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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller bei der Firma Hermann RflÜ GmbH nicht die mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur vereinbare gehobene Stellung innehabe. Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. In der Sache macht sie, wie auch schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof, nunmehr in erster Linie geltend, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit bei der Firma Hermann RflIH GmbH von deren Räumen aus den Anwaltsberuf in einem dafür notwendigen nennenswerten Umfang ordnungsmäßig auszuführen. Das nach § 42 Abs.3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. A. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Zwar enthält dieses Schreiben nicht die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer, gegen den sich der Antrag gemäß § 38 Abs. 1 BRAO richtet. Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten erstattet war und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich der Antrag nur gegen dieses Gutachten, das lediglich einen Versagungsgrund nannte, in seiner Gesamtheit richten. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Hermann RflHI GmbH ist mit dem von ihm angestrebten Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. 1. Der Antragsteller nimmt bei seiner Arbeitgeberin die für ein Anstellungsverhältnis vom Bundesgerichtshof ständig geforderte gehobene Stellung ein (vgl. April 1978 ist folgendes als erwiesen anzusehen; Der Antragsteller ist in einem Unternehmen, das derzeit über 1000 Mitarbeiter beschäftigt, als Abteilungsleiter unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt und nur ihren Weisungen unter worfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer auch rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch bescheidenen, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus. a) In den bereits angeführten beiden Schreiben hat die Geschäftsführung der Firma Hermann RflHBGmbH eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß ihrerseits gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Niederlassung als Rechtsanwalt keine Bedenken bestehen. Durch diese an keinerlei Bedingungen geknüpfte und deshalb auch nicht einseitig widerrufbare Erklärung ist für den Antragsteller die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs im ausreichenden Maße gegeben. b) Der Antragsteller ist aber auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf von den Räumen seiner Arbeit- % geberin aus selbst auszuüben. In § 46 BRAO hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer zeitlichen Gestaltung unterliegen muß. Insbesondere ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, Besprechungen mit Mandanten für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß die Wahrung gerichtlicher Termine nicht als Mißbrauch angesehen wird. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzliche Bedenken gegen die Führung der anwaltlichen Geschäfte vom Arbeitsplatz aus, gegen die Benutzung der Geschäftsräume der Arbeitgeberin und die Beschäftigung einer Mitarbeiterin des Unternehmens in der Anwaltskanzlei nicht bestehen (BGHZ 36, 36, 37). auch Beschluß des Senats vom 25* April 1977 - AnwZ (B) 1/77).

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitArbeitgeberinAnwZGmbHUnternehmenBRAO

Volltext der Entscheidung

2 140 OoÜ
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/78 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk CfBB, vertreten durch den Präsidenten, BflHHbtraße 0, Cfl»,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
gegen
 den Assessor Heiko B a
, H|
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
VfljüHl Str. Bi A, Lj
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohln-dorfer und Schaefer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 10. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am	geborene Antragsteller, der
 nach Ablegung der zweiten Juristischen Staatsprüfung im Jahre 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Oldenburg zugelassen war und auf diese Zulassung noch im selben Jahr wieder verzichtet hatte, ist seit April 1976 bei der dem Salzgitter-Konzern angehörendem Firma Hermann	GmbH	in LflHHHHh zuletzt als
 Abteilungsleiter - Leiter der Personalabteilung und der
 
Stelle "Allgemeine Verwaltung" - und Handlungsbevollmächtigter tätig.
Seit Juli 1976 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover. Er will seine Tätigkeit bei der Firma Hermann RflHB GmbH beibehalten und seine Kanzlei an seinem Arbeitsplatz einrichten. Seine Arbeitgeberin ist einverstanden.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 25. Februar 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller bei der Firma Hermann RflÜ GmbH nicht die mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur vereinbare gehobene Stellung innehabe.
Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Formmangels für unzulässig. In der Sache macht sie, wie auch schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof, nunmehr in erster Linie geltend, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit bei der Firma Hermann RflIH GmbH von deren Räumen aus den Anwaltsberuf in einem dafür notwendigen nennenswerten Umfang ordnungsmäßig auszuführen.
 
c/
Der Antragsteller hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
A. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. März 1977 als einen der Form nach gerade noch ausreichenden, zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt. Zwar enthält dieses Schreiben nicht die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer, gegen den sich der Antrag gemäß § 38 Abs. 1 BRAO richtet. Auch ist das angegriffene Gutachten nicht bezeichnet, obwohl dies in § 38 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorgeschrieben ist. Der Inhalt des Schreibens und der örtliche und zeitliche Zusammenhang, in dem es angebracht wurde, lassen Jedoch eindeutig erkennen, welcher Antrag gestellt werden sollte und gegen wen er sich richtete. Allein das Gutachten der Antragsgegnerin vom 25. Fetruar 1977 bot dem Antragsteller hier überhaupt Veranlassung, einen HAntrag11 zu stellen. Darauf war er unmittelbar zuvor im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 1977 hingewiesen worden. Entsprechend haben auch der Ehrengerichtshof und die Justizbehörde sofort die Rechtsanwaltskammer als Antragsgegnerin angesehen. Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten erstattet war und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich der Antrag nur gegen dieses Gutachten, das lediglich einen Versagungsgrund nannte, in seiner Gesamtheit richten. Das Ziel des Antrages war also
 
schon allein aus der Tatsache der Einreichung klar. Damit ist der Formvorschrift des § 38 BRAO genügt (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74 -5 vgl. auch Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI 55 -zu § 39 BRAO).
B. Auch in der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs zuzustimmen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit bei der Firma Hermann RflHI GmbH ist mit dem von ihm angestrebten Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO liegt nicht vor.
1. Der Antragsteller nimmt bei seiner Arbeitgeberin die für ein Anstellungsverhältnis vom Bundesgerichtshof ständig geforderte gehobene Stellung ein (vgl. dazu u.a. BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123; Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = EGE VII 20; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = EGE IX 715 vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77). Aufgrund seiner unwidersprochen gebliebenen Erklärung in diesem Verfahren und der Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 5. Juli 1977 und 4. April 1978 ist folgendes als erwiesen anzusehen; Der Antragsteller ist in einem Unternehmen, das derzeit über 1000 Mitarbeiter beschäftigt, als Abteilungsleiter unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt und nur ihren Weisungen unter worfen. Er trägt als einziger Jurist im Unternehmen die alleinige Verantwortung für die juristischen Entscheidungen der Geschäftsführung. Als Leiter der Personalabteilung wirkt er verantwortlich an jeder Einstellung mit.
Er ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Sein
 
