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BGH

Gericht: BGH

August 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller - rechtzeitig - gerichtliche Entscheidung beantragt [und darum gebeten, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder herzustellen]. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. b) Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
AntragsgegnerBeschwerdeverfahrenVermögensverfallAnwaltsgerichtshofWiderrufsverfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 24/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus fstraße^^^, M
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, lalleeÄ,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des l.-Se- _ nats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
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Grün d e
I.
Der Antragsteller ist seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 25. August 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller - rechtzeitig - gerichtliche Entscheidung beantragt [und darum gebeten, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder herzustellen]. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen des Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein
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Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).
a)	Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller titulierten Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Anwaltsgerichtshof nach der in der Widerrufsverfügung enthaltenen Aufstellung und unter Beachtung weiterer Vollstreckungsvorgänge nach dem Erlaß der Widerrufsverfügung im einzelnen erörtert hat, ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall war.
b)	Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149, 150). Das kann hier indessen nicht festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof im einzelnen ausgeführt hat, lagen zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin offene Vollstreckungstitel vor. Die Lage hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht so verändert, daß der
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Vermögensverfall zweifelsfrei in Wegfall gekommen ist. Auch am Schluß der mündlichen Verhandlung waren mindestens die folgenden Forderungen ungeklärt: Finanzamt ca. 166.000 DM; weitere Restschulden, vom Antragsteller so in der mündlichen Verhandlung bezeichnet (u.a. Leasing), insges. ca. 50.000 DM.
Odersky	Ulsamer	Deppert	Streck
 Weise	Hase	Schott