September 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, die Richter Dr. Ulsamer, Streck und die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen sei, läßt sich in dem bisherigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers, der nur die Erledigung einzelner Verbindlichkeiten - dies auch noch ohne hinreichende Belege - behauptet, nicht entnehmen. Der Antragsgegner in seiner Widerrufsverfügung und der Anwaltsgerichtshof in dem den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß haben mit Recht auf die Gefahr hingewiesen, daß von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller jederzeit auch Fremdgelder erfaßt werden können. Der Senat macht sich angesichts dessen auch das Ergebnis der Abwägung der Vorinstanzen zu eigen, die vorliegend dem Schutz der Rechtsuchenden, also der Allgemeinheit, den Vorzug vor dem Interesse des Antragstellers, den Beruf des Rechtsanwalts bis zu dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung der Widerrufsverfügung noch ausüben zu können, gegeben haben.
2025 047 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/95 vom 27. September 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus G| itraße M( Antragstellers und Beschwerde führers, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, C^MKal leeM) Antragsgegner and Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. September 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, die Richter Dr. Ulsamer, Streck und die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 3 Grün d e Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 BPAO zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO kann die Landesjustizver-waltung im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnen. Die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend bejaht und dies hinreichend begründet. Wie schon der Anwaltsgerichtshof gelange auch der Senat zu keiner anderen Beurteilung. 1. Eine vorläufige Würdigung nach dem derzeitigen Verfahrensstand führt zu dem Ergebnis, daß die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin wahrscheinlich Bestand haben wird. Die überwiegenden Umstände sprechen dafür, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der WiderrufsVerfügung in Vermögensverfall geraten war, ohne darlegen zu können, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen sei, läßt sich in dem bisherigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers, der nur die Erledigung einzelner Verbindlichkeiten - dies auch noch ohne hinreichende Belege - behauptet, nicht entnehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt ebenso wie die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots in der Regel voraus, daß eine solche Maßnahme zur Abwehr konkreter 4 Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 892; NJW 1978, 1479; Senatsbeschluß vom 21. April 1994 - AnwZ (B) 9/94 -). Diese Voraussetzung ist indessen ebenfalls erfüllt. Der Antragsgegner in seiner Widerrufsverfügung und der Anwaltsgerichtshof in dem den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluß haben mit Recht auf die Gefahr hingewiesen, daß von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller jederzeit auch Fremdgelder erfaßt werden können. Der Senat macht sich angesichts dessen auch das Ergebnis der Abwägung der Vorinstanzen zu eigen, die vorliegend dem Schutz der Rechtsuchenden, also der Allgemeinheit, den Vorzug vor dem Interesse des Antragstellers, den Beruf des Rechtsanwalts bis zu dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung der Widerrufsverfügung noch ausüben zu können, gegeben haben. Odersky Ulsamer Streck Deppert Weise Hase Schott %