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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20, März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Nach Wehrdienst und bis September 19^6 dauernder russischer Kriegsgefangenschaft erstrebte er ab Juni 19^7 seine Zulassung als Rechtsanwalt in BiHB, Die Zulassung wurde schließlich mit Bescheid des Justizministers des Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde durch Bescheid vom 25. Ein Antrag des Generalstaatsanwalts, gegen den Antragsteller ein Berufsverbot zu verhängen, wurde durch Beschluß desselben Ehrengerichts vom 15. Anfang 1962 wurde gegen den Antragsteller ein neues Strafverfahren wegen Untreue, Betrug und Gebührenüberhebung, begangen in den Jahren 1958 bis 1961, eingeleitet, das mit seiner Bestrafung durch Urteil der Großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 7. November 1962 war, gestützt auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Rücknahme der Zulassung des 1961 nach Gauting bei München verzogenen Antragstellers ausgesprochen worden. Juni 1971 begehrte der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München sowie bei den Landgerichten München I und II. 1. Vorweg ist die Frage zu klären, ob dem Antragsteller seine Straftaten und die ihretwegen erfolgte Verurteilung noch entgegengehalten werden dürfen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß weder Straferlaß noch Straftilgung im Zulassungsverfahren die Berücksichtigung des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, ausschließen, wenn die Frage zu prüfen ist, ob der Bewerber nach seiner Gesamtpersöhlich-keit würdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. Nach § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen -mit noch zu erörternden Ausnahmen - Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt ist. Grundsätzlich dürfen die Straftaten und die Verurteilung des Antragstellers daher nicht mehr zu seinem Nachteil verwendet werden. Die Bundesregierung sah bei der Vorlage des Entwurfs des Bundeszentralregistergesetzes eine Ausnahme von dem Verbot, Tat und Verurteilung dem Betroffenen entgegenzuhalten, nur vor, wenn die Sicherheit des Staates selbst gefährdet sei. In dem Bericht dieses Ausschusses, der die §§ 49 und 50 bereits so formuliert hat, wie sie schließlich Gesetz geworden sind (Bundestags-Drucksache VI 1550), wurde dazu u.a. ausgeführt, der für die Resozialisierung wichtige Die Entscheidung darüber, so wird in der Begründung des Ausschußberichts weiter ausgeführt, wann im Einzelfall eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit vorliege, müsse der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen bleiben. So könne es gerechtfertigt sein, einem Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut habe und deshalb aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden sei, unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung auch nach der Tilgung die erneute Zulassung zu versagen, wenn er sich in der Zwischenzeit nicht einmal bemüht habe, die aus der Tat entstandenen Schulden zu begleichen. c) Ob die frühere Tat nach der Tilgung aus dem Strafregister dem Betroffenen zu dem Nachteil gereicht, hängt davon ab, daß die mögliche Gefährdung von erheblichem Gewicht ist. a) Mit der vom Gesetz angestrebten Förderung der Resozialisierung würde es nicht in Einklang zu bringen sein, dem § 50 Nr. 4 BZRG zu entnehmen, für den dort genannten Personenkreis habe das Verwertungsverbot des § 49 BZRG schlechthin keine Geltung. b) Andererseits wird § 50 Nr. 4 BZRG nicht so verstanden werden können, daß die Berücksichtigung der früheren Tat nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. c) Vielmehr wird es, um die frühere Tat berücksichtigen zu dürfen, genügen, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei aber für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Im allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und deren Aburteilung ankommen. Findet etwa die frühere Tat in einer besonderen Situation, in der sich der Bewerber damals befand, ihre Erklärung, und wird eine derartige Lage nach der Zulassung des Rechtsanwalts voraussichtlich nicht (wieder) eintreten, so wird es im allgemeinen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit fehlen. 1. Der Antragsteller hat nach dem Inhalt des Strafurteils vom 7. November 1962, das sich der Ehrengerichtshof und die Verfahrensbeteiligten zulässig zu eigen gemacht haben, und dessen Feststellungen auch der Senat zugrunde legt, vier Mandanten, die er sämtliche in Entschädigungsverfahren vertrat, die für sie bei ihm eingegangenen Entschädigungsgelder zunächst vorenthalten und diese erst verspätet, zu dem Teil unter unrichtiger Angabe über den erfolgten Eingang, ausbezahlt. Der bei den Beratungen des Gesetzes erwogene Fall, daß der Mandantengelder veruntreuende Rechtsanwalt sich noch nicht einmal bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzu demachen, liegt hier also nicht vor. Die äußeren Umstände, die den Straftaten des Antragstellers zugrunde lagen, legen die Annahme nahe, daß er nach seiner Wiederzulassung nicht in ähnlicher Weise Dritte schädigen und das Ansehen des Anwaltstandes gefährden wird. Anstatt in durchaus zulässiger Weise die Gebührenmöglichkeiten eines Konkursverwalter auszunützen, ging der Antragsteller in kaum verständlicher Weise in dem Bemühen um die Fortführung des Betriebes des Gemeinschuldners so weit, Wechsel in erheblicher Höhe nicht nur als Konkursverwalter, sondern vornehmlich im eigenen Namen zu akzeptieren, so daß allein hieraus Verpflichtungen in Höhe von 56.000 DM gegen ihn persönlich entstanden. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die gerade hierdurch entstandene angespannte finanzielle Lage des Antragstellers der Anlaß für einen weiteren entscheidenden wirtschaftlichen Mißgriff war. Allerdings könnte, obgleich der Antragsteller sich seit den abgeurteilten Taten straffrei geführt hat, gerade sein Unvermögen zu praktischer wirtschaftlicher Tätigkeit geeignet sein, die Annahme der Gefahr eines Zustandekommens ähnlicher Delikte im Falle seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt nahe zu legen. Dem steht aber entgegen, daß der Antragsteller sich jetzt in einer wesentlich anderen wirtschaftlichen Situation befindet als in der Zeit, zu der die Straftaten, um die es hier geht, begangen wurden* Damals war er durch den Mißerfolg bei der Herausgabe des Sportbuches, insbesondere aber durch die als Konkursverwalter eingegangenen hohen Verbindlichkeiten in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Das rechtfertigt die Annahme, daß er nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr in eine finanzielle Notlage geraten wird. Dann aber kann ihm, wie unter Nr. III 5 ausgeführt wurde, die Tat, die zur VerurteiliAg vom 7.

