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BGH

Gericht: BGH

März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der im Jahre 1930 geborene Antragsteller war nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung zunächst von I960 bis 1962 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt/Main. In der Folgezeit bis Frühjahr 1972 hielt sich der Antragsteller bei Bekannten, in Obdachlosenheimen und auch ohne eine bestimmte Unterkunft in Frankfurt/Main auf.Da sein Aufenthalt unbekannt geblieben war, konnten einige Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und das Vorliegen des angeführten Versagungsgrundes festgestellt. Der Antragsteller sei, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, dem ihm drohenden Ehrengerichtsverfahren wegen seines permanenten Trinkens in Praxis und Familie durch Verzicht auf seine Zulassung zuvorgekommen. 1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Antragsteller zu der Zeit, als er auf seine frühere Zulassung verzichtet hatte, und in den Jahren danach dem Alkohol verfallen und dadurch in wirtschaftliche sowie familiäre Schwierigkeiten geraten war. In der Würdigung des gesamten früheren Verhaltens des Antragstellers während der fraglichen Zeit stimmt der Senat mit dem Ehrengerichtshof jedenfalls dahin überein, daß der Antragsteller sich schuldhaft in diese Lage gebracht hatte und damals unwürdig war, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Die Vernehmungen des Antragstellers und seiner Ehefrau in der Verhandlung vom 15. März 1976 haben zur Überzeugung des Senats ergeben, daß der Antragsteller - ohne Hilfe Dritter, allein auf Grund wiedererlangter Willenskraft und Einsicht - seit etwa Mitte 1971 jeden Genuß von Alkohol meidet. Da er, wovon der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt ist, seit nunmehr etwa 5 Jahren jeglichen Genuß von Alkohol meidet, verfügt er über ein hinreichendes Hemmungsvermögen und die notwendige Einsicht, um einen Rückfall in den Alkoholismus praktisch auszuschließen. Die Versöhnung mit seiner Frau, sein von seiner Frau glaubhaft bekundetes gutes Verhältnis zu seinen Kindern sowie seine gefestigte wirtschaftliche Lage (größeres Sparkonto und Einkommen von 5.500,- DM brutto monatlich) lassen erwarten, daß der Antragsteller künftig den Pflichten eines Rechtsanwalts nachkommen wird. Bei der Prüfung, ob der Zeitraum der Bewährung ausreicht, hat der Senat auch berücksichtigt, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt nicht gegen die Interessen seiner Mandanten gehandelt hat, und daß der größte Teil seines früheren Fehlverhaltens in der Zeit nach seinem Verzicht auf die Anwalts zulas sung liegt. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, und es ist festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltBRAOBeschlußwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

2124 01S
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Harry Straße fli.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 lallee fl.
Antragsgegnerin und Be schwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Oberlandesgericht in Hamm vom 18. Juni 1975 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 16. Mai 1973 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat auch die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der im Jahre 1930 geborene Antragsteller war nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung zunächst von I960 bis 1962 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt/Main. Am 19. Dezember 1966 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf zugelassen* Nachdem er trunksüchtig geworden, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und es zur Trennung von Ehefrau und Kindern gekommen war, verzichtete er mit Schreiben vom 8. Mai 1968 auf seine Zulassung. Er wurde in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht.
In der Folgezeit bis Frühjahr 1972 hielt sich der Antragsteller bei Bekannten, in Obdachlosenheimen und auch ohne eine bestimmte Unterkunft in Frankfurt/Main auf. Da sein Aufenthalt unbekannt geblieben war, konnten einige Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden. Erst am 1. Juni 1973 konnte er wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall am 14. April 1968 zu 1.000,- DM Geldstrafe verurteilt werden. Während seines Aufenthalts in Frankfurt/Main war der Antragsteller vom 1, November 1969 bis 3Ö. Juni 1970 vorübergehend Angestellter eines Wirtschaftsprüfers und erhielt im Dezember 1970 einen Reisepaß sowie im Dezember 1971 einen Ersatzführerschein. Im Frühjahr 1972 zog er nach Köln und nahm dort eine Beschäftigung als Angestellter an. Zugleich nahm er Verbindung zu seiner inzwischen von ihm geschiedenen
 Ehefrau auf, mit der er bald darauf zusammenzog. Er heiratete sie im Juli 1975 wieder.
Am 16. Januar 1973 hat der Antragsteller seine erneute Zulassung als Rechtsanwalt beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 16. Mai 1973 Jen Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen und das Vorliegen des angeführten Versagungsgrundes festgestellt. Der Antragsteller sei, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, dem ihm drohenden Ehrengerichtsverfahren wegen seines permanenten Trinkens in Praxis und Familie durch Verzicht auf seine Zulassung zuvorgekommen. Außerdem sei er über vier Jahre lang untergetaucht, um sich Ermittlungen der Staats-anwaltschaften, der Gerichte und anderer Behörden zu entziehen, bei denen zahlreiche gegen ihn gerichtete Straf- und Zivilverfahren anhängig gewesen seien. Sein Gesamtverhalten lasse ihn unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller sei jetzt zwar wieder bestrebt, ein geordnetes Leben zu führen. Die Dauer dieses Wandels reiche aber noch nicht aus, die Bedenken der Rechtsanwaltskammer in deren Gutachten als gegenstandslos anzusehen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
<
 
