Dessau zugelassen0 Von April 1943 bis Januar 1945 war er als Vertreter des zu dem Kriegsdienst einberufenen Rechtsanwalts und Notars in RflRl (General-Gouvernement)
tätig« Seine Löschung als Anwalt erfolgte unter anderem in Zusammenhang mit der nachstehend erwähnten Strafsache betr« eine Anzeige gegen bei der Geheimen Staatspolizei.
Der Antragsteller, welcher im Oktober 1955 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, erstrebt nunmehr seine Zulassung als Anwalt beim Amtsgericht Mettmann und Landgericht Y/uppertalo Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 25« September 1959 ein ablehnendes Gutachten dahin erstattet, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des §, 7 Nr» 5 BRAO entgegenstehe. Hiergegen hat der Antragsteller formund fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt« Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 10« April 1961 zurückgev/ie-sen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO vorliegeo Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige.Beschwerde des Antragstellers, die auch begründet ist»
Io
Der angefochtene Beschluß stellt fest, daß der Antragsteller durch Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts in Magdeburg vom 20« September 1949 - (6) 11 St«Ks 78/49 (58/59) - auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr« 10 Art« II Ziff« 1 c und 2 a zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
und 2 Monaten verurteilt wurde, die als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt wurde« Wegen des gleichen Sachverhalts war der Antragsteller zunächst durch ein Urteil der 5» (kleinen) Strafkammer des Landgerichts in Dessau vom 19o Juli 1948 - 13 KSt Ks 62/48 (62) - zu milderer Strafe verurteilt worden. ;
Dieses erste Urteil war durch Urteil des Oberlandesgerichts Halle/Saale vom 20» Dezember 1948 - ERKs. 48/48 -unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer aufgehoben und zur erneuten Verhandlung über Strafen und Sühnemaßnahmen an die Vorinstanz zurückver wiesen worden.» Von diesen Urteilen liegen jeweils nur unbeglaubigte Abschriften vor, deren Richtigkeit jedoch vom Antragsteller anerkannt wird.
Der Verurteilung des Antragstellers lag, wie der ange-fochtene Beschluß in Übereinstimmung mit dem Tatbestand des Urteils vom 19* Juli 1948 feststellt, folgender Sachverhalt zu Grunde;
Der Antragsteller vertrat im Jahre 1941 den Angestellte Herbert wegen Verstoßes gegen die Arbeitspflicht.
Während dieses Strafverfahrens hatte der verheiratete Bürovorsteher des Antragstellers, Martin K^Ü, intime Beziehun gen mit der Ehefrau des angeknüpft, mit der Kunze in
der Strafsache ihres Mannes wiederholt verhandelt hatte. Als der Antragsteller hiervon Kenntnis erhielt, legte er die wei tere Vertretung von für ^en er nach rechtskräftiger
Verurteilung ein Gnadengesuch und ein Gesuch um Strafaufschub einreichen sollte, nieder. Etwa um die gleiche Zeit hatte der Antragsteller über die Ehefrau und seinen
Bürovorsteher Kunze erfahren, sei Halbjude, habe
dieses bei seiner Eheschließung verschwiegen und so gegen die Nürnberger Rassengesetze verstoßen. Daraufhin gab der Antragsteller am 22, September 1941 bei der Geheimen Staatspolizei in Dessau mit der Bitte um vertrauliche Behandlung die Erklärung zu Protokoll, daß PBIK gegen die•Nürnberger Gesetze verstoßen habe, P^BB wurde vernommen. Die Geheime Staatspolizei stellte fest, daß PBHi nicht Halbjude war.
Es wurden keine Maßnahmen gegen P^BB ergriffen, PBH^? der seinerseits keine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet hatte, wurde später zu dem Militärdienst eingezogen und ist in Rußland gefallen.
Wegen dieser Angelegenheit hat zunächst in den Jahren 1942/1943 ein Ehrengerichtsverfahren gegen den Antragsteller stattgefunden, in dem er mit einem Verweis bestraft worden ist (Urteil des Ehrengerichts der Recht sanv/altskamroer Naumburg/Saale vom 30, Januar 1943), In diesem Verfahren hat er als Grund für sein Verhalten angegeben, er habe sich wegen des vorliegenden Verstoßes gegen die Nürnberger Gesetze zur Erstattung der Anzeige verpflichtet gefühlt.
In dem Strafverfahren der Jahre 1948/49 hat sich der Antragsteller vor den Gerichten der Sowjetzone damit vertei-digt, er habe aus Notwehr, zu demindest aus einem Notstand heraus gehandelt. Er habe damit rechnen müssen, daß sein früherer Klient PBHfc» SA-Mann von 1931, gegen ihn bei der Geheimen Staatspolizei eine Anzeige erstatten würde, P^BB» der geglaubt habe, er, der heutige Antragsteller, fördere das intime Verhältnis zwischen KBB und Frau ?BBP> sei als brutaler Mensch bekannt gewesen. Nach seinem Charakter sei Potyka eine Denunziation zuzutrauen gewesen, PfB| habe gewußt, daß er, der Antragsteller, Material in Händen gehabt habe, durch das ein führender Nationalsozialist (Kreisleiter) erheblich belastet wurde. Ferner habe P|B gewußt, daß der Antragsteller seinem Bwovorsteher einen Radioapparat
zur Verfügung gestellt habe, um ausländische Sender zu höre und ihm darüber zu berichten, was auch getan habe» ha
der Antragsteller damals davon erfahren habe, daß bereits mit einer Anzeige gegen ihn bei der Geheimen Staats polizei gedroht habe, so habe er es für richtig gehalten, ihm durch eine Anzeigenerstattung zuvorzukommen und ihn gegenüber der Geheimen Staatspolizei als unglaubwürdig hinzustellen o
In den Gründen des Urteils vom 19- Juli 1948 wird es als nicht widerlegt behandelt, daß dem Antragsteller bereit im September 1941 Drohungen des PflBBl zu Ohren gekommen sein könnten» Es sei daher immerhin möglich, daß der Antrag steiler mit einer Anzeige F^flHfcs bei der Gestapo rechnen konnte» Dennoch ist ihm der Hechtfertigungsgrund der Hotwehr nicht zugebilligt worden, weil kein gegenwärtiger Angriff, sondern nur eine entfernte Möglichkeit für ein Vorgehen Vorgelegen habe» Überdies habe der Antrag-
steller seine Gefährdung selber schuldhaft durch seine unentschuldbare Vertrauensseligkeit dm Verhältnis zu herbeigeführt»
Nach der Flucht des Antragstellers in den Westen ist das gegen ihn ergangene Urteils seitens des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht in Berlin auf Grund des Gesetzes! über die Innerdeutsche Hechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2o Mai 1953 überprüft worden» Durch einen Beschluß vom 6» Januar 1956 ist die Unzulässigkeit der Vollstreckung mit der Begründung festgestellt worden, die gegen erstattete Anzeige habe für diesen keine weiteren Folgen gehabt und daher liege keine "unmenschliche Behandlung” im Sinne von Art» II, Ziff» 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr» 10 vor»
6
II,
Dem angefochtenen Beschluß ist in der grundsätzlichen Beurteilung beizutreten, daß die Erstattung der Anzeige bei der Gestapo verwerflich war und - sofern kein Rechtfer-tigungs- oder Entschuldigungsgrund vorhanden wäre - die Unwürdigkeit des Antragstellers für eine Zulassung zur Anwaltschaft begründen müßte, Di*ft sogenannten Nürnberger Gesetze gehören zu denjenigen Formalgesetzen des "Dritten Reiches”, durch die nicht Recht, sondern krasses Unrecht gesetzt wurde ;ihnln ist die Anerkennung heute bereits mit Wir-kung für die Zeit vor ihrer formalrechtlichen Aufhebung zu versagen (vgl, BGHZ 9, 34, 44 für § 3 der Elften Durchfüh-rungsverOrdnung zu dem Reichsbürgergesetz; zustimmend BGHZ 10, 340, 342).
Wer eine Anzeige wegen Verstoßes gegen diese Gesetze erstattete, machte sich also nach heutiger rechtsstaatli-eher Auffassung sehenden Auges zu dem Handlanger des Unrechts, Insbesondere galt es bereits damals bei allen anständig und gerecht Denkenden als verwerflich, eine Anzeige wegen solchen Verstoßes bei der Gestapo zu machen, die sich erfahrungs-gemäß nicht damit begnügte, als Gehilfe der Staatsanwalt-schaft tätig zu werden, sondern willkürliche Zwangsmaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage verhängte.
Auch war sich der Antragsteller, welcher damals 37 Jahre alt und schon lange Rechtsanwalt war, über die Tragweite seines Vorgehens nicht im Zweifel.
III.
