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BGH

Gericht: BGH

gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Fj Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landge- August 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landge- 0 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwalts-ordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere'' im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. An dieser Beurteilung hat sich auch durch den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nachgereichten Schriftsatz nichts geändert. Unter diesen Umständen vermag auch der Hinweis auf eine ungünstige Grenzlage des Amtsgerichtsbezirks Wetzlar und die "Anwaltsdichte" in diesem Bereich für sich allein die "besondere Härte" nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in diesem Amtsgerichtsbezirk residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Gießen verfügen oder nicht. Offenbleiben kann die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin "mehreren Kollegen aus dem Wetzlarer Bereich die beantragte Zulassung um weitere zehn Jahre gewährt" hat. Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
ZweitzulassungGießenEinbußehärtenAnwZBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 030
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/91	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Peter
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Fj
■B, eMBP, Fi
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 Will
tylo
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Jordan und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 8. April 1991 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen. Er übt seinen Beruf im Rahmen einer Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in Wetzlar aus.
3
Zwischen 1972 und 1979 wurden mehrere Gebietsteile aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar in den Amts- bzw. Landgerichtsbezirk Gießen eingegliedert (GVBl. I 1972, 84; GVBl. I 1974, 237; GVBl. I 1978, 143; GVBl. I 1979, 179). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellte daraufhin am 5. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landge-
v
rieht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. Marz 1990 geboten ist. Der Antragsteller wurde aufgrund der allgemeinen Feststellung mit Verfügung vom 12. Dezember 1979 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu dem 31. März 1990 zugleich beim Landgericht Gießen zugelassen.
Mit Schreiben vom 24. August 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hinaus beantragt. Mit Verfügung vom 5. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landge-	0
rieht Gießen mit Wirkung zu dem 31. März 1990 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4
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BRAO) . Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwalts-ordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90; vgl. hierzu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 = AnwBl. 1989, 669). Das europäische Gemeinschafts-recht ist - wie der Senat ebenfalls entschieden hat (BGHZ 108, 342 ff) - auf einen derartigen Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht anwendbar. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des BeschwerdeVorbringens des Antragstellers fest (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 10/91).
2.	Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere'' im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 35/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen"
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Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß der Antragsteller über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen hat, insbesondere kein Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen dem Antragsteller durch den Verlust der Zweitzulassung drohen.
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Die bloße Bezugnahme auf die Angaben, die sein Verfahrensbevollmächtigter für seine Person in seinem eigenen Verfahren gemacht hat, genügen der Mitwirkungspflicht (§ 36 a BRAO) schon deshalb nicht, weil sie ihrerseits jede Konkretisierung vermissen lassen. An dieser Beurteilung hat sich auch durch den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nachgereichten Schriftsatz nichts geändert. Die bloße Behauptung, die Anwaltspraxis, in die der Rechtsanwalt im Jahre 1975 - zu diesem Zeitpunkt waren die Gebietsänderungen bereits absehbar - als Sozius eingetreten ist, habe traditionsgemäß einen starken Klientenstamm in den ausgegliederten Gemeinden gehabt mit einem Umsatzanteil, den er mit 20 % des Gesamtumsatzes der Praxis veranschlage, genügt der Mitwirkungspflicht nicht. Unter diesen Umständen vermag auch der Hinweis auf eine ungünstige Grenzlage des Amtsgerichtsbezirks Wetzlar und die "Anwaltsdichte" in diesem Bereich für sich allein die "besondere Härte" nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in diesem Amtsgerichtsbezirk residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf betreffen, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Gießen verfügen oder nicht.
Offenbleiben kann die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin "mehreren Kollegen aus dem Wetzlarer Bereich die beantragte Zulassung um weitere zehn Jahre gewährt" hat. Da es sich hierbei jeweils nur um Einzelfallentscheidungen nach § 227 a Abs. 5 BRAO gehandelt haben kann, wäre diese Frage im Rahmen der bei dem Antragsteller gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO anzustellenden Gesamtschau
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allenfalls dann rechtserheblich, wenn die Antragsgegnerin hierdurch dem Antragsteller rechtswidrig eine Konkurrenzsituation geschaffen hätte, wie sie etwa der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - zugrundelag (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 -AnwZ (B) 55/90 und AnwZ (B) 65/90). In dieser Hinsicht hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen; es bestehen dafür auch sonst keine Anhaltspunkte.
Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen.
Merz	Ulsamer	Gelder	Schmitz
 Meisterernst
Jordan
 Kieserling