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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 25. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg hat diesen Antrag durch Beschluß vom 9. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 25. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 42 Abs.4 BRAO nicht gewahrt hat, weil seine gegen den am 14. Da die sofortige Beschwerde somit in jedem Fall unzulässig war, hat der Senat entgegen seiner sonstigen Übung fi* davon abgesehen, den Antragsteller auf die Versäumung der Beschwerdefrist hinzuweisen. Er begehrt wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärt an Eides Statt, daß er seine Beschwerdeschrift gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs am 28. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 209 BRAO
BRAOBeschlußunzulässigHamburgBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ fB> 24/88
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistandes Dr. Wolfgang B|
II
itraßei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Freie undHansestadt Hamburg, Justizamt, DflHiHHIBf H|
Justizbehörde,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser
 am 31. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 25. April 1988 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch eine Mitteilung des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg war der Antragsgegnerin bekannt geworden, daß eine gegen den Antragsteller gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos verlaufen war. Daraufhin hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf die Folgen eines Vermögensverfalls (§ 15 i.V.m. § 209 BRAO) um eine Stellungnahme zu seiner allgemeinen Vermögenslage und zur Verwaltung
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bzw. Verwahrung von Fremdgeldern gebeten. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg hat diesen Antrag durch Beschluß vom 9. Oktober 1987 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 25. April 1988 (AnwZ (B) 60/87) gleichfalls als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 BRAO nicht gewahrt hat, weil seine gegen den am 14. Oktober 1987 zugestellten Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde erst am 29. Oktober 1987 bei dem Ehrengerichtshof eingegangen war.
Darüber hinaus war - so hat der Senat weiter ausgeführt - das Rechtsmittel nach § 223 i.V.m. § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft, weil es sich nicht um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen gehandelt hat wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50,
197, 198). Da die sofortige Beschwerde somit in jedem Fall unzulässig war, hat der Senat entgegen seiner sonstigen Übung fi* davon abgesehen, den Antragsteller auf die Versäumung der Beschwerdefrist hinzuweisen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er begehrt wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärt an Eides Statt, daß er seine Beschwerdeschrift gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs am 28. Oktober 1987 um 18.50 Uhr in den Türbriefkasten des Amtsgerichts Hamburg eingeworfen hat. Ferner rügt der Antragsteller "die Besetzung
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des Gerichtshofs", außerdem greift er "die Kostenentscheidung" an.
II.
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs nicht vor. Der Senatsbeschluß vom 25. April 1988 ist formell rechtskräftig; der Instanzenzug ist erschöpft (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1987 - AnwZ (B) 55/86).
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Schaefer
 Weise
Veser
 Merz
Jähnke
 Dr. Lepa
 Dr. Schmitz