Auf Grund der allgemeinen Feststellung erhielt der Sozius des Antragstellers, Rechtsanwalt im Juni 1979 die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Offenburg. Der Antragsteller selbst konnte sie seinerzeit nicht erreichen, da er am Stichtag nicht bei dem Amtsgericht Ettenheim zugelassen war. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt und die Zweitzulassung mit Verfügung vom 26. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die Verfügung aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Der Senat vermag der Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung gegeben seien, nicht beizutreten. Ob der Rechtsanwalt durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung eine "besondere" Härte zu erleiden hätte, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff)* Im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Übernehmers einer Praxis können auch die Belastungen Bedeutung erlangen, die der Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Vorgänger oder dessen Erben zu tragen hat. Der Zweck, solche Nachteile auszugleichen, umfaßt nicht das Ziel, dem Betroffenen Mandanten zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (BGH, Beschl. Diese Grundsätze rechtfertigen die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Zweitzulassung bei dem Der Senat vermag dies zu beurteilen, nachdem er die hierzu erforderlichen - von dem Antragsgegner und dem Ehrengerichtshof unterlassenen - Ermittlungen vorgenommen hat. Die Praxis erzielte 1980, im ersten Jahr nach der Zweitzulassung Rechtsanwalt Hf[[m einen Gesamtumsatz von ca. Aus den ausgegliederten Gebietsteilen stammende Verfahren vor dem Landgericht Offenburg einschließlich Mahnsachen mit Streitwerten über 5.000,— DM erbrachten Gebühreneinnahmen in Höhe von rund 27.300,— DM; das waren 10,7 % des Umsatzes. Als auf die Gebietsreform zurückzuführende Nachteile, welche sich bei dem Erlöschen der Zweitzulassung verwirklichen würden, können mithin Umsatzeinbußen von 9 - 10 % gelten. Zwar weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, daß Maßstab für die zu erwartende wirtschaftliche Einbuße nicht allein die gerichtlich anhängig gewordenen Sachen sein dürfen, welche dem Anwaltszwang unterliegen. Denkbar ist, daß der Antragsteller Mandanten schon dann verliert, wenn er bei dem Landgericht Offenburg nicht mehr zugelassen ist, ohne daß es auf die Befugnis zur Prozeßvertretung im konkreten Fall ankommt. Aber diese Möglichkeit hat bei einer alteingesessenen und gut eingeführten Praxis geringeres Gewicht, Eine solche Praxis stützt sich wesentlich auf gewachsene, auch persönliche Bindungen zu dem Mandantenstamm. Eine drohende Einbuße von 9 - 10 % des Umsatzes aber ist nach den Verhältnissen des Antragstellers noch keine besondere Härte, Die seit 1978 mit einem Mitarbeiter (Sozius) betriebene Praxis weist folgende Umsatzentwicklung auf: Die Praxis wurde seit dem Ende der Gebietsreform im Jahre 1975 bis 1979 ohne Zweitzulassung geführt. Der Antragsteller ist im Jahre 1978 eingetreten, als Rechtsanwalt H^Ü^ bei dem Landgericht Offenburg nicht zugelassen war. 111.000,— DM hat, ist dem Grunde und der Höhe nach nicht ungewöhnlich; den Verbindlichkeiten entspricht ein entsprechender Erwerb.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 24/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg, S| St( [platz Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Rechtsanwalt Wilfried straße e| M 9 Antragsteller und Beschwerde gegner wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 & Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 1. Februar 1986 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antrags ge gners vom 26. Juli 1985 (P 56/ Wilfried) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am HHHIHV1945 geborene Antragsteller ist seit 22. März 1977 Rechtsanwalt. Er war zunächst bei dem Amtsgericht Waldkirch und dem Landgericht Freiburg zugelassen. Zum 1. Oktober 1978 trat er als Sozius in die Praxis des Rechtsanwalts HfHIB in EfHI^HBein. Demzufolge änderte sich seine amtsgerichtliche Zulassung* Seit 23* Dezember 1978 ist er - neben der fortbestehenden Zulassung beim Landgericht Freiburg - bei dem Amtsgericht Ettenheim zugelassen, 1982 erhielt er weiterhin die Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Bezirk des Amtsgerichts Ettenheim hatte am 1• Januar 1972 24.758 Gerichtseingesessene. Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 wurde aus dem Bezirk die Gemeinde Kippenheimweiler mit 705 Personen ausgegliedert. Zum 1. Januar 1974 folgte die Gemeinde Schweighausen mit 1.207 Einwohnern und zu dem 1. Juli 1975 die Gemeinde Kippenheim mit 3.767 Einwohnern. Die ausgegliederten Orte wurden sämtlich dem Bezirk des Amtsgerichts Lahr, damit dem Landgericht Offenburg, zugelegt. Der Amtsgerichtsbezirk Ettenheim hatte damit am 1. Januar 1977 noch knapp 20.000 Gerichtseingesessene. Aus Anlaß dieser gerichtsorganisatorischen Änderungen traf der Antragsgegner am 6. April 1979 gemäß § 227 a BRAO die allgemeine Feststellung, daß zur Vermeidung von Härten die gleichzeitige Zulassung der am 1. Juli 1975 bei dem Amtsgericht Ettenheim zugelassenen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Offenburg geboten sei. Die Feststellung war bis zu dem 30. Juni 1985 befristet. Auf Grund der allgemeinen Feststellung erhielt der Sozius des Antragstellers, Rechtsanwalt im Juni 1979 die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Offenburg. Der Antragsteller selbst konnte sie seinerzeit nicht erreichen, da er am Stichtag nicht bei dem Amtsgericht Ettenheim zugelassen war. Am 4? 7. Juni 1982 verstarb Jedoch Rechtsanwalt und der Antragsteller übernahm die Kanzlei. Der Antragsgegner ließ ihn deshalb am 7. September 1983 als Praxis- haltung seiner bisherigen Zulassung - zugleich bei dem Landgericht Offenburg zu (§ 227 a Abs. 6 BRAO). Nunmehr begehrt der Antragsteller die Verlängerung dieser Zweitzulassung um zehn Jahre. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt und die Zweitzulassung mit Verfügung vom 26. Juli 1985 zurückgenommen. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die Verfügung aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 4 BRAO) und begründet. Der Senat vermag der Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung gegeben seien, nicht beizutreten. Gemäß § 227 a Abs. 6 Satz 2 BRAO kann die einem Praxisnachfolger erteilte Zweitzulassung in entsprechender Anwendung des § 227 a Abs. 5 BRAO verlängert werden. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Justizverwaltung auf Antrag die nach § 227 a BRAO erteilte Zweitzulassung im Einzelfall verlängern kann, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. "Für nachfolger des Rechtsanwalts H - unter Aufrechter- II den Rechtsanwalt" besagt, daß die Verhältnisse des Praxisnachfolgers zu untersuchen sind. Für die von dem Ehrengerichtshof angestellte Erwägung, daß es möglicherweise auf die Lage des ausgeschiedenen Anwalts oder seiner Erben ankommen könne, fehlt im Gesetz jeder Anhalt. Denn die Zweit zulas sung und ihre Verlängerung dienen dazu, Nachteile für die Ertragskraft der Kanzlei auszugleichen, welche sich aus einer Änderung der Gerichtsorganisation ergeben. Auf die Ertragskraft der Kanzlei haben der ausgeschiedene Vorgänger des Rechtsanwalts oder seine Erben aber ohnehin keinen Einfluß mehr. Ob der Rechtsanwalt durch den Wegfall der gleichzeitigen Zulassung eine "besondere" Härte zu erleiden hätte, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen, in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind (BGHZ 89, 173, 175 ff)* Im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Übernehmers einer Praxis können auch die Belastungen Bedeutung erlangen, die der Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Vorgänger oder dessen Erben zu tragen hat. Grundlage der vorzunehmenden Würdigung sind jedoch stets die wirtschaftlichen Einbußen, die der Rechtsanwalt bei einer Rücknahme der Zweitzulassung infolge der Verringerung seines Betätigungsfeldes erwarten muß (BGHZ 89, 173, 175; BGH, Beschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 56/85 m. w. Nachw.). Der Zweck, solche Nachteile auszugleichen, umfaßt nicht das Ziel, dem Betroffenen Mandanten zu erhalten, die er erst infolge der Zweitzulassung außerhalb des Gebiets seiner früheren Zulassung gewonnen hat (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 7/86). Diese Grundsätze rechtfertigen