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BGH

Gericht: BGH

Er sei als Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt, befasse sich aber nur mit den Aufgabengebieten "Bearbeitung von Rechtsfragen und Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes". Der Antragsteller hat in seinem gemäß § 9 Abs. 2 BRAO fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, er übe keine Tätigkeit aus, durch die er nach außen hin kaufmännisch erwerbswirtschaftlich in Erschei' nung trete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller unter Beweis gestellt, daß es nicht zu seinen Aufgaben gehöre, unmittelbar mit den Mietinteressenten Kontakt aufzunehmen, daß die Verhandlungen über die Vermietung der Büro-, Geschäftsund Lagerräume durch den Geschäftsführer und die Prokuristen erfolgen, daß sich seine Tätigkeit bei der Verwaltung des Grundbesitzes nahezu ausschließlich auf die Bearbeitung von Rechtsfragen erstrecke und daß er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nach außen hin praktisch nicht in Erscheinung trete. % Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gegeben ist. Bei seiner Entscheidung hat der Senat nicht berücksichtigt, daß er außerdem, was sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, Geschäftsführer zweier weiterer Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist, der Immobilien wfm|Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft bmH, die sich mit dem Verkauf von Immobilien beschäftigt, und einer weiteren Gesellschaft, die nach der Behauptung des Antragstellers nicht mehr erwerbswirtschaftlich tätig ist. Das von diesem angegriffene Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin erwähnt diese Tätigkeiten nicht, sondern nur die bei der Firma w|HHH Verwaltungsund Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist auch, was der Antragsteller nicht in Abrede stellt, erwerbswirtschaftlich tätig; sie tritt bei der Verwaltung ihres Grundbesitzes und der Anteile an Beteiligungsgesellschaften -zu denen nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Darlegungen des Ehrengerichtshofs ein Reisebüro gehört - mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen "in Erscheinung. Diese kaufmännische Tätigkeit ist dem Antragsteller als einem der Organe der Gesellschaft zuzurechnen; denn seine Tätigkeit wird durch die der juristischen Person geprägt (BGHZ 72, 282, 284) . 3. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, ihm sei die kaufmännische Tätigkeit der juristischen Person, deren Organ er ist, deshalb nicht zuzurechnen, weil er sich praktisch jeder Vertretung enthalte und nach außen nicht in Erscheinung trete. 78), wenn sich der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält, also wenn er gar nicht, jedenfalls nicht kaufmännisch, für das Unternehmen tätig wird und dann auch nicht nach außen in Erscheinung tritt. Der Senat hat bisher offengelassen, ob und inwieweit eine solche Selbstbeschränkung bei mehreren Vertretern einer juristischen Person möglich ist (BGHZ 72, 282, 285; vgl. Denn er hat mit seinen Behauptungen, für die er Beweis ange-boten hat, nicht seinen anfänglichen Vortrag korrigiert, zu seinem Zuständigkeitsbereich als Geschäftsführer der juristischen Person gehöre (u.a.) die Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes. Der Antragsteller hat zudem in der mündlichen Verhandlung die Behauptung der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, er nehme in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich Haus- und Grundbesitz beträfen, gelegentlich Telefongespräche entgegen, kürzlich habe er die Übersendung von Unterlagen zugesagt. BGHZ 72, 282, 284) oder jedenfalls Mitverantwortung des Antragstellers für die in der Verwaltung des Grundbesitzes liegende kaufmännische Tätigkeit der Gesellschaft wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der An- tragsteiler die mit der Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Verhandlungen anderen überläßt, nämlich Außenstehenden, dem anderen Geschäftsführer und den Prokuristen, die mit der Gesellschaft in Vertragsbeziehungen treten wollen, kann die bestehenbleibende Zuständigkeit des Antragstellers nicht verborgen bleiben (vgl* Senatsbeschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 6 HGB § 7 BRAO
GesellschaftTätigkeitBGHZAnwZGeschäftsführerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2115 024 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Joachim L f/ggj r	S{
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtiyter: Rechtsanwalt Dr. Oskar
S'
gegen
 die Rechtsanwaltskammer S Präsidenten, GaflH^Pstr.
vertreten durch
 ihren
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Juli 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
 Dr. Weise und Dr. Messer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 2. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.00U DM festgesetzt.
Gründe:
am 6
I. Der am Februar
1924 geborene 1956 die Zweite juristische
 Antragsteller
Staatsprüfung
 hat
be-
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standen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1984 hat er beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Stuttgart zuzulassen. Ergänzend zu seinem Antrag hat er Angaben zu seiner derzeitigen Tätigkeit gemacht und dazu unter anderem ausgeführt, er sei Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "wm^Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Der Gegenstand der Firma sei die "Verwaltung des Grundbesitzes und des übrigen Vermögens der Gesellschaft, Verwaltung von Beteiligungen, gleich welcher Art, und Übernahme der Geschäftsführung bei Beteiligungsgesellschaften". Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränke sich jetzt praktisch nur noch auf die Verwaltung des vorhandenen Grundvermögens. Er sei als Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt, befasse sich aber nur mit den Aufgabengebieten "Bearbeitung von Rechtsfragen und Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes". Eine Geschäftsführung bei Beteiligungsgesellschaften werde von dem zweiten Geschäftsführer und den Prokuristen durchgeführt.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinem Gutachten vom 25. September 1984 auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO berufen. Deshalb hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt.
