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BGH

Gericht: BGH

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt auch für einen ehemaligen Richter an einem Oberlandesgericht, der bei diesem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen werden will. 1• Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch für einen ehemaligen Richter an einem Oberlandesgericht, der bei diesem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen werden will. Danach ’’kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war”. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Nr. 4, die sich überhaupt nur auf einen Bewerber um die Zulassung bei einem Oberlandesgericht bezieht. Nr. 1 befaßt sich dagegen nur mit dem räumlichen Bereich, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nichttätig ("angestellt") gewesen sein darf, wenn er bei einem Gericht zugelassen werden will, das in diesem Bereich seinen Sitz hat. Die darin enthaltenen Zulassungshindernisse der Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft des Bewerbers mit einem Richter beziehen sich allein auf das Gericht, bei dem die Zulassung erstrebt wird. ist im Gegensatz zur Nr. 1, in dem das Hindernis darin besteht, daß der Bewerber "in dem Bezirk des Landgerichts in (nicht an) dem er zugelassen werden will" nicht als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig gewesen sein darf.bb) Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, er wolle gar nicht im Bezirk des Landgerichts Zweibrücken zugelassen werden, sondern ijn Bezirk des Oberlandesge-gerichts Zweibrücken. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der ähnlich gefaßt ist ("in dem er zugelassen werden will"), kann dann ebenfalls nur räumlich verstanden werden und sich nicht allein auf bestimmte Gerichte beziehen, etwa nur die Landgerichte. b) Daß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auf die Zulassung bei einem Oberlandesgericht anzuwenden ist, entspricht aber auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck (so wohl auch Isele An. IV A 1 a bb zu § 20 BRAO). aa) Die Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143 mit weiteren Nachweisen; BGH Beschluß vom 8. Der Senat hat es denn auch gebilligt, daß einem an einem Amtsgericht tätig gewesenen Richter die Zulassung versagt worden ist sowohl bei einem Amtsgericht im gleichen Landgerichtsbezirk, beim gemeinsamen Landgericht und bei dem übergeordneten Oberlandesgericht, das seinen Sitz in dem Landgerichtsbezirk hat (Beschluß vom 14. Der Senat hat ferner einem ehemaligen Amtsgerichtsdirektor die Zulassung als Rechtsanwalt bei seinem früheren übergeordneten Landgericht verweigert (Beschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15) und dem Vizepräsidenten a.D. eines Landesarbeitsgerichts die Zulassung beim Amtsund Landgericht, an dessen Ort auch das Landesarbeitsgericht seinen Sitz hat (Beschluß vom 11. landesgericht, bei dem er jetzt als Rechtsanwalt zugelassen werden will, kann immer wieder die Befürchtung aufkommen lassen, er könnte seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit für seine Auftraggeber nutzbar machen. Das ist aber nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnächstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.) Davon kann hier keine Rede sein. Der Antragsteller kann auch mit seinem Hilfsantrag nicht durchdringen, der darauf gerichtet ist, ihm wenigstens die Zulassung beim Oberlandesgericht Zweibrücken Abgesehen davon, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche auf Teilbereiche eines Oberlandesgerichtsbezirks beschränkte Zulassung bei einem Oberlandesgericht nicht kennt, wären dadurch die für das Zulassungshindernis des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO maßgebenden gesetzgeberischen Gründe nicht ausgeschaltet. Denn der Anschein, daß es zu unsachlichen Einflüssen auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts kommen könnte, bei dem der Antragstel-ler früher tätig war und bei dem er jetzt als Rechtsanwalt zugelassen werden möchte, kann nicht nur in den Rechtsangelegenheiten aus dem Landgerichtsbezirk entstehen, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, sondern kann selbstverständlich in den Sachen aus allen Landgerichtsbezirken des Oberlandesgerichtsbezirks auf-kommen.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
BRAOOberlandesgerichtZweibrückenLandgerichtsbezirkZulassung

Volltext der Entscheidung

2133 039
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BRAO § 20
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gilt auch für einen ehemaligen Richter an einem Oberlandesgericht, der bei diesem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
BGH, Beschl.v. 12. Dezember 1977 -AnwZ (B) 24/77- EGH Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/77 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 Des Rechtsanwalts Dr. Günter Weinstraße,
 Sallee
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz in Mainz, vertreten durch den Minister der Justiz,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 21. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am (HHHHH 1913 geborene Antragsteller war vom 15. Juli 1939 bis 28. Februar 1975 Richter, zuletzt Vorsitzender Richter beim Oberlandesgericht in Zweibrücken. Nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst wurde er mit Wirkung vom 1. März 1975 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Neustadt a.d.W. und beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) zugelassen.
Am 10. Dezember 1976 hat er unter Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung seine anderweitige Zulassung beim Oberlandesgericht Zweibrücken beantragt. Mit Bescheid vom 7. April 1977 hat der Antragsgegner ihm die Zulassung bei diesem Gericht unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO versagt.
Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er begehrt hilfsweise die Zulassung beim Oberlandesgericht Zweibrücken für Angelegenheiten, die aus den Landgerichtsbezirken Frankenthal, Landau und Kaiserslautern (also nicht aus dem Landgerichtsbezirk Zweibrücken) kommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 21. Mai 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.
1• Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auch für einen ehemaligen Richter an einem Oberlandesgericht, der bei diesem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassen werden will.
a)	Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Danach ’’kann die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war”.
 
