Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Eh rengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Ver fügung Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Die vielmehr erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinwei ses des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
2025 049 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/94 vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang ■Straße - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, C| straße®( vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm, H^®^fctraße®), - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Leindes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit 1972 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 3. April 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 3 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) , hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Eh rengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Ver fügung Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hervorgehoben, daß es nicht genügt, die Erfüllung einzelner Forderungen nach Erlaß der Widerrufsverfügung nachzu weisen. Die vielmehr erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinwei ses des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder Paepcke Hase Schott