II.
Das zulässige, in rechter Form und Frist eingelegte Rechtsmittel ist auch sachlich begründet. Der angefochte-ne Beschluß kann nicht aufrechterhalten bleiben, da der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr vorliegt.
1.	Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Antragsteller zu der Zeit, als er auf seine frühere Zulassung verzichtet hatte, und in den Jahren danach dem Alkohol verfallen und dadurch in wirtschaftliche sowie familiäre Schwierigkeiten geraten war. Sein daraus herzuleitendes Fehlverhalten führte zu seiner Arbeitsund Obdachlosigkeit. Ob der Ehrengerichtshof alle damit zusammenhängenden Vorkommnisse im einzelnen richtig gewürdigt hat, kann hier dahinstehen. In der Würdigung des gesamten früheren Verhaltens des Antragstellers während der fraglichen Zeit stimmt der Senat mit dem Ehrengerichtshof jedenfalls dahin überein, daß der Antragsteller sich schuldhaft in diese Lage gebracht hatte und damals unwürdig war, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Im einzelnen braucht darauf nicht mehr eingegangen zu werden, denn der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt .letzt nicht mehr vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann längeres Wohlverhalten eine mildere Beurteilung vorangegangener Verfehlungen rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 12/69 = EGE XI, 11 m. w. Nachw.). Dieser Gesichtspunkt greift hier durch.
2.	Die Vernehmungen des Antragstellers und seiner Ehefrau in der Verhandlung vom 15. März 1976 haben zur Überzeugung des Senats ergeben, daß der Antragsteller - ohne Hilfe Dritter, allein auf Grund wiedererlangter Willenskraft und Einsicht - seit etwa Mitte 1971 jeden Genuß von Alkohol meidet. Seit Frühjahr 1972 ist er ununterbrochen in festen Arbeitsverhältnissen tätig. Seitdem lebt er auch wieder mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau zusammen, die er im Juli 1975 erneut geheiratet hat. Seine übrigen persönlichen sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind seit mehreren Jahren geordnet.
Der Zeitraum von etwa 5 Jahren des WohlVerhaltens bei völliger Meidung jeden Alkoholgenusses rechtfertige es, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO jetzt zu verneinen. Es besteht kein Zweifel, daß der Antragsteller seinerzeit durch den Alkoholmißbrauch in seine damalige verhängnisvolle Lage geraten ist. Da er, wovon der Senat nach der Beweisaufnahme überzeugt ist, seit nunmehr etwa 5 Jahren jeglichen Genuß von Alkohol meidet, verfügt er über ein hinreichendes Hemmungsvermögen und die notwendige Einsicht, um einen Rückfall in den Alkoholismus praktisch auszuschließen. Die Versöhnung mit seiner Frau, sein von seiner Frau glaubhaft bekundetes gutes Verhältnis zu seinen Kindern sowie seine gefestigte wirtschaftliche Lage (größeres Sparkonto und Einkommen von 5.500,- DM brutto monatlich) lassen erwarten, daß der Antragsteller künftig den Pflichten eines Rechtsanwalts nachkommen wird. Bei der Prüfung, ob der Zeitraum der Bewährung ausreicht, hat der Senat auch
 berücksichtigt, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt nicht gegen die Interessen seiner Mandanten gehandelt hat, und daß der größte Teil seines früheren Fehlverhaltens in der Zeit nach seinem Verzicht auf die Anwalts zulas sung liegt.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, und es ist festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201,
Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Bei der Wertfestsetzung haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die es angezeigt erscheinen ließen, von dem vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000,- DM (BGHZ 39, 110, 115, 116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 EGE XII, 39, 41) nach unten abzuweichen.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Ochmann
 Pfleger
Siebecke
 Brandner