Der Antragsteller hat in seinem gemäß § 9 Abs. 2 BRAO fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, er übe keine Tätigkeit aus, durch die er nach außen hin kaufmännisch erwerbswirtschaftlich in Erschei' nung trete. Die Tätigkeiten, die ein Auftreten für die GmbH nach außen hin erforderlich machten und die daher kaufmännisch erwerbswirtschaftlich geprägt seien, also insbe-
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sondere die Kontaktaufnähme mit Interessenten, Verhandlungen sowie der Abschluß von Kauf-, Miet- oder Pachtverträgen würden ausschließlich von den beiden Prokuristen, in Ausnahmefällen von dem zweiten Geschäftsführer ausgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller unter Beweis gestellt, daß es nicht zu seinen Aufgaben gehöre, unmittelbar mit den Mietinteressenten Kontakt aufzunehmen, daß die Verhandlungen über die Vermietung der Büro-, Geschäftsund Lagerräume durch den Geschäftsführer und die Prokuristen erfolgen, daß sich seine Tätigkeit bei der Verwaltung des Grundbesitzes nahezu ausschließlich auf die Bearbeitung von Rechtsfragen erstrecke und daß er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nach außen hin praktisch nicht in Erscheinung trete.
% Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gegeben ist. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.	Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn ein Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts kaufmännische Tätigkeiten unvereinbar sind, wenn der Bewerber mit dem Streben nach Ge-
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winnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 68, 397; 72, 282, 283; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = NJW 1971, 2074; vom 10. November 1975 - AnwZ (B)
19/75 = EGE XIII, 78, 79; vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82; vom 27. Juni 1983 -AnwZ (B) 9/83; vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83 - und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 43/84, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
2.	Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei seiner Entscheidung hat der Senat nicht berücksichtigt, daß er außerdem, was sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, Geschäftsführer zweier weiterer Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist, der Immobilien wfm|Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft bmH, die sich mit dem Verkauf von Immobilien beschäftigt, und einer weiteren Gesellschaft, die nach der Behauptung des Antragstellers nicht mehr erwerbswirtschaftlich tätig ist. Das von diesem angegriffene Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin erwähnt diese Tätigkeiten nicht, sondern nur die bei der Firma w|HHH Verwaltungsund Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Gesellschaft ist kraft Gesetzes Kaufmann (§ 6 HGB). Sie ist auch, was der Antragsteller nicht in Abrede stellt, erwerbswirtschaftlich tätig; sie tritt bei der Verwaltung ihres Grundbesitzes und der Anteile an Beteiligungsgesellschaften -zu denen nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Darlegungen des Ehrengerichtshofs ein Reisebüro gehört - mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen "in Erscheinung. Diese kaufmännische Tätigkeit ist dem Antragsteller als einem der Organe der Gesellschaft zuzurechnen; denn seine Tätigkeit wird durch die der juristischen Person geprägt (BGHZ 72, 282, 284) .
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<-X/
3.	Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, ihm sei die kaufmännische Tätigkeit der juristischen Person, deren Organ er ist, deshalb nicht zuzurechnen, weil er sich praktisch jeder Vertretung enthalte und nach außen nicht in Erscheinung trete.
a)	Die erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit einer Gesellschaft ist in der Regel sämtlichen gesetzlichen (organschaftlichen) Vertretern zuzurechnen (BGHZ 72, 282, 285). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII,
78), wenn sich der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält, also wenn er gar nicht, jedenfalls nicht kaufmännisch, für das Unternehmen tätig wird und dann auch nicht nach außen in Erscheinung tritt. Der Senat hat bisher offengelassen, ob und inwieweit eine solche Selbstbeschränkung bei mehreren Vertretern einer juristischen Person möglich ist (BGHZ 72, 282, 285; vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1985 -AnwZ (B) 43/84, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch hier bedarf es der Entscheidung dieser Frage nicht.
b)	Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß der Arbeitssektor der beiden für die juristische Person tätigen Geschäftsführer so aufgeteilt ist, daß die Tätigkeit des Antragstellers als nicht kaufmännisch geprägt bezeichnet werden könnte. Er hat zwar unter Beweis gestellt, daß es nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, Verhandlungen mit Dritten zu führen, daß er vielmehr im Innenbereich tätig ist und sich dort vorwiegend mit Rechtsfragen befaßt. Darauf kommt es aber nicht an; die unter Beweis gestellten Behaup-
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tungen sind demgemäß für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Denn er hat mit seinen Behauptungen, für die er Beweis ange-boten hat, nicht seinen anfänglichen Vortrag korrigiert, zu seinem Zuständigkeitsbereich als Geschäftsführer der juristischen Person gehöre (u.a.) die Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes. Sein Verfahrensbevollmächtigter hat diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich wiederholt. Der Antragsteller hat zudem in der mündlichen Verhandlung die Behauptung der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, er nehme in Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich Haus- und Grundbesitz beträfen, gelegentlich Telefongespräche entgegen, kürzlich habe er die Übersendung von Unterlagen zugesagt. Die interne Verantwortung (vgl. BGHZ 72, 282, 284) oder jedenfalls Mitverantwortung des Antragstellers für die in der Verwaltung des Grundbesitzes liegende kaufmännische Tätigkeit der Gesellschaft wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der An-
tragsteiler die mit der Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Verhandlungen anderen überläßt, nämlich Außenstehenden, dem anderen Geschäftsführer und den Prokuristen, die mit der Gesellschaft in Vertragsbeziehungen treten wollen, kann die bestehenbleibende Zuständigkeit des Antragstellers nicht verborgen bleiben (vgl* Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79, S. 6). Dieser tritt deshalb für die Gesellschaft unmittelbar erwerbswirtschaftlich in Erscheinung. Seiner Zulassung als Rechtsanwalt steht deshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen.
Pfeiffer	Hagen
 Laufhütte	Jähnke
 Kohlndorfer
Weise
 Messer