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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler am 14. Durch die Gebietsänderung hat das Landgericht Düsseldorf 12,8 % (= 143,39 km^) der Fläche seines früheren Bezirks (1.121,23 km^) und 14,1 % (* 202.412) Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen und im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen wohnhaften Rechtsanwälte, c) der im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnhaften Rechtsanwälte beim Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für diese Anwälte auf die Dauer von zehn Jahren geboten ist. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte zu treffen, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und ihn - den Antragsteller - auch beim Landgericht Köln zuzulassen. Januar 1981 aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgegliedert und dem des Landgerichts Köln zugelegt worden ist, sind die formellen Voraussetzungen des § 227 b Abs. 1 Satz 1 BRAO für eine Zweitzulassung in Köln bei den Rechtsanwälten erfüllt, die - wie der Antragsteller - am 31. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für alle oder einen generell bestimmbaren Teil Eine allgemeine, den Antragsteller einschließende Feststellung dieses Inhalts läßt sich hier nicht treffen, so daß er die Nachteile, die sich möglicherweise gerade für ihn aus der Gebietsänderung ergeben, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohne Ausgleich hinnehmen muß. a) Der Antragsteller hat zur Begründung einer seine Zweit zulas sung rechtfertigenden Härte auf den Umfang der Gebietsänderung und die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen hingewiesen. Ob und in welchem Umfang sich die Änderung des Landgerichtsbezirks Düsseldorf durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 spürbar nachteilig gerade auf die Praxis des Antragstellers und seiner Sozien ausgewirkt hat, kann dahinstehen. Eine Härte, die sich erst auf Grund einer Prüfung des Einzelfalls ermitteln läßt, genügt also nicht, auch wenn sie mehrere Anwälte einer Sozietät trifft (vgl. b) Die erforderliche allgemeine Härtefeststellung kann hier, soweit sie nicht schon zugunsten der im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen wohnhaften und der im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnhaften oder niedergelassenen Rechtsanwälte ergangen ist, nicht für einen weiteren räumlichen Teilbereich des Landgerichtsbezirks Düsseldorf getroffen werden (§ 227 a Abs. 2 Satz 2, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO). - AnwZ (B) 25/76 * NJW 1977, 904) scheiden hier als Anknüpfungspunkte aus, weil sie keine besonderen Beziehungen zu dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen haben. Die Kanzlei des Antragstellers befindet sich in Düsseldorf.Insoweit unterscheidet er sich nicht von den übrigen insgesamt 1.013 Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälten, die beim Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf zugelassen sind. c) Zu Recht haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht gerechtfertigt ist, die für die Zweitzulassung erforderliche Härtefeststellung zugunsten aller 1.013 sogenannten Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälte zu treffen. Die Auswirkungen der Gebietsänderung auf die Berufs-tätigkeit der Gesamtheit der Stadt-Düsseldorfer Anwälte WA dürfen trotz der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen nicht überschätzt werden. Nach den örtlichen Verhältnissen gelten in solchen Fällen für die Beurteilung der Auswirkungen einer Gebietsänderung andere Maßstäbe als in ländlichen oder kleinstädtischen Verhältnissen (BGHZ 72, 363, 367; BGH, Beschluß vom 12. a. mit der Folge der gleichzeitigen Zulassung von Anwälten aus Mönchengladbach beim Landgericht Düsseldorf) nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Abtrennung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen bei der Mehrheit der insgesamt 1.013 Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälte oder auch nur bei einem großen Teil von ihnen als Härte spürbar macht (vgl. B. die Berufungen aus dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen im Geschäftsjahr 1979, das für das erste Quartal im übrigen auch noch Sachen aus dem beim Landgericht Düsseldorf verbliebenen neugeschaffenen Amtsgerichtsbezirk Langenfeld erfaßte, in Zivilsachen 12,33 % und in Strafsachen zwischen 14,4 und 14,7 % der Berufungssachen des Landgerichts Düsseldorf ausgemacht haben, so besagt dies also nicht, daß die in diesen Verfahren erteilten Mandate im wesentlichen den Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälten zugefallen wären und ihnen wegen der Gebietsreform künftig verlorengehen.

AntragsgegnerLeverkusenDüsseldorfKölnAmtsgerichtsbezirkGebietsänderungRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2113 037
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Peter
 Am B

Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zweitzulassung
f?
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler am 14. Dezember 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13* Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 1. Juni 1943 geborene Antragsteller ist seit dem 8. August 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Er hat seine Kanzlei - gemeinsam mit den Rechtsanwälten von	Dr.	G^^ und Dr.	-
Düsseldorf eingerichtet; er wohnt in Meerbusch-Büderich.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GVB1 NW S. 307) wurde das Amtsgericht Leverkusen ab 1. Januar 1981 aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausund in den des Landgerichts Köln eingegliedert. Der Amtsgerichtsbezirk Leverkusen umfaßt im wesentlichen das Gebiet der Stadt Leverkusen. Die Stadt Leverkusen gehört zu dem nördlichen Industriegürtel Kölns; sie ist wirtschaftlich überwiegend auf Köln ausgerichtet. Durch die Gebietsänderung hat das Landgericht Düsseldorf 12,8 % (= 143,39 km^) der Fläche seines früheren Bezirks (1.121,23 km^) und 14,1 % (* 202.412) seiner früheren Einwohner (1.434.805) verloren. Mit Rücksicht auf diese Änderung hat der Antragsgegner allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung
a)	der am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen und im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen wohnhaften Rechtsanwälte,
b)	der am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen und jedenfalls seit dem 31. März 1979 ununterbrochen in der Gemeinde Langenfeld niedergelassenen Rechtsanwälte und
c)	der im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnhaften Rechtsanwälte
 beim Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für diese Anwälte auf die Dauer von zehn Jahren geboten ist.
Der Antragsteller gehört als sogenannter Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwalt nicht zu diesem Personenkreis. Er hat mit Schreiben vom 29. Oktober 1980 beantragt, ihn gemäß § 227 b BRAO auch beim Landgericht Köln zuzu-
JJ?
- u -
lassen. Die Rechtsanwaltskaramer Düsseldorf hat die dazu erforderliche allgemeine Härtefeststellung befürwortet; die Rechtsanwaltskammer Köln hat ihr widersprochen.
Durch Erlaß vom 15» Dezember 1980 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller, wie in erster Instanz, den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, die erforderliche allgemeine Härtefeststellung zugunsten der am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälte zu treffen, die ihre Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf hatten und beibehalten haben, und ihn - den Antragsteller - auch beim Landgericht Köln zuzulassen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4, § 227 a Abs. 8, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1.	Im Hinblick darauf, daß der Amtsgerichtsbezirk Leverkusen mit Wirkung vom 1. Januar 1981 aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgegliedert und dem des Landgerichts Köln zugelegt worden ist, sind die formellen Voraussetzungen des § 227 b Abs. 1 Satz 1 BRAO für eine Zweitzulassung in Köln bei den Rechtsanwälten erfüllt, die - wie der Antragsteller - am 31. Dezember 1980 beim Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf zugelassen waren.
2.	Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für alle oder einen generell bestimmbaren Teil
 
dieser Rechtsanwälte geboten ist (§ 227 a Abs, 2, § 227 b AbSo 1 Satz 2 BRAO). Eine allgemeine, den Antragsteller einschließende Feststellung dieses Inhalts läßt sich hier nicht treffen, so daß er die Nachteile, die sich möglicherweise gerade für ihn aus der Gebietsänderung ergeben, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ohne Ausgleich hinnehmen muß.
a)	Der Antragsteller hat zur Begründung einer seine Zweit zulas sung rechtfertigenden Härte auf den Umfang der Gebietsänderung und die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen hingewiesen. Darüber hinaus hat er vorgebracht, seine Sozietät habe sich seit Jahren auf eine wirtschaftsrechtliche Tätigkeit spezialisiert, vorrangig auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zu ihren Klienten gehörten auch Unternehmen aus dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen, insbesondere die B^^ AG. In den vergangenen sieben Jahren habe seine Sozietät 72 Rechtsstreitigkeiten für die B^^p AG bearbeitet; davon seien 65 abgeschlossen und sieben noch anhängig. Es sei zu befürchten, daß sie infolge der Gebietsänderung etwa 25 % ihres Umsatzes oder bisherigen Tätigkeitsbereiches verliere.
Ob und in welchem Umfang sich die Änderung des Landgerichtsbezirks Düsseldorf durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1978 spürbar nachteilig gerade auf die Praxis des Antragstellers und seiner Sozien ausgewirkt hat, kann dahinstehen. Denn § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO verlangt -ebenso wie § 227 a Abs. 2 BRAO - eine allgemeine Härtefeststellung. "Allgemein” bedeutet dabei, daß die Voraussetzungen für die Zweitzulassung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert ermittelt werden sollen, sondern einheitlich füi
 die von einer bestimmten Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälte. Dadurch soll eine gleichmäßige Behandlung der Rechtsanwälte in einem leicht zu handhabenden Verfahren gewährleistet werden, das einer widersprüchlichen Zulassungspraxis vorbeugt (BGHZ 68, 66, 68; 68,
 72, 76 f; 72, 363, 365). Eine Härte, die sich erst auf Grund einer Prüfung des Einzelfalls ermitteln läßt, genügt also nicht, auch wenn sie mehrere Anwälte einer Sozietät trifft (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1978
-	AnwZ (B) 4/78).
b)	Die erforderliche allgemeine Härtefeststellung kann hier, soweit sie nicht schon zugunsten der im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen wohnhaften und der im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld wohnhaften oder niedergelassenen Rechtsanwälte ergangen ist, nicht für einen weiteren räumlichen Teilbereich des Landgerichtsbezirks Düsseldorf getroffen werden (§ 227 a Abs. 2 Satz 2, § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der Antragsteller trägt zur Frage der Abgrenzung eines ihn einschließenden Teilbereichs nichts vor. Der Ort seiner Kanzlei und sein Wohnsitz (vgl.
BGHZ 68, 66, 71; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1977
-	AnwZ (B) 25/76 * NJW 1977, 904) scheiden hier als Anknüpfungspunkte aus, weil sie keine besonderen Beziehungen zu dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen haben. Die Kanzlei des Antragstellers befindet sich in Düsseldorf. Insoweit unterscheidet er sich nicht von den übrigen insgesamt 1.013 Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälten, die beim Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf zugelassen sind. Sein Wohnsitz Meerbusch-Büderich liegt weitab von der Stadt Leverkusen, so daß sich auch daraus keine engere Verbindung zu ihr herleiten läßt. Andere brauchbare An-
 
knüpfungspunkte sind nicht ersichtlich. Auf eine bestimmte Zahl oder die wirtschaftliche Bedeutung von Mandanten aus dem abgetrennten Gebietsteil kann man nach dem Gesetz nicht abstellen. Beide Merkmale sind zur sicheren Unterscheidung in einem einfachen Verfahren, wie es der allgemeinen Härtefeststellung zugrunde liegt, nicht geeignet. Es wäre nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob sie bei einem Antragsteller erfüllt wären.
Auch ließen sich ohne Willkür kaum klare Größen für eine Abgrenzung nach derartigen Merkmalen festlegen (vgl» BGH, Beschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4/78).
c)	Zu Recht haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht gerechtfertigt ist, die für die Zweitzulassung erforderliche Härtefeststellung zugunsten aller 1.013 sogenannten Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälte zu treffen. Ausschlaggebend hierfür sind mehrere Erwägungen,die im wesentlichen auch schon dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegen:
Die Auswirkungen der Gebietsänderung auf die Berufs-tätigkeit der Gesamtheit der Stadt-Düsseldorfer Anwälte WA dürfen trotz der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen nicht überschätzt werden.
Das Ausmaß der Organisationsänderung, die Größe des abgetrennten Bezirksteils, die Zahl der darin wohnenden Gerichtseingesessenen und die Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur spielen für die Frage, ob und in welcher Form eine allgemeine Härtefeststellung möglich und geboten ist, zwar eine erhebliche Rolle. Eine für die Beurteilung maß-
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gebende starre Regel, die sich nach bestimmten Prozentsätzen richtet, gibt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl« BGHZ 68, 66, 69 f). Die Entscheidung ist vielmehr jeweils unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zu finden.
Die Stadt Leverkusen war wirtschaftlich schon vor der Änderung dem Ballungszentrum Köln zuzuordnen. Ein großer Teil der Bevölkerung des Gebiets Leverkusen arbeitet im Kölner Raum; dorthin fließt auch ein Großteil der Kaufkraft des Raumes Leverkusen. Die Bevölkerung dieser Stadt ist überwiegend nach Köln und nicht nach Düsseldorf ausgerichtet. Das hat Auswirkungen auch für die vorbeugende Rechtspflege und die Rechtsberatung gehabt.
Bei Düsseldorf handelt es sich um einen großstädtischen Landgerichtsbezirk. Nach den örtlichen Verhältnissen gelten in solchen Fällen für die Beurteilung der Auswirkungen einer Gebietsänderung andere Maßstäbe als in ländlichen oder kleinstädtischen Verhältnissen (BGHZ 72, 363, 367; BGH, Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 15/79). Deshalb kann hier auch unter Berücksichtigung der früheren den Landgerichtsbezirk berührenden gerichtsorganisatorischen Maßnahmen (u. a. mit der Folge der gleichzeitigen Zulassung von Anwälten aus Mönchengladbach beim Landgericht Düsseldorf) nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Abtrennung des Amtsgerichtsbezirks Leverkusen bei der Mehrheit der insgesamt 1.013 Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälte oder auch nur bei einem großen Teil von ihnen als Härte spürbar macht (vgl. BGHZ 68, 66, 70). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß die Bevölkerung Leverkusens schon vor der Ge-
 
bietsänderung mit von den dort niedergelassenen 79 Rechtsanwälten und wahrscheinlich auch von Rechtsanwälten aus dem angrenzenden Amtsgerichtsbezirk Langenfeld anwaltlich betreut worden ist» Wenn z. B. die Berufungen aus dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen im Geschäftsjahr 1979, das für das erste Quartal im übrigen auch noch Sachen aus dem beim Landgericht Düsseldorf verbliebenen neugeschaffenen Amtsgerichtsbezirk Langenfeld erfaßte, in Zivilsachen 12,33 % und in Strafsachen zwischen 14,4 und 14,7 % der Berufungssachen des Landgerichts Düsseldorf ausgemacht haben, so besagt dies also nicht, daß die in diesen Verfahren erteilten Mandate im wesentlichen den Stadt-Düsseldorfer Rechtsanwälten zugefallen wären und ihnen wegen der Gebietsreform künftig verlorengehen.
Nach allem kann die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben,
 Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Siebecke Schaefer Rössler