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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 15. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin erledigt. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BeschlAnwZHauptsacheBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 25/08
vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgeg-
nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-
-3-
gerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme abgegeben.
2	1. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, juris).
3	2.	In rechtsanaloger Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach
 nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008,
AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Ganter
 Wüllrich
Schmidt-Räntsch	Roggenbuck	Lohmann
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 23/05 -