Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller, Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn, hat beantragt, ihm die Errichtung einer Zweigstelle in Chemnitz zu gestatten. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Bescheid vom 6. Die sofortige Beschwerde ist gegen einen Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtet, der auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs.3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Das Beschwerdeverfahren wird auch nicht dadurch eröffnet, daß der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Insbesondere ist § 223 Abs.3 BRAO (Zulassung der sofortigen Beschwerde in den Fällen des § 223 Abs. 1 und 2 BRAO) nicht entsprechend anwendbar, wie der Senat in dem Beschluß vom 13.
2022 019 4? BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/92 vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolf S| itraße - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, platz vertreten durch den Generalstaatsan- walt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HflHBstraßeflp, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle 44 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt Gründe: Der Antragsteller, Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn, hat beantragt, ihm die Errichtung einer Zweigstelle in Chemnitz zu gestatten. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Bescheid vom 6. November 1991 abge-lehnt, weil ihm das Sächsische Staatsministerium der Justiz nicht zugestimmt hat. Den dagegen gerichteten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehren- gerichtshof zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist gegen einen Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtet, der auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in den dort ausdrücklich vorgesehenen gerichtlichen Verfahren nur in den Fällen statthaft, die in § 42 BRAO bezeichnet werden. Das Begehren auf Gestattung, eine Zweigstelle einzurichten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 28 BRAO), gehört nicht dazu. Das Beschwerdeverfahren wird auch nicht dadurch eröffnet, daß der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Denn dafür bestand keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 223 Abs. 3 BRAO (Zulassung der sofortigen Beschwerde in den Fällen des § 223 Abs. 1 und 2 BRAO) nicht entsprechend anwendbar, wie der Senat in dem Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92 - entschieden hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 70/91). 4? -A ~ Die unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (Feuerich, BRAO 2. Aufl. 1992 § 42 Rdn. 14 m.Nachw.). Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan (1