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BGH

Gericht: BGH

gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, Heßler-straße 53, Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^Bl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung des Antragstellers beim Oberlandesgericht Hamm Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller, der bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat am 13. waltsgerichtshofs, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewi,esen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Regelung in § 25 BRAO für verfassungswidrig hält. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Berufsausübungsregelung in § 25 BRAO verfassungskonform ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Die Regelung in S 25 BRAO verstößt auch wegen der in § 226 BRAO enthaltenen Ausnahmen nicht gegen Art. 3 GG.

Zitierte Normen: § 25 BRAO Art. 74 GG § 25 BRAO
HammausnehmenBRAOSingularzulassungAnwZAntragsgegnerRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 24/96
vom 18. November 1996 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Straße flp,
 Dr,
Franz-Josef P<
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, Heßler-straße 53, Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^Bl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung des Antragstellers beim Oberlandesgericht Hamm
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller,
 Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat am 13. Juli 1995 zusätzlich die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antrag nicht entsprochen. Gegen den Beschluß des An-
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waltsgerichtshofs, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewi,esen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Regelung in § 25 BRAO für verfassungswidrig hält.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Berufsausübungsregelung in § 25 BRAO verfassungskonform ist (Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 36/93 - BRAK-Mitt. 1994, 46 und vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 14/92 - BRAK-Mitt. 1992, 169 m.N. ; vgl. ferner BVerfG NJW 1994, 184) . Das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Singularzulassung ist es, den Prozeßstoff nach Abschluß der ersten Instanz für das Rechtsmittelverfahren durch einen neuen Prozeßbevollmächtigten unbeeinflußt vom bisherigen Verfahren sichten und beurteilen zu lassen (sog. "Vier-Au-gen-Prinzip").
Die Regelung in S 25 BRAO verstößt auch wegen der in § 226 BRAO enthaltenen Ausnahmen nicht gegen Art. 3 GG. Der Bundesgesetzgeber hat seine nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bestehende Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen und den Ländern nicht die Möglichkeit überlassen, Fragen der Simultanoder Singularzulassung zu regeln. Er hat in §§ 25, 226 BRAO eine auf der Bundeskompetenz beruhende Regelung erlassen
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und dabei in § 226 BRAO über die bis dahin geregelten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG a.a.O.) Ausnahmen hinaus für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Ausnahmen geschaffen. Im Hinblick auf das Gewicht dieser Ausnahmen aus Anlaß des Beitritts der neuen Bundesländer bestehen gegen die getroffene neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Sie halten sich im Rahmen des bestehenden RegelungsSpielraums des Bundesgesetzgebers und machen deshalb auch die Regelung der Singularzulassung in § 25 BRAO nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig.
Geiß	van	Gelder	Fischer	Otten