Eine andere Würdigung ist jedoch für den Fall geboten, wenn iem Antragsteller seine Einlassung nicht widerlegt werden kann, er habe geglaubt, in einer gegenwärtigen Gefahr für 3^eib oder Leben zu schweben und diese nicht anders als
durch Erstattung einer Anzeige gegen Potyka von sich ab wehren zu können. Diese Einlassung des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß als unglaubwürdig bezeichnet.
Die im angefochtenen Beschluß hierzu allgestellten Erwägungen vermögen jedoch nicht zu Überzeugeno Es wird darin ausgeführt, dem Antragsteller hätten geeignetere Wege zur Verfügung gestanden, um entweder Zorn zu beschwich-
tigen (Entlassung KflBN oder Mißbilligung seines ehebreche rischen Verhältnisses, notfalls in Gegenwart P^H^), oder um sei es von einer Anzeige abzuschrecken, sei es
erst nach erfolgter Anzeige als unglaubwürdig hinzustellen. Gegen die Nützlichkeit und Wirksamkeit jeder dieser vom Ehrengerichtshof als denkbar erörterten Maßnahmen ergeben sich jedoch wiederum erhebliche Bedenken, Vor allem aber sind sie ungeeignet, den Vortrag des Antragstellers zu ent-, kräften, er habe subjektiv in seiner Notlage den von ihm beschrittenen Weg damals als den einzig gangbaren angesehen .
Schwerwiegender ist der Hinweis des Ehrengerichtshofs, daß der Antragsteller durch seine Anzeige, zu demal wenn sie sielt als unrichtig herausstellte, als Gegenschlag P^HBs dessen 1 befürchtete Anzeige geradezu heraufbeschwören mußte. Jedoch! wird bei dieser nachträglichen Überlegung verkannt, daß sio» der Antragsteller bei der Erstattung seiner Anzeige ausdrüc« lieh deren vertrauliche Behandlung zusichern ließ und nach der Übung der Gestapo auch mit einer Geheimhaltung seines Namens rechnen konnte,
* *
Endlich konnte der Ehrengerichtshof für den Pall, daß eigene Einlassung des Antragstellers nicht geglaubt wird, auch kein anderes überzeugendes Motiv für seine Tat finden. Zunächst erscheint es wenig wahrscheinlich, daß sich der Antragsteller von dem Wunsch habe leiten lassen, seinem Büri
8 -
frsteher mit der Anzeige einen Gefallen 2u tun» Denn
:eser hat sich ausv/eislich des Urteils vom 19« Juli 1948 [m Plan einer Anzeige gegen P^Hfe in einer Vorbesprechung »r allem mit Rücksicht auf seine Bindung an Frau )geneigt erklärt o
Erst recht erscheint es nach dem politischen Hintergrund is Antragstellers ausgeschlossen, daß er sich damals aus »litischer Überzeugung verpflichtet gefühlt hättfce, eine iwiderhandlung gegen die Nürnberger Gesetze zur Anzeige zu ’ingen«, Zwar hat er dieses im Ehrengerichtsverfahren des ires 1945 als seinen Beweggrund angegeben» Jedoch ist ihm licht zu widerlegen, daß er sich damals mit dieser unaufrichtigen Schutzbehauptung getarnt hat; ein Verhalten, das gewissem Umfange durch die Verworrenheit der Dage, in die hineingeraten war, entschuldigt wird»
Über die politische Einstellung des Antragstellers hat las Landgericht Dessau im Urteil vom 19» Juli 1948 auf Grund liner Zeugenaussage und einer gutachtlichen Äußerung des laurechtsamts vom 28» März 1940 festgestellt, daß der Anragsteller von 1933 bis 1938 Fachgruppenvorsitzender im rieftaubenzüchterverband war, dessen. Mitglieder 1933 vor-iegend der SPD und KPD angehörten» Von diesem Posten wurde er Antragsteller abberufen, weil er
”in seiner Vereinigung bewußt radikal links eingestellte Züchter geduldet hat und mit einem dieser Züchter, dessen ablehnende politische Einstellung bekannt war, zugestandenermaßen persönlichen Verkehr weiter unterhalten hat”.
m gleichen Schreiben des Gaurechtsamts hieß es dann weiter:
"Die Aufnahme G^^BBI s in die NSDAP wird daher unter allen Umständen abgelehnt werden”.
