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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Messer am 5. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. September 1983 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. Im übrigen ist er auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht erschienen; er hatte sich mit einem leichten Autounfall entschuldigt, ohne diesen angeblichen Unfall glaubhaft zu machen. Das Rechtsmittel ist, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wendet, zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs.4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 22. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (vgl. Ferner ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Aus-nahmefall angenommen (vgl. c) Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Vielmehr befindet sich der Antragsteller nach wie vor in einem Vermögensverfall, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der Antragsteller hat dem Ehrengerichtshof in 11 Fällen, die titulierte Forderungen über insgesamt 18.441,38 DM zuzüglich Zinsen betreffen, Belege für die von ihm behaupteten Zahlungen nicht vorzulegen vermocht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof wies die Antragsgegnerin ferner darauf hin, daß der Antragsteller in einem weiteren Fall Mandantengelder nicht weitergeleitet hatte, daß er rechtskräftig zur Bezahlung einer Arztrechnung von 1.744,93 DM verurteilt worden und daß gegen ihn eine weitere Klage auf Zahlung von 83,67 DM erhoben worden ist. Soweit sich der Antragsteller mit seiner uneingeschränkt gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung wendet, ist das Rechtsmittel nach § 16 Abs. 5 S.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltVoraussetzungEhrengerichtshofFallBRAO

Volltext der Entscheidung

<2/^5
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Einhard
 Markt f|.
Antragstellers und Be sc hwerde fü hre rs,
 gegen
Justizbehörde - Justizamt
 Antragsgegnerin und Besc hwerdegegneri n,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Messer am 5. November 1984 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1. Durch Verfügung vom 22. September 1983 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und die Vollziehung der Verfügung angeordnet (§ 16 Abs. 5 S. 2 BRAO). Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
 
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2. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde 1st der Antragsteller nicht erschienen. Er hat mit Schriftsatz vom 2. November 1984, der am 5. November 1984 kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, mitgeteilt, daß er wieder unter akuten Nierenkoliken leide. Dem Schriftsatz, mit dem er um Terminsverlegung bittet, lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes Dr. med. Hans in Hamburg vom 2. November 1984 bei. Danach leidet der Antragsteller unter "Koliken bei Harnleiterstein li.".
Es bestand keine Veranlassung, der Bitte des Antragstellers um Terminsverlegung zu entsprechen. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich im Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch ausreichend Zeit, zu allen maßgeblichen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Daß dies alles aus gesundheitlichen Gründen unterblieben wäre, 1st nicht ersichtlich.
Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Hauptverhandlung gemäß § 134 BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35), käme eine Vertagung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat den angeblichen Hinderungsgrund so spät mitgeteilt, daß Nachforschungen nicht mehr möglich waren. Das ärztliche Attest ist so allgemein gehalten, daß es keinen hinreichenden Aufschluß über die Frage gibt, ob der Antragsteller auch am 4. November 1984 - zwei Tage nach Ausstellung des Attestes - nicht reisefähig war. Im übrigen ist er auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht erschienen; er hatte sich mit einem leichten Autounfall entschuldigt, ohne diesen angeblichen Unfall glaubhaft zu machen. Der Senat ist daher davon überzeugt, daß das Verhalten des Antragstellers der Verfahrensverzögerung dient. In einem solchen Fall darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 -AnwZ (B) 9/84 m.w.N.).
I
 
II.
Das Rechtsmittel ist, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wendet, zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbe-hörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll Streckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstatt-
 
liehen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 -AnwZ (B) 34/83 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 16 und 17/84, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 22. September 1983 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die auf den Angaben der Antragsgegnerin beruhen, wurden im damaligen Zeitpunkt gegen den Antragsteller zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben. In 14 Fällen waren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen; in einem weiteren Fall war ein Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden. In drei Fällen waren durch Klagen bzw. Mahnbescheid Zahlungsansprüche gegen den Antragsteller geltend gemacht worden. In einem Fall hatte der Antragsteller Mandantengelder, die ihm zur Verwahrung übergeben worden waren, nicht weitergeleitet; in einem weiteren Fall hatte er trotz mehrfacher Aufforderung Gebührenanteile, die für einen anderen Rechtsanwalt bestimmt waren, nicht ausgezahlt. Schließlich schwebte zu diesem Zeitpunkt gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dem ihm zur Last gelegt wurde, für Mandanten entgegengenommene Beträge erst nach 7 bzw. 22/30 Monaten an den Auftraggeber ausgekehrt zu haben.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 22. September 1983 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfal1 eine konkrete Gefährdung vorliegen. Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 -m.w.N.).
Am 22. September 1983 bestand eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Dies schon deshalb, weil der Antragsteller in mehreren Fällen Mandantengelder nicht weitergeleitet hatte. Ferner ergab sich - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Aus-nahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 -AnwZ (B) 7/84 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
c)	Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der
 
Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Der Antragsteller hat nicht in Zweifel gezogen, daß die vor-bezeichneten Umstände, auf die die Antragsgegnerin die Zulassungsrücknahme gestützt hat, am 22. September 1983 Vorgelegen haben. Er hat allerdings geltend gemacht, daß er - abgesehen von vier Fällen, in denen Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien - die Verbindlichkeiten, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Rücknahmeverfügung abgehoben hatte, später beglichen habe. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich erheblich. Ein nachträglicher Fortfall des Rücknahmegrundes ist im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist indes, daß der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 m.w.N.).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Vielmehr befindet sich der Antragsteller nach wie vor in einem Vermögensverfall, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Der Antragsteller hat dem Ehrengerichtshof in 11 Fällen, die titulierte Forderungen über insgesamt 18.441,38 DM zuzüglich Zinsen betreffen, Belege für die von ihm behaupteten Zahlungen nicht vorzulegen vermocht. Der Ehrengerichtshof hatte ihn zweimal vergeblich aufgefordert, die vollständige Korrespondenz mit seinen vier Hauptgläubigern vorzulegen und dem Gericht Zahlungsbelege, Originaltitel, den Schriftwechsel mit den übrigen Gläubigern sowie die anwaltliche Buchhaltung ab 1. Januar 1982 zugänglich zu machen. Ferner ist nach Erlaß des Rücknahmebescheides bekannt geworden, daß gegen den Antragsteller zwei
 
weitere Zahlungsklagen anhängig geworden sind und in sechs Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen sind, daß der Antragsteller in einem Fall ihm zur Weiterleitung übergebene Mandantengelder nicht ordnungsgemäß abgeführt und in einem weiteren Fall seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Schuldübernahmevertrag, den er mit einem Mandanten gegen Zahlung von 14.000 DM abgeschlossen hatte, nicht erfüllt hat, so daß der Mandant Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt war.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof wies die Antragsgegnerin ferner darauf hin, daß der Antragsteller in einem weiteren Fall Mandantengelder nicht weitergeleitet hatte, daß er rechtskräftig zur Bezahlung einer Arztrechnung von 1.744,93 DM verurteilt worden und daß gegen ihn eine weitere Klage auf Zahlung von 83,67 DM erhoben worden ist.
III.
Soweit sich der Antragsteller mit seiner uneingeschränkt gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs eingelegten sofortigen Beschwerde auch gegen die Anordnung der Vollziehung wendet, ist das Rechtsmittel nach § 16 Abs. 5 S. 5 BRAO unstatthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 AnwZ (B) 7/80 - m.w.N.).
Gi ri sch
 Laufhütte
Kohlndorfer
 Schaefer
Jähnke
 Messer
Lepa