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BGH

Gericht: BGH

StraBe Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen , hat am 3« März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Grihhohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr« Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin von 24« September 1979 wird zurückgewiesen« März 1979 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller, obwohl er in der Rechtsabteilung seines Dienstherrn beschäftigt sei, als Prokurist des Unternehmens auch erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung trete. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt« Der Senator der Justiz hat sich gemäß § 33 Abs.3 BRAO am Verfahren beteiligt und sich dem Antrag angeschlossen« Durch Beschluß vom 24« September 1979 hat der Ehrengerichtshof festgestellt« daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin« Ferner bestreitet die Antragsgegnerin nicht, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang - auch gegenüber dem Gericht - auszuüben. •AG sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts deshalb unvereinbar, weil er als Prokurist erwerbswirtschaftlich nach auBen in Erscheinung trete, wenn er an Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das Unternehmen mitwirke und wenn das - wie hier - in zu demindest nennenswertem Umfang geschehe. Dabei ist es mit gewissen Tätigkeiten zwangsläufig verbunden, daß der sie Ausübende erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt, etwa bei Organen von Unternehmen, die ein Gewerbe betreiben und nur einen gesetzlichen Vertreter haben (vgl. In allen anderen Fällen außerjuristischer oder teilweise juristischer, teilweise anderweitiger Tätigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise die Tätigkeit insgesamt gesehen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt wird und deshalb mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in Einklang zu bringen ist. Eine von kaufmännischer Zielsetzung mitbestimmte Tätigkeit, die aber nach Art und Umfang an Bedeutung hinter der sonst entfalteten juristischen Tätigkeit weit zurückbleibt, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht« Der Senat hat deshalb bei einen Banksyndikus allein darin» daß er Gesamtprokura hatte» keinen Grund gesehen» ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen» obgleich er durch die ihm erteilte Vertretungsmacht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre» für seinen Dienstherm auch nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung zu treten (Beschluß vom 12« Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 * EGE XIII 58, 60). Mag der Antragsteller dabei gelegentlich oder sogar, wie die Antragsgegnerin meint, in nennenswertem Umfang an Vertragsverhandlungen teilnehmen und die von ihm formulierten Verträge mitunterzeichnen. Die Tätigkeit des Antragstellers in der Rechtsabteilung der S AG ist Die von der Antragsgegnerin beanstandete Tätigkeit des Antragstellers» so wie sie sich nach Art und Unfang seinen glaubhaften Angaben entsprechend darstellt» ist daher mit den Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitkaufmännischjuristischBerlinBeschlußRechtsabteilungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 24/79 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Recht sanwaltskamme r Präsidenten»
» vertreten durch ihren
- Anträgsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
den Assessor Dr. Axel
 IstraBe
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Beteiligter:
Der Senator für Justiz in Berlin» Berlin 62
StraBe
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen , hat am 3« März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Grihhohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr« Kohlndorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin von 24« September 1979 wird zurückgewiesen«
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechts* mittels zu tragen und dem Antragsteller die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten«
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100*000 DM festgesetzt«
Gründe :
I*
Der am 17« Juni 1935 geborene Antragsteller bestand am 18« Januar 1963 die Große juristische Staatsprüfung. Er war zunächst als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Hannover zugelassen, gab die Zulassung aber auf.
 