«i
I
lag der Antragsteller gleichwohl, wie aus joiner Eintragung .n seinem Personalbogen beim früheren ReichsJustizministerium
zu schließen ist, ah 1940 die nominelle Zugehörigkeit zur NSDAP erworben haben, so wurde er offenbar doch von den damaligen Machthabern weiterhin als verdächtig behandelt. Dies geht daraus hervor, daß er unter Telefon-Überwachung gestellt wurde und, sofern er sich nicht nach RBB abgesetzt hätte, von örtlichen Stellen in DBIB "noch gel^cp^t” worden wäre (vgl» eidesstattliche Erklärung von Otto HBB vom 8. April 1946). Möglicherweise rührte diese Feindschaft der Parteistellen noch avis einem Vorgang des Jahres 1936 her, als der Antragsteller ungeachtet des ihm angedrohten Ausschlusses aus dem NSKK erfolgreich die Rechte einer ?/itv/^ Stauffer gegen die NSKK-Standarte wahrnahm, deren Mann durqli ein Fahrzeug des NSKK getötet worden war. - Die Strafkammer| hat dem Antragsteller daher auf Grund verschiedener Zeugenaij sagen geglaubt, daß er den Wohnsitzwechsel von DBB? nach HBB vorgenommen habe, weil ihm der Boden in DBBP zu geworden sei.
Berücksichtigt man ergänzend zu diesen heute nicht widerlegbaren tatsächlichen Feststellungen, daß der Antrag-j steiler durch Mitteilung der Landes-Hei‘l- und Pflegeanstalt: SBBB vom 10. Februar 1941 (also rund 7 Monate vor seiner Anzeige gegen PBHfe) die Nachricht erhalten hatte, daß sein dort eingelieferter Bruder "unerwartet an Lungenentzündung verstorben" und sodann ohne vorherige Benachrichtigung der Angehörigen eingeäschert worden sei, so Verweist es sich als vollends undenkbar, daß der Antragsteller seine] Anzeige gegen PBBl in politischer Verblendung erstattet haben könnte.
Nach eingehender persönlicher Anhörung des Antragstell ir hält es der Senat für nicht widerlegt, daß folgender Sachve: halt vorliegt: Auf Grund einer Mitteilung von Frau P^ rechnete der Antragsteller ernstlich mit einer Anzeige V( gegen ihn, auf Grund deren ihm als einer damals politisch
'T5
!h
10 -
lißliebigen Person eine Verfolgung durch die Gestapo und schlimmeres drohte» Dieser Bedrohung glaubte er nach mehrtägiger Überlegung nicht anders als durch Erstattung einer Jegenanzeige gegen bei der Gestapo entrinnen zu
tonnen» Er hat diesen Plan, nachdem er bei Fliegeralarm Zuflucht im Luftschutzkeller der Gestapo hatte suchen müssen, plötzlich in einer Art Kurzschlußhandlung ausgeführt» Seine Anzeige, P^|^ habe als "Halbjude” die Eheschließung mit einer "Arierin” erschlichen, blieb glücklicherweise, für PfBI ohne irgendwelche nachteiligen Folgen»
Auf Grund dieses Sachverhalts muß dem Antragsteller bei strafrechtlicher Beurteilung zu demindest Putativnotwehr oder auch das Vorliegen eines straflosen Notwehrexzesses zugebilligt werden» Aber auch abgesehen von dieser strafrechtlichen Würdigung kann aus diesem Sachverhalt standesrechtlich kein Versagungsgrund gegen den Antragsteller gewonnen • werden» Sein unbesonnenes und durchaus unrühmliches Verhalten kann vom heutigen Standpunkt aus nicht als Ausfluß eines so tiefgreifenden Charakterfehlers gewertet werden, daß er die Zulassung zur Anwaltschaft hindern müßte» Denn es ist gerichtsbekannt, daß das Terror- und Spitzelsystem autoritärer Staatswesen nicht selten selbst charakterlich einwandfreie Personen in Gewissensnot gebracht hat» Wer, wie es beim Antragsteller der Fall war, bereits seit Jahren bei der NSDAP im Verdacht der Gegnerschaft und Unzuverlässigkeit stand, mußte unter den damaligen Verhältnissen in der Tat mit den schlimmsten Folgen rechnen, ja um Leib und Leben besorgt sein, wenn ihm eine Anzeige des Inhalts drohte, daß er die Abhörung ausländischer Sender veranlaßt habe und im Besitz eines für einen Kreisleiter kompromittierenden Schrift-| Wechsels sei» Wer seinerzeit in eine solche Lage geraten war,
| kann heute, also nach bald 20 Jahren, deshalb, v/eil er da-! mals in seiner Verteidigung fehlgegriffen hat, nicht schlecht-j hin als ein charakterlich Unwürdiger abgelehnt werden» Es muß
11
ihm einerseits die Verworrenheit der damaligen Zeitumstände und andererseits der Umstand zugutegehalten werden, daß er über 10 Jahre lang schwer gebüßt hato
IV
Auch die übrigen, im laufe des vorliegenden Verfahrens erörterten Umstände vermögen eine Unwürdigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 Nr« $ BHAO nicht zu begründen»
Die Vorgänge in Radom hat der Ehrengerichtshof nach Vernehmung der Eheleute. einwandfrei als nicht schwel
wiegende Verfehlung im Sinne von § 7 Nr, 5 BRAO gewürdigt Es braucht daher auf die prozessuale Frage nicht eingeganger zu werden, ob dieser im Gutachten des Vorstandes der Anträge gegnerin noch nicht berücksichtigte Umstand zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden durfte»
Die übrigen im Gutachten vom 25» September 1959 angeführten Bedenken sind zu unsubstantiiert, als daß sie Berüci sichtigung finden könnten» Die alten Ehrengerichtsstrafen, welche aus dem Personalbogen des ReichsJustizministeriums ersichtlich sind, nämlich eine ernste Mißbilligung vom 18» Juni 1941 und ein Verweis vom 50» Januar 1943, lassen sich mangels Akten nicht mehr restlos aufklären» Ber Antragsteller hat sich dahin ausgelassen, daß es sich um Ordnungswidrigkeiten von minderer Bedeutung im Rahmen des Vorwurfs, zu vertrauensselig mit seinem Bürovorsteher umgegangei
zu sein, gehandelt habe» Biese Einlassung läßt sich heute nicht, mehr widerlegen»
Auch die ungünstige Personal-Beurteilung des Antragste] lers in einem Vermerk des Oberlandesgerichtspräsidenten in Naumburg vom 4» März 1944 enthält keine die Zulassungsversagung rechtfertigende Belastung» Insbesondere kann der dalbCU/5
12
jeäußerten Vermutung, seini* Eheleben sei nicht vorbildlich jewesen, schon mangels Einsicht in die Akten seines Ehe-jcheidungs- und seines Ehe-Aufhebungs-Prozesses nicht nachge-^angen werden. Keineswegs läßt sich aus dem Vorliegen eines lufhebungsurteils, das auf den Irrtum der zweiten Ehefrau Iber wesentliche Eigenschaften des Antragstellers gestützt gewesen sein soll, die Schlußfolgerung ziehen, daß mangelnde Wahrheitsliebe ein bestimmender Charakterzug des Antragstellers sein müsse»
Hinsichtlich des außerdem erwähnten Strafverfahrens wegen Vollstreckungsvereitelung handelt es sich um einen Vorfall aus dem Jahre 1929» der nach der unwiderlegbaren Darstellung des Antragstellers mit einer Zuwendung von 40 000 HM seitens seiner Eltern zusammenhing» Da der Antragsteller damals noch Referendar war und überdies keine Verurteilung, sondern Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, so können aus diesem Vorgang keine nachteiligen Schlüsse auf die charakterliche Veranlagung des Antragstellers gezogen werden»
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Senat auch bei einer zusammenfassenden Würdigung aller gegen den Antragsteller vorgebrachten Einzelvorwürfe keinen ausreichenden Versagungsgrund zu erkennen vermag, zu demal er auf Grund der persönlichen Vernehmung des Antragstellers nicht etwa zu der Überzeugung gelangt ist, der Antragsteller habe den zuständigen Stellen, zuletzt dem beschließenden Senat, vorsätzlich wesentliche Ümstände vorenthalten»
Hach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BHAO nicht gegeben ist» Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs» 2 BRAO» Die außergerichtlichen Kosten des An-| trägstellers konnten der Antragsgegnerin nicht auferlegt
{
•i
., i
; ,'i
13 -
werden, da dies in Anbetracht der Zweifelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht der Billigkeit entspräche (§ 13 a FGG)« Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 202 Abs« 2 BRAO, 30 Abs« 2 KostO; der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache«
Heusinger Dr. Greuner Dr« Dix Dr« Merkel
Kirchhof Spengler Hill