aa) Zunächst einmal ist der erste Halbsatz "die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht" ganz allgemein gefaßt und sämtlichen 4 Ziffern des Abs. 1 vorangestellt. Schon das spricht dafür, daß die Zulassung sowohl bei einem Amtsgericht wie bei einem Landgericht, aber auch bei einem Oberlandesgericht gemeint ist. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Nr. 4, die sich überhaupt nur auf einen Bewerber um die Zulassung bei einem Oberlandesgericht bezieht.
Nr. 1 befaßt sich dagegen nur mit dem räumlichen Bereich, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nichttätig ("angestellt") gewesen sein darf, wenn er bei einem Gericht zugelassen werden will, das in diesem Bereich seinen Sitz hat. Dabei ist, ersichtlich um das Zulassungshindernis in vernünftigen Grenzen zu halten, der jeweilige Landgerichtsbezirk als der maßgebliche räumliche Bereich gewählt worden. Nichts deutet aber darauf hin, daß das nur für Zulassungen bei dem entsprechenden Landgericht gelten soll und nicht auch für Zulassungen bei den Amtsgerichten in diesem Bezirk, oder bei einem Oberlandesgericht, das in diesem Bezirk seinen Sitz hat.
Das wird durch die Nr. 2 und 3 des § 20 Abs. 1 BRAO bestätigt. Die darin enthaltenen Zulassungshindernisse der Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft des Bewerbers mit einem Richter beziehen sich allein auf das Gericht, bei dem die Zulassung erstrebt wird. Deshalb heißt es in Nr. 2 "wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist" und in Nr. 3 "wenn der Bewerber mit einem Richter dieses Gerichts ..... verwandt	oder	verschwägert"
ist im Gegensatz zur Nr. 1, in dem das Hindernis darin
 besteht, daß der Bewerber "in dem Bezirk des Landgerichts in (nicht an) dem er zugelassen werden will" nicht als Richter oder Beamter auf Lebenszeit tätig gewesen sein darf.
bb) Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, er wolle gar nicht im Bezirk des Landgerichts Zweibrücken zugelassen werden, sondern ijn Bezirk des Oberlandesge-gerichts Zweibrücken. Ein Rechtsanwalt wird stets bei einem Gericht für dessen Bezirk zugelassen (vgl. etwa die §§ 18, 19, 23, 24, 25, 33, 33 a, 226-227 b BRAO). Allerdings ist in § 27 Abs. 1 BRAO bei der Regelung der Wohnsitzpflicht des Rechtsanwalts vom Oberlandesgerichtsbezirk die Rede, "in dem er zugelassen ist". Gerade diese Bestimmung betrifft aber wiederum alle bei den ordentlichen Gerichten, also den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassenen Anwälte. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, der ähnlich gefaßt ist ("in dem er zugelassen werden will"), kann dann ebenfalls nur räumlich verstanden werden und sich nicht allein auf bestimmte Gerichte beziehen, etwa nur die Landgerichte.
cc) Der Gesetzgeber hat die Bestimmung im übrigen ebenso verstanden. So spricht schon die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 120 der 3. Wahlperiode) zu dem damaligen gleichlautenden § 32 Nr. 1 ganz allgemein vom "Bereich des Gerichts, bei dem der Anwalt tätig werden will". Noch deutlicher wird es im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 778 der 3. Wahlperiode), in dem es (zu § 32 Nr. 1) heißt, mit der Regelung "soll sichergestellt werden, daß sich aus der früheren amtlichen Tätigkeit des Bewerbers in demselben Landgerichtsbezirk, in dem er nunmehr die Zulas-
 
sung bei einem Gericht beantragt, keine Gefahren für die Rechtspflege ergeben". Irgendeine Beschränkung der Regelung auf die Zulassung bei bestimmten Gerichten war also nicht beabsichtigt.
b)	Daß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO auf die Zulassung bei einem Oberlandesgericht anzuwenden ist, entspricht aber auch dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck (so wohl auch Isele Anm. IV A 1 a bb zu § 20 BRAO).
aa) Die Vorschrift soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen (BGHZ 56, 142, 143 mit weiteren Nachweisen; BGH Beschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15). Damit ist ein "abstrakter" Gefährdungstatbestand geschaffen. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3). Das gilt für alle Richter und Beamte auf Lebenszeit, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten räumlichen Bereich, dem Jeweiligen Landgerichtsbezirk, tätig waren. Es gilt aber auch für alle Zulassungen, gleichgültig ob bei einem Amts-, einem Land- oder einem Oberlandesgericht. Insofern einen Unterschied zu machen, wäre durch nichts gerechtfertigt.
 
