Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 8. Nachdem die Antragsgegnerin den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin angehört und dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt hatte, nahm sie durch Bescheid vom 25. Mai 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder WiderrufsVerfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Ein Vermögensverfall i.S.d.§ 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Mai 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel, die Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und an Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seiner Gläubiger sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung sind weitere Zivilrechtsstreitigkeiten gegen den Antragsteller anhängig Februar 1990 hat der Antragsteller zu dem Aktenzeichen 32 M 1113/89 des Amtsgerichts Neukölln die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch seinen Sachvortrag im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht, daß der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei entfallen ist. Nach Auskunft des Amtsgerichts Schöneberg, die dem Antragsteller am 19. -Az: 32 M 1067/89 AG Neukölln) hat der Antragsteller Stundungs- und TeilzahlungsVereinbarungen getroffen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Bl 24/90 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Martin PJ I, ^ Straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen dieSenatsverwaltunq für Justiz, S| h Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, m wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 8. November 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde am 30. Juli 1980 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Am 22. September 1987 erhielt er die gleichzeitige Zulassung bei dem Kammergericht. Seit Anfang 1987 wurden gegen den Antragsteller eine Vielzahl an Zivilund Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig. Mehrere Gläubiger beantragten nach erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. In mindestens vier Verfahren wurde gegen den Antragsteller ein Haftbefehl erlassen. Da der Antragsteller die Miete für seine Rechtsanwaltspraxis nicht bezahlte, erhob der Vermieter Klage. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1989 (AZ: 12 0 91/89) wurde er zur Zahlung von 15.705 DM rückständiger Miete verurteilt. In zwei Verfahren wurde er zur Zahlung nicht weitergeleiteter Mandantengelder und in zwei weiteren Verfahren zur Zahlung einbehaltener Fremdgelder verurteilt. Nachdem die Antragsgegnerin den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin angehört und dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt hatte, nahm sie durch Bescheid vom 25. Mai 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- 4 waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögens Verfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135; in Kraft seit 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder WiderrufsVerfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im 5 übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. 2. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 94, 149, 150). 6 a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rechtsprechung vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 — AnwZ (B) 58/87 m.w.N. sowie vom 24. Apri1 1989 - AnwZ (B) 2/89). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 25. Mai 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel, die Vielzahl an Zwangsvollstreckungsaufträgen und an Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seiner Gläubiger sowie die gegen ihn erlassenen Haftbefehle zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 19. Januar 1989 erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder 7 zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist bereits vor dem 19. Januar 1989 mehrfach eingetreten. Der Antragsteller hat in vier Fällen Mandantengelder bzw. Fremdgelder zurückgehalten und vermutlich zweckwidrig verwandt. c) Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung sind weitere Zivilrechtsstreitigkeiten gegen den Antragsteller anhängig 8 geworden, weitere Schuldtitel ergangen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, sowie weitere Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Am 28. Februar 1990 hat der Antragsteller zu dem Aktenzeichen 32 M 1113/89 des Amtsgerichts Neukölln die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch seinen Sachvortrag im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht, daß der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei entfallen ist. Nach Auskunft des Amtsgerichts Schöneberg, die dem Antragsteller am 19. Juli 1990 bekannt gegeben wurde, war der Antragsteller am 19. Juli 1990 mit folgenden Eintragungen im Zentralschuldnerverzeichnis aufgeführt: Amtsgericht Tempelhof - 33 M 2161/87 - . Haftbefehl vom 17. Februar 1988? Amtsgericht Tempelhof - 33 M 2117/87 - Haftbefehl vom 17. Februar 1988; Amtsgericht Charlottenburg - 35 M 1142/87 - Haftbefehl vom 24. August 1987; Amtsgericht Charlottenburg - 35 M 559/88 - Haftbefehl vom 7. Juli 1988? Amtsgericht Neukölln - 32 M 273/89 - Haftbefehl vom 1. Juli 1989? Amtsgericht Neukölln - 32 M 1312/89 - Haftbefehl vom 14. Oktober 1989? Amtsgericht Neukölln - 32 M 1119/89 Haftbefehl vom 1. Dezember 1989; Amtsgericht Neukölln - 32 M 1231/89 -Haftbefehl vom 14. Dezember 1989; Amtsgericht Neukölln - 32 M 1067/89 -Haftbefehl vom 14. Dezember 1989; Amtsgericht Neukölln - 32 M 1113/89 -Eidesstattliche Versicherung vom 28. Februar 1990. Sollte der Antragsteller einen Teil der den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen - wie er nunmehr behauptet - bezahlt haben, wäre der Nachweis, daß der Rücknahmegrund nachträglich entfallen sei, nicht geführt, weil die Eintragungen bisher nicht gelöscht sind. Hinzu kommt: In zwei Fällen (Finanzamt CHflHHB*/* pfHB - Az.: 35 M 1142/87 AG “ und EflBk -Az.: 32 M 1067/89 AG Neukölln) hat der Antragsteller Stundungs- und TeilzahlungsVereinbarungen getroffen. In einem weiteren Fall (If^PGmbH i.L. ./. PflHHP - Az.: 10 32 M 1231/89) hat er behauptet, er habe gegen die Gläubiger forderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet. Es ist nicht nachgewiesen, daß durch die Aufrechnung die Gläubiger-forderung tatsächlich getilgt worden ist und daß der Antragsteller in der Lage ist, die Teilzahlungsvereinbarungen einzuhalten . Odersky Ulsamer Weise Schmitz Hase Thode Salditt