durchschnittliches monatliches Gehalt beträgt 4.000 bis 5.000 DM. Der Umstand, daß er nur zusammen mit einem vertretungsberechtigten Organ oder einem anderen Bevollmächtigten das Unternehmen vertreten darf»beeinträchtigt die Gehobenheit seiner Stellung umso weniger, als es im Bereich des Salzgitter-Konzerns nur Gesamtvertretungsbefugnis gibt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin heute wohl auch nicht mehr ernstlich.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer auch rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch bescheidenen, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus. Das gilt nicht zuletzt auch im Bezug auf den von einem Rechtsanwalt zu fordernden persönlichen Einsatz im Gespräch mit den Rechtsuchenden und im Verkehr mit den Gerichten (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 32/77 = BGHZ 71, 138 mit Nachweisen).
Auch insoweit bestehen indessen keine die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertigenden Bedenken.
a) In den bereits angeführten beiden Schreiben hat die Geschäftsführung der Firma Hermann RflHBGmbH eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß ihrerseits gegen die vom Antragsteller beabsichtigte Niederlassung als Rechtsanwalt keine Bedenken bestehen. Sie hat ausdrücklich er-
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klärt, daß der Antragsteller im Fall der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit von ihren Weisungen frei und unabhängig sei. Durch diese an keinerlei Bedingungen geknüpfte und deshalb auch nicht einseitig widerrufbare Erklärung ist für den Antragsteller die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs im ausreichenden Maße gegeben. Die Bedenken der Beschwerdeführerin insoweit sind unverständlich.
b) Der Antragsteller ist aber auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf von den Räumen seiner Arbeit- % geberin aus selbst auszuüben. In § 46 BRAO hat der Gesetzgeber anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer zeitlichen Gestaltung unterliegen muß. Dabei gehört es zu dem Wesen einer freien (§2 Abs. 1 BRAO) und unabhängigen (§ 1 BRAO) Berufsausübung, daß der Rechtsanwalt nicht nur selbst bestimmen kann, wieviele und welche Aufträge er übernehmen und durchführen will (vgl. auch § 44 BRAO), sondern auch, daß er weitgehend nach seinem Ermessen darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten | will. Insbesondere ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, Besprechungen mit Mandanten für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen.
Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden und von ihm selbst zu erledigen sind, innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. im einzelnen BGHZ 71, 138).
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Das alles kann der Antragsteller nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in ausreichendem Maße. Im Unternehmen seiner Arbeitgeberin unterliegt er wie alle Mitarbeiter der sogenannten gleitenden Arbeitszeit. Er kann es deshalb einrichten, diese Tätigkeit täglich bereits kurz vor 15 Uhr abzuschließen. Ihm stehen also zur Ausübung des Anwaltsberufs nicht nur die Wochenenden und die Abendstunden, sondern auch in die normale Dienstzeit der Behörden fallenden Nachmittagsstunden zur Verfügung. Als leitender Angestellter ist er außerdem befugt, die Kernarbeitszeit, auch mehrmals, zu unterbrechen; von ihm wird lediglich erwartet, daß er diesen Spielraum angemessen anwendet und nicht mißbraucht; entscheidend ist die Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben. Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß die Wahrung gerichtlicher Termine nicht als Mißbrauch angesehen wird.
Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Antragsteller an einer nebenberufli chen ordnungsmäßigen Ausübung des Anwaltsberufs hindern könnte. Er hat versichert, er wolle, dürfe und könne auch seine Kanzlei an seinem Arbeitsplatz einrichten. An dieser seiner Absicht zu zweifeln, besteht kein Grund. Auch die Antragsgegnerin hat nichts Vorbringen können, das dem entgegenstehen könnte. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß grundsätzliche Bedenken gegen die Führung der anwaltlichen Geschäfte vom Arbeitsplatz aus, gegen die Benutzung der Geschäftsräume der Arbeitgeberin und die Beschäftigung einer Mitarbeiterin des Unternehmens in der Anwaltskanzlei nicht bestehen (BGHZ 36, 36, 37).
Das alles ist letztlich eine Frage der späteren Kanzleigestaltung, die angesichts der Ausschließlichkeit der
 
Versagungsgründe des § 7 BRAO (§6 Abs. 2 BRAO) im Zulassungsverfahren regelmäßig unberücksichtigt bleiben muß (vgl. auch Beschluß des Senats vom 25* April 1977 - AnwZ (B) 1/77). Umstände, die befürchten lassen, daß die Verquickung der Tätigkeit für die Arbeitgeberin mit der Berufsausübung als Rechtsanwalt in denselben Arbeitsräumen besondere Gefahren für die Anwaltstätigkeit hervor-rufen könnten, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller kann die für ihn tätig werdenden Mitarbeiter zu dem Schweigen über die anwaltliche Tätigkeit verpflichten. Anhaltspunkte dafür, daß die Einhaltung der Schweigepflicht bei seinem Personal von vornherein nicht gewährleistet oder sogar unmöglich ist, sind nicht vorhanden.
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III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der An-tragsgegnerin zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Dr. Pfeiffer Hürxthal	Laufhütte	Gribbohm
 Correll	Kohlndorfer	Schaefer