Der Senat hat es denn auch gebilligt, daß einem an einem Amtsgericht tätig gewesenen Richter die Zulassung versagt worden ist sowohl bei einem Amtsgericht im gleichen Landgerichtsbezirk, beim gemeinsamen Landgericht und bei dem übergeordneten Oberlandesgericht, das seinen Sitz in dem Landgerichtsbezirk hat (Beschluß vom 14. Februar 1966 - AnwZ (B) 17/65 = EGE IX 19). Der Senat hat ferner einem ehemaligen Amtsgerichtsdirektor die Zulassung als Rechtsanwalt bei seinem früheren übergeordneten Landgericht verweigert (Beschluß vom 8. November 1971
 -	AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15) und dem Vizepräsidenten a.D. eines Landesarbeitsgerichts die Zulassung beim Amtsund Landgericht, an dessen Ort auch das Landesarbeitsgericht seinen Sitz hat (Beschluß vom 11. Februar 1974
 -	AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3).
bb) Der Fall des Antragstellers liegt nicht anders, er ist eher noch schwerwiegender. Denn der Antragsteller will gerade und ausschließlich bei dem Oberlandesgericht zugelassen werden, dem er selbst jahrelang als Richter, sogar als Vorsitzender Richter angehört hat.
Das ist einer der Fälle, in denen am wenigsten auszuschließen ist, daß bei Rechtsuchenden der Eindruck un-sachlicher Einflußnahme auf die Rechtsprechung entstehen w' könnte. Dabei spielt keine Rolle, ob der Antragsteller überwiegend Straf- oder Zivilrichter war. Es ist auch unerheblich, ob die Richter an den Landgerichten den Parteien eher bekannt sind als die Richter an den Ober-landesgerichten und ob die zweitinstanzlichen Anwälte gewöhnlich nicht von der Partei selbst, sondern von den erstinstanzlichen Anwälten ausgewählt werden. Die langjährige Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem Ober-
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landesgericht, bei dem er jetzt als Rechtsanwalt zugelassen werden will, kann immer wieder die Befürchtung aufkommen lassen, er könnte seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit für seine Auftraggeber nutzbar machen. Diesen Eindruck können vor allem die Gegner seiner Mandanten gewinnen. Daß sich der Antragsteller selbst über jeden Verdacht erhaben fühlt, solche Beziehungen auszuspielen, mag sein. Es genügt, wie dargelegt, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entsteht. Das ist hier nicht auszuschließen, sondern liegt eher nahe.
c)	Deshalb ist es auch nicht ermessensfehlerhaft (§39 Abs. 3 BRAO), wenn der Antragsgegner zugunsten des Antragstellers keine Ausnahme von der Grundregel des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemacht hat, was ihm an sich möglich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 1971 -AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15, 17).
Solche Ausnahmen sind in engen Grenzen zu halten und nur zu gewähren, wenn feststeht, daß im gegebenen Fall eine auch nur ”abstrakte” Gefährdung nicht besteht. Das ist aber nur dann zu bejahen, wenn kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann, persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnächstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen (BGHZ 56, 142, 143 m.w.N.) Davon kann hier keine Rede sein.
2. Der Antragsteller kann auch mit seinem Hilfsantrag nicht durchdringen, der darauf gerichtet ist, ihm wenigstens die Zulassung beim Oberlandesgericht Zweibrücken
 
mit Ausnahme der Rechtssachen zu gewähren, die aus dem Landgerichtsbezirk Zweibrücken stammen.
Abgesehen davon, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung eine solche auf Teilbereiche eines Oberlandesgerichtsbezirks beschränkte Zulassung bei einem Oberlandesgericht nicht kennt, wären dadurch die für das Zulassungshindernis des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO maßgebenden gesetzgeberischen Gründe nicht ausgeschaltet. Denn der Anschein, daß es zu unsachlichen Einflüssen auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts kommen könnte, bei dem der Antragstel-ler früher tätig war und bei dem er jetzt als Rechtsanwalt zugelassen werden möchte, kann nicht nur in den Rechtsangelegenheiten aus dem Landgerichtsbezirk entstehen, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, sondern kann selbstverständlich in den Sachen aus allen Landgerichtsbezirken des Oberlandesgerichtsbezirks auf-kommen.
10
III.
Nach alldem hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Recht die erstrebte Zulassung beim Oberlandesgericht verweigert. Seine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Pfleger	Siebecke	Brandner