die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Zweitzulassung bei dem Landgericht Offenburg nicht. Der Senat vermag dies zu beurteilen, nachdem er die hierzu erforderlichen - von dem Antragsgegner und dem Ehrengerichtshof unterlassenen - Ermittlungen vorgenommen hat. Die Praxis erzielte 1980, im ersten Jahr nach der Zweitzulassung Rechtsanwalt Hf[[m einen Gesamtumsatz von ca. 254.300,— DM (ohne Mehrwertsteuer). Aus den ausgegliederten Gebietsteilen stammende Verfahren vor dem Landgericht Offenburg einschließlich Mahnsachen mit Streitwerten über 5.000,— DM erbrachten Gebühreneinnahmen in Höhe von rund 27.300,— DM; das waren 10,7 % des Umsatzes. Im Jahre 1981 ergaben sich Einnahmen aus solchen Verfahren und Mahnsachen von rund 24.100,— DM bei einem Gesamtumsatz von ca. 263-700,— DM (= 9,1 %)» 1984 von rund 30.600,— DM bei einem Gesamtumsatz von ca. 331.900,— DM (= 9,2 %). Familiensachen spielten keine nennenswerte Rolle. Als auf die Gebietsreform zurückzuführende Nachteile, welche sich bei dem Erlöschen der Zweitzulassung verwirklichen würden, können mithin Umsatzeinbußen von 9 - 10 % gelten. Zwar weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, daß Maßstab für die zu erwartende wirtschaftliche Einbuße nicht allein die gerichtlich anhängig gewordenen Sachen sein dürfen, welche dem Anwaltszwang unterliegen. Denkbar ist, daß der Antragsteller Mandanten schon dann verliert, wenn er bei dem Landgericht Offenburg nicht mehr zugelassen ist, ohne daß es auf die Befugnis zur Prozeßvertretung im konkreten Fall ankommt. Aber diese Möglichkeit hat bei einer alteingesessenen und gut eingeführten Praxis geringeres Gewicht, Eine solche Praxis stützt sich wesentlich auf gewachsene, auch persönliche Bindungen zu dem Mandantenstamm. Rechtsanwalt konnte die Praxis deshalb auch bis 1979 ohne Kenntnis von der rechtlichen Möglichkeit der Zweitzulassung betreiben, Wie die noch darzulegende Umsatzentwicklung zeigt, ist es dem Antragsteller gelungen, diese von seinem Vorgänger entwickelten Bindungen aufrechtzuerhalten. Eine drohende Einbuße von 9 - 10 % des Umsatzes aber ist nach den Verhältnissen des Antragstellers noch keine besondere Härte, Die seit 1978 mit einem Mitarbeiter (Sozius) betriebene Praxis weist folgende Umsatzentwicklung auf: 1973: 153. 800,— DM; 1974: 166, ,000,— DM; 1975: 168. 000,— DM; 1976: 179. ,300,— DM; 1977: 192. 500,— DM; 1978: 204, ,000,— DM; 1980: 254. 300,— DM; 1981: 263. >700,-- DM; 1982: 320. 000,— DM; 1983: 250, ,000,— DM; 1984: 331.900,— DM. Hiernach hat sich der Umsatz ohne Rücksicht auf die Gebietsreform ständig ausgeweitet. Lediglich im Jahre 1983 war ein Einbruch zu verzeichnen. Er ist auf den Tod von Rechtsanwalt HÜB zurückzuführen und mittlerweile ausgeglichen. Die Praxis wurde seit dem Ende der Gebietsreform im Jahre 1975 bis 1979 ohne Zweitzulassung geführt. Der Antragsteller ist im Jahre 1978 eingetreten, als Rechtsanwalt H^Ü^ bei dem Landgericht Offenburg nicht zugelassen war. Bereits seinerzeit hatte die Praxis mithin eine günstig beurteilte Ertragskraft. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Rückführung der Zulassungsverhältnisse auf den damaligen Zustand als besonders hart erscheinen lassen könnten; auf die Wiederherstellung dieses Zustandes mußte sich der Antragsteller vielmehr von vornherein einstellen. 8 - An dieser Beurteilung vermögen auch die von dem Antragsteller ins Feld geführten persönlichen Umstände nichts zu ändern* Die an die Witwe von Rechtsanwalt H|H zu leistende Barabfindung von ca* 40*000,— DM ist nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerderechtszug schon 1983 gezahlt worden. Daß der Antragsteller aus der Praxisübernahme weitere Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. 111.000,— DM hat, ist dem Grunde und der Höhe nach nicht ungewöhnlich; den Verbindlichkeiten entspricht ein entsprechender Erwerb. Sie vermögen den Senat nicht zu Berechnungen des dem Antragsteller verbleibenden Einkommens zu veranlassen, welche der Antragsteller selbst nicht angestellt hat. Der Antrag auf Verlängerung der Zweitzulassung ist somit unbegründet. Der Antragsgegner hat diese Zulassung deshalb auch zu Recht zurückgenommen. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Schaefer Weise Paepcke