Zitierte Normen: § 7 BZRG § 115 BRAO § 61 BZRG § 82 KO § 7 BRAO
TatRechtsanwaltBZRGerheblichZulassung

Volltext der Entscheidung

2139 033
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BRAO § 7 Nr. 5; BZRG §§ 49, 50 Nr. 4
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliger Rechtsanwalt, der wegen Veruntreuungen von Mandantengeldern bestraft worden ist, wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, nachdem die Strafe getilgt worden ist.
BGH, Beschl. v. 20. März 1972
AnwZ (B) 24/71
Bayerischer Ehrengerichtshof in München
!
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
(B) 24/71
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer im Oberlandesgerichtsbezirk
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Assessor Hans B Straße fl,
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Straße 16 -
I, S|
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20, März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 21. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die diesem im zweiten Rechtszuge entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Der am	geborene	Antragsteller
 bestand 1935 die zweite juristische Staatsprüfung und war seit März 1939 Rechtsanwalt in Berlin. Nach Wehrdienst und bis September 19^6 dauernder russischer Kriegsgefangenschaft erstrebte er ab Juni 19^7 seine Zulassung als Rechtsanwalt in BiHB, Die Zulassung wurde schließlich mit Bescheid des Justizministers des
 
Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1949 erteilt.
Der Antragsteller, der sich schon in Berlin als Verleger betätigt hatte, beabsichtigte, in einem unter dem Namen seiner Ehefrau gegründeten Verlag ein von ihm verfaßtes Handbuch "Der gesamte deutsche Sport” herauszugeben. Dieses Vorhaben wurde ein Mißerfolg. Der Verlag und der Antragsteller wurden verurteilt, an die Firma PrflHHÜB GmbH, die 1952 das Werk gedruckt hatte, rund 60.000 DM zu zahlen. 1956 kam gegen den Antragsteller ein Strafverfahren in Gang wegen Verfehlungen, die er als Verwalter in dem am 17. November 1950 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Franz BeflU in BiJHHB in der Zeit von 1951 bis 1954 begangen haben sollte. Die Anklageschrift warf ihm Untreue und Unterschlagung in mehreren Fällen sowie Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung vor. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde durch Bescheid vom 25. August 1956 nach § 26 Nr. 5 a RAO BrZ (Gefährdung der Belange der Rechtssuchenden durch Zerrüttung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts) zurückgenommen. Durch