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BGH

Gericht: BGH

Da der Antragsteller den Ort der gewünschten Zulassung nicht genannt und in seinem Schreiben eine Berliner Anschrift angegeben hatte, gab die Antragsgegnerin den Antrag am 21. Dieser reichte den Antrag mit dem Hinweis, daß bei ihm bereits ein Zulassungsantrag des Antragstellers anhängig sei, mit Schreiben vom 30. September 1986 bei dem Senator für Justiz in Berlin nach der derzeitigen Anschrift des Antragstellers. September 1986 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut das Merkblatt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ferner hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, ihm für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen. 1. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Vielmehr ist eine Entscheidung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers weder vom Ehrengerichtshof noch von der Antragsgegnerin getroffen worden. Nach dem Verfahrensstand und dem Vortrag des Antragstellers ist sein Vorbringen mit dem Ehrengerichtshof dahin zu verstehen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, in der Sache zu entscheiden. Die dieses Begehren zurückweisende Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar. hier offenbleiben, ob in Parallele zu den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 223 Abs. 3, 42 BRAO eine sofortige Beschwerde zulässig ist (vgl. Juli 1987 - AnwZ (B) 12/87), die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch dann zu bejahen ist, wenn die Untätigkeit der Landesjustizverwaltung auf längere Zeit für den Antragsteller existenzbedrohend wird (vgl. Die sofortige Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung nicht auch dagegen, daß der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ebenfalls zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 11 BRAO
RechtsmittelEhrengerichtshofSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 24/87
in dem Verfahren
 Edwin
, Fritz-E|
•Allee	Bj
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die F - Justizamt - D
Justizbehörde
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 am 21. September 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Juni 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist am	1933	in	Bukarest
 geboren. Seit dem 25. November 1983 hat er unter Anerkennung als Aussiedler seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
3
Mit Schreiben vom 13. Juli 1986 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und machte hierzu geltend, daß es sich um eine Wiederzulassung handele; er sei bereits in Rumänien als Rechtsanwalt zugelassen gewesen. Da der Antragsteller den Ort der gewünschten Zulassung nicht genannt und in seinem Schreiben eine Berliner Anschrift angegeben hatte, gab die Antragsgegnerin den Antrag am 21. Juli 1986 an den Senator für Justiz in Berlin ab. Dieser reichte den Antrag mit dem Hinweis, daß bei ihm bereits ein Zulassungsantrag des Antragstellers anhängig sei, mit Schreiben vom 30. Juli 1986 an die Antragsgegnerin zurück. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller an die Berliner Anschrift, die er in seinem Zulassungsantrag genannt hatte, am 19. August 1986 das Merkblatt über die Abfassung eines Gesuchs um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Hamburg. Dieser Brief kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Nunmehr erkundigte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. September 1986 bei dem Senator für Justiz in Berlin nach der derzeitigen Anschrift des Antragstellers. Der Senator teilte diese Anschrift mit Schreiben vom 17. September 1986 mit. Mit Schreiben vom 26. September 1986 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut das Merkblatt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Hierauf reagierte der Antragsteller nicht. Er hatte schon mit Schriftsatz vom 13. September 1986 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen, weil weder die Drei-Monats-Frist des § 11 Abs. 3 BRAO verstrichen noch die Antragsgegnerin
 untätig gewesen sei; die Antragsgegnerin sei auch in der Folgezeit nicht untätig gewesen. Ferner hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, ihm für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Ehrengerichtshof habe § 212 Abs. 2 BRAO nicht beachtet.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.	Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Hier liegt keiner dieser Fälle vor. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Vielmehr ist eine Entscheidung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers weder vom Ehrengerichtshof noch von der Antragsgegnerin getroffen worden.
2.	Nach dem Verfahrensstand und dem Vortrag des Antragstellers ist sein Vorbringen mit dem Ehrengerichtshof dahin zu verstehen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, in der Sache zu entscheiden. Die dieses Begehren zurückweisende Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar. Es kann
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hier offenbleiben, ob in Parallele zu den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 223 Abs. 3, 42 BRAO eine sofortige Beschwerde zulässig ist (vgl. den in Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 12/87), die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auch dann zu bejahen ist, wenn die Untätigkeit der Landesjustizverwaltung auf längere Zeit für den Antragsteller existenzbedrohend wird (vgl. hierzu Jessnitzer, BRAO,	(
 3.	Aufl., § 42 Rdn. 6; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 61/85). Es kann auf sich beruhen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn der Antragsteller hat es selbst in der Hand, den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Ihm ist aus verschiedenen von ihm eingeleiteten Zulassungsverfahren bekannt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit über seinen Antrag entschieden werden kann. Wenn er seine gebotene Mitwirkung unterläßt, kann er sich nicht darauf berufen, daß die darauf beruhende Untätigkeit der Landesjustizverwaltung für ihn existenzbedrohend werde.
i
3. Die sofortige Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung nicht auch dagegen, daß der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ebenfalls zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wäre im übrigen gleichfalls ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1987 - AnwZ (B) 3/87).
4.	Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Pfeiffer	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Paepcke