als er zu dem 1. April 1964 nach Berlin Ubersiedelte. Seit 20. April 1964 steht er im Dienst der	Er
 gehört der aus acht Juristen bestehenden Rechtsabteilung an. Seit 18. Dezember 1969 hat er Gesamtprokura, wie auder ihm noch zwei weitere Mitglieder der Rechtsabteilung. Sein Aufgabengebiet umfaßt - dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsabteilung im Betrieb entsprechend - die Bearbeitung aller in dem Unternehmen anfallenden Rechtsfragen. Dazu gehört die Gestaltung von Verträgen, die Teilnahme an Vertragsverhandlungen und gelegentlich auch die Mitunterzeichnung von Verträgen als Prokurist der Gesellschaft.
Seit Dezember 1978 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin. Er beabsichtigt seine bisherige Stellung bei der S^m^-AG beizubehalten. Seine Arbeitgeberin hat ihm die Genehmigung allgemein und unwiderruflich erteilt, die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt mit der Möglichkeit, Gerichtstermine wahrzunehmen, auszuüben, und zwar auch während der Arbeitszeit. Seine Kanzlei will der Antragsteller in seiner Privatwohnung einrichten.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. März 1979 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller, obwohl er in der Rechtsabteilung seines Dienstherrn beschäftigt sei, als Prokurist des Unternehmens auch erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung trete. Das sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar.
Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt« Der Senator der Justiz hat sich gemäß § 33 Abs. 3 BRAO am Verfahren beteiligt und sich dem Antrag angeschlossen« Durch Beschluß vom 24« September 1979 hat der Ehrengerichtshof festgestellt« daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin«
II.
Das nach § 42 Abs« 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg« Dem angefochtenen Beschluß ist beizutreten«
1« Daß der Antragsteller die für einen Syndikusanwalt geforderte "gehobene StellungN bei der S^HH^AG einnimmt, zieht die Antragsgegnerin nicht in Zweifel«
Diese übereinstimmende Auffassung der Parteien steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHZ 71, 136, 139; 72, 278, 280; 72, 282, 284 jeweils m.N.) im Einklang. Ferner bestreitet die Antragsgegnerin nicht, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang - auch gegenüber dem Gericht - auszuüben.
2« Die Antragsgegnerin macht vielmehr lediglich geltend, die Tätigkeit des Antragstellers bei der
•AG sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts deshalb
 unvereinbar, weil er als Prokurist erwerbswirtschaftlich nach auBen in Erscheinung trete, wenn er an Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das Unternehmen mitwirke und wenn das - wie hier - in zu demindest nennenswertem Umfang geschehe. Mit Recht ist dem der Ehrengerichtshof nicht gefolgt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht jede außer juristische, auch nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, sondern nur eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72, 282, 283 mit zahlreichen Beispielen; BGH NJW 1971, 2074 m.w.N.). Dabei ist es mit gewissen Tätigkeiten zwangsläufig verbunden, daß der sie Ausübende erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung tritt, etwa bei Organen von Unternehmen, die ein Gewerbe betreiben und nur einen gesetzlichen Vertreter haben (vgl. die Nachweise in BGHZ 72, 282, 284/283).
In allen anderen Fällen außerjuristischer oder teilweise juristischer, teilweise anderweitiger Tätigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise die Tätigkeit insgesamt gesehen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt wird und deshalb mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in Einklang zu bringen ist. Eine von kaufmännischer Zielsetzung mitbestimmte Tätigkeit, die aber nach Art und Umfang an Bedeutung hinter der sonst entfalteten juristischen Tätigkeit weit zurückbleibt, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 nicht« Der Senat hat deshalb bei einen Banksyndikus allein darin» daß er Gesamtprokura hatte» keinen Grund gesehen» ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen» obgleich er durch die ihm erteilte Vertretungsmacht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre» für seinen Dienstherm auch nach außen erwerbswirtschaftlich in Erscheinung zu treten (Beschluß vom 12« Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 * EGE XIII 58, 60).
ganz überwiegend juristischer, d.h. rechtsberatender Natur, wozu auch die Gestaltung von Verträgen gehört.
Mag der Antragsteller dabei gelegentlich oder sogar, wie die Antragsgegnerin meint, in nennenswertem Umfang an Vertragsverhandlungen teilnehmen und die von ihm formulierten Verträge mitunterzeichnen. so tritt zu dem einen diese Tätigkeit doch an Umfang und Bedeutung hinter den sonst von ihm zu erfüllenden Aufgaben weit zurück. Zum anderen liegt sie durchaus noch in dem juristischen Bereich, in dem er durch seine Zugehörigkeit zur Rechtsabteilung des Großunternehmens eingesetzt ist. Denn, wie er glaubhaft versichert, werden die spezifisch kaufmännischen Belange der Gesellschaft bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen von kaufmännischen Mitarbeitern der jeweiligen Abteilungen wahrgenommen, so daß sich seine Mitunterzeichnung. wenn sie auch den Vertragsschluß erst herbeiführt, letztlich auf seinen Verantwortungsbereich, also den juristischen Teil der Vertragsgestaltung, bezieht. Eine ähnliche Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ihre Mandanten kommt auch bei Rechtsanwälten vor und kann bei entsprechender Bevollmächtigung sogar zur Unterzeichnung
(•
 b) Ähnlich ist es hier. Die Tätigkeit des Antragstellers in der Rechtsabteilung der S AG	ist
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eines Vertrags allein durch den Anwalt führen. Die von der Antragsgegnerin beanstandete Tätigkeit des Antragstellers» so wie sie sich nach Art und Unfang seinen glaubhaften Angaben entsprechend darstellt» ist daher mit den Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar.
III.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach alleden zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß» von dem in Zulassungssachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 * EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Cornell	Siebecke	Kohlndorfer