Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2« Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9« Mai 1983 aufgehoben« Oktober 1972 sprach der Präsident des Landgerichts Göttingen dem Antragsteller eine Mißbilligung aus, weil er sich trotz mehrfacher Mahnungen nicht zu einem Bericht über die Prüfung seines Notariats geäußert hatte. b) Am 27* März 1973 erteilte der Präsident des Iandgerlchts Göttingen dem Antragsteller einen Verweis, weil er wiederholt Erklärungsfristen nicht eingehalten und gegen die Vorschrift des § 14 Abs.4 BNotO verstoßen hatte. e) Durch Dlszlplinarverfügung vom 5«Juni 1974 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 1.000 DM, weil er Aufforderungen des Präsidenten des Landgerichts Göttingen und der Notarkammer Celle, zu einer Beschwerde Stellung zu nehmen, unbeachtet gelassen hatte. g) Durch Urteil des Senats für Notar Sachen des Oberlandesgerichts Celle vom 3« November 1975 wurde der Antragsteller für die Dauer von zwei Jahren aus dem Amt entfernt, well er ln zahlreichen Fällen den Aufforderungen des Vorstandes der Notarkammer sowie der Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zur Abgabe von Stellungnahmen und Aktenvorlage nicht nachgekommen war und in mehreren Fällen die Bearbeitung der Angelegenheiten über Jahre hinaus verzögert hatte und schließlich völlig untätig geblieben war« h) Durch Verwaltungsverfügung vom 24« November 1976 setzte die Stadt Uslar gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 100 DM fest, well er Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten und der Stadt, auf seinen Praxisschildern die Bezeichnung "Notar” zu entfernen und auf seinen Briefköpfen sowie seinem Stempel die Worte "und Notar” zu streichen, unbeachtet gelassen hatte« i) Durch Urteil des Schöffengerichts Northeim vom 10« August 1977 wurde der Antragsteller wegen fortgesetzter Untreue in mindestens fünf Fällen sowie wegen Mißbrauchs der Amtsbezeichnung "Notar” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt« Der Antragsteller hatte es in den Jahren 1974 bis 1976 geduldet, daß seine Angestellten für Mandanten bestimmte Geldbeträge nicht weitergeleitet, sondern zur Deckung anderer Verbindlichkeiten verwendet hatten« Die verhängte Freiheitsstrafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen« 3) Mit Verfügung vom 25* Oktober 1976 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück; der gegen diese Verfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (vgl. Nach seinen p von der Antragsgegnerin nicht bezweifelten Angaben hat er seine früheren vielfältigen auBerberufliehen Tätigkeiten (Mitgliedschaft im Kreistag, in den Verwaltungsräten einer Kreissparkasse und einer Kreissiedlungsgesellschaft sowie im Rat der Stadt Uslar, ferner Vorsitz in einem Kreissportgericht, einem Sportverein und einem Fremdenverkehrsverein), die einen großen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen hatten, aufgegeben. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die nach 1972 eingetretene Vernachlässigung der organisatorischen und geschäftlichen Seite seiner Praxis auf deren starkes Anwachsen sowie auf die mit seinen zahlreichen Ehrenämtern verbundene Belastung zurückzuführen gewesen sei. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechts» anwaltSchaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens uid aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf untragbar ist (db.Rspr, vgl. Nach Auffassung des Senats läßt sich danach nicht feststellen, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO noch vorliegt; allerdings handelt es sich um einen Grenzfall. Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen 0) hat der Antragsteller die Verfehlungen, die zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue geführt haben, in den Jahren 1974 bis 1976 begangen. Der Ehrengerichtshof geht - ebenso wie das Schöffengericht - davon aus,daß sich die Verfehlungen des Antragstellers in einem Zeitraum ereignet haben, in dem er durch das starke Anwachsen seiner Praxis und die Übernahme zahlreicher zeitraubender Ehrenämter überfordert war. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat ln der mündlichen Verhandlung von dem Antragsteller gewonnen hat, haben die Sanktionen, die seine früheren Verfehlungen ausgelöst haben, auf ihn nachhaltig gewirkt. An dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht dadurch gehindert, daß der Antragsteller nach der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Entfernung seines Praxisschildes erst veranlaßt hat, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
2112 037 BUNDESGERICHTSHOF AnvZ (B) 24/83 BESCHLUSS ln der Zulassungssache des Assessors Karl-Heinz H Istraße U< 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, Istraße A Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der Bundesgericht di of , Senat für Anwalts Sachen, hat am 5. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Professor Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr« Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2« Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9« Mai 1983 aufgehoben« Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 25. November 1982 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen« Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. ■p Gründe I. 1. Der an 18. Februar 1930 geborene Antragsteller bestand am 29. Mai 1959 die zweite juristische Staatsprüfung« Er wurde am 1. Oktober 1959 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Uslar sowie dem Landgericht Göttingen (später auch Hildesheim) zugelassen« Am 16. Februar 1965 wurde er zu dem Notar bestellt. Ab 1972 trat der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung mehrfach in Erscheinung. Es wurden gegen ihn verschiedene DisziplinarmaBnahmen und ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt sowie wegen berufsbezogener Verfehlungen weitere Verfahren durchgeführt. Im einzelnen geht es um folgendes: a) Am 30. Oktober 1972 sprach der Präsident des Landgerichts Göttingen dem Antragsteller eine Mißbilligung aus, weil er sich trotz mehrfacher Mahnungen nicht zu einem Bericht über die Prüfung seines Notariats geäußert hatte. b) Am 27* März 1973 erteilte der Präsident des Iandgerlchts Göttingen dem Antragsteller einen Verweis, weil er wiederholt Erklärungsfristen nicht eingehalten und gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 4 BNotO verstoßen hatte. c) Am 26. Juni 1973 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle dem Antragsteller einen Verweis , weil er der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Göttingen ,überhobene Gebühren zurückzuzahlen nicht fristgerecht nachgekommen war. d) Durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle vom 28. Jhnuar 1974 wurden gegen den Antragsteller ein Verweis und eine Geldbuße von 500 DM verhängt, well er wiederholt Anfragen von Kollegen unbeantwortet gelassen und seine Verpflichtung aus § 56 BRAO verletzt hatte. e) Durch Dlszlplinarverfügung vom 5«Juni 1974 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts Celle gegen den Antragsteller eine Geldbuße von 1.000 DM, weil er Aufforderungen des Präsidenten des Landgerichts Göttingen und der Notarkammer Celle, zu einer Beschwerde Stellung zu nehmen, unbeachtet gelassen hatte. f) Am 20. Oktober 1975 erkannte das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle gegen den Antragsteller auf einen Verweis und eine Geldbuße von 5.000 DM, weil er Aufträge von Mandanten unbearbeitet gelassen, auf Anfragen der Rechtsanwaltskammer nicht geantwortet und einen für Mandanten bestimmten Geldbetrag erst nach Beantragung eines Zahlungsbefehls weitergeleitet hatte. g) Durch Urteil des Senats für Notar Sachen des Oberlandesgerichts Celle vom 3« November 1975 wurde der Antragsteller für die Dauer von zwei Jahren aus dem Amt entfernt, well er ln zahlreichen Fällen den Aufforderungen des Vorstandes der Notarkammer sowie der Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zur Abgabe von Stellungnahmen und Aktenvorlage nicht nachgekommen war und in mehreren Fällen die Bearbeitung der Angelegenheiten über Jahre hinaus verzögert hatte und schließlich völlig untätig geblieben war« h) Durch Verwaltungsverfügung vom 24« November 1976 setzte die Stadt Uslar gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 100 DM fest, well er Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten und der Stadt, auf seinen Praxisschildern die Bezeichnung "Notar” zu entfernen und auf seinen Briefköpfen sowie seinem Stempel die Worte "und Notar” zu streichen, unbeachtet gelassen hatte« i) Durch Urteil des Schöffengerichts Northeim vom 10« August 1977 wurde der Antragsteller wegen fortgesetzter Untreue in mindestens fünf Fällen sowie wegen Mißbrauchs der Amtsbezeichnung "Notar” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt« Der Antragsteller hatte es in den Jahren 1974 bis 1976 geduldet, daß seine Angestellten für Mandanten bestimmte Geldbeträge nicht weitergeleitet, sondern zur Deckung anderer Verbindlichkeiten verwendet hatten« Die verhängte Freiheitsstrafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen« 3) Mit Verfügung vom 25* Oktober 1976 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück; der gegen diese Verfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 21/77). k) Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 1978 wurde der Antragsteller aufgefordert, das Praxisschild zu entfernen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Erst nach Einleitung eines Verfahrens wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt” wurde das Schild entfernt; das Verfahren wurde eingestellt. 2. Seit November 1977 arbeitet der Antragsteller als Mitarbeiter ln Anwaltskanzleien. Er hat die gegen ihn bestehenden Geldforderungen beglichen. Nach seinen p von der Antragsgegnerin nicht bezweifelten Angaben hat er seine früheren vielfältigen auBerberufliehen Tätigkeiten (Mitgliedschaft im Kreistag, in den Verwaltungsräten einer Kreissparkasse und einer Kreissiedlungsgesellschaft sowie im Rat der Stadt Uslar, ferner Vorsitz in einem Kreissportgericht, einem Sportverein und einem Fremdenverkehrsverein), die einen großen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen hatten, aufgegeben. Nach seinen gleichfalls nicht bezweifelten Angaben sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen geordnet. 3. Am 21. Oktober 1982 hat der Antragsteller 0 wieder um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Northeim und dem Landgericht Göttingen nachgesucht. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die nach 1972 eingetretene Vernachlässigung der organisatorischen und geschäftlichen Seite seiner Praxis auf deren starkes Anwachsen sowie auf die mit seinen zahlreichen Ehrenämtern verbundene Belastung zurückzuführen gewesen sei. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 25. November 1982 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof : zurückgewiesen; er hat festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel 1st zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1» Abs. 4 BRAO) und auch begründet. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechts» anwaltSchaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens uid aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf untragbar ist (db.Rspr, vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26 und 32/82 - m.w.N.). 2. Nach Auffassung des Senats läßt sich danach nicht feststellen, daß bei dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO noch vorliegt; allerdings handelt es sich um einen Grenzfall. a) Zwar wiegen die Verfehlungen, die zur Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue geführt haben, schwer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats 1st ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue schuldig macht, insbesondere dann, wenn - wie hier - der Geschädigte ein Mandant 1st, in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21* September 1981 - AnwZ (B) 6/81 -und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 25/82). Indes hat der Senat stets anerkannt, daB von diesem Grundsatz ^ Ausnahmen zu machen sind. Dabei sind sowohl alle Umstände der Tat als auch das Verhalten des Betroffenen nach der Tat zu berücksichtigen; längeres Wohlverhalten kann unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1981 - a.a.O.; vom 28. Februar 1983 - a.a.O.; vom 29.März 1982 - AnwZ (B) 32/81 und vom 27.Juni 1983 - AnwZ (B) 3/83, Jeweils m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt ist folgendes von Bedeutung: Nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen 0) hat der Antragsteller die Verfehlungen, die zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue geführt haben, in den Jahren 1974 bis 1976 begangen. Sie liegen also etwa sieben Jahre oder länger zurück. Der Antragsteller hat den durch die Untreuehandlungen verursachten Schaden zu dem Teil schon vor seiner Verurteilung, zu dem Teil kurze Zeit danach wieder gut gemacht. Es ist ihm darüber hinaus nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag gelungen, seine finanziellen Verhältnisse ingesamt zu ordnen. Angesichts dieser günstigen Entwicklung der Verhältnisse 1st der Senat der Auffassung9 daß eine mildere Beurteilung der früheren Verfehlungen des Antragstellers gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht zuletzt auch von Bedeutung, daß diese Verfehlungen nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen verhältnismäßlg geringfügige Vermögensschäden zur Folge hatten und daß der Antragsteller möglicherweise zunächst nur mit geringem Verschulden ln die wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten 1st, die zu den Verfehlungen geführt haben. b) Bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt, ist freilich nicht allein auf Verstöße gegen Strafgesetze abzustellen, vielmehr ist eine einheitliche Beurteilung des GeSamtverhaltens des Bewerbers geboten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77). Deshalb sind auch die weiteren Verfehlungen des Antragstellers, die zu zahlreichen Maßnahmen geführt haben, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, daß diese Verfehlungen mit der gebotenen Sicherheit auch heute noch die Wertung rechtfertigen, daß der Antragsteller für den Anwaltsberuf untragbar ist. Der Ehrengerichtshof geht - ebenso wie das Schöffengericht - davon aus,daß sich die Verfehlungen des Antragstellers in einem Zeitraum ereignet haben, in dem er durch das starke Anwachsen seiner Praxis und die Übernahme zahlreicher zeitraubender Ehrenämter überfordert war. Zwar entlastet den Antragsteller seine Arbeitslast, die er hätte steuern können, nicht. Doch läßt die zwischenzeitliche Entwicklung diese Gründe früheren Versagens ln einem milderen Licht erscheinen. Der Antragsteller hat die Energie aufgebracht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse ln Ordnung zu bringen. Er hat alle Ehrenämter auf gegeben. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat ln der mündlichen Verhandlung von dem Antragsteller gewonnen hat, haben die Sanktionen, die seine früheren Verfehlungen ausgelöst haben, auf ihn nachhaltig gewirkt. Dem durchaus einsichtigen Antragsteller ist bewußt, daß ein etwaiges künftiges Versagen, das zu einer Zurücknahme der Zulassung führt, voraussichtlich auf Dauer einer erneuten Zulassung entgegenstehen würde. An dieser Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht dadurch gehindert, daß der Antragsteller nach der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Entfernung seines Praxisschildes erst veranlaßt hat, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Er hat in der Verhandlung vor dem Senat freimütig zugegeben, daß das ln einer gewissen Protesthaltung geschehen ist, die er seit langem überwunden habe. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 Abs. 2 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG. Girisch Hagen Gribbohm Lepa Siebecke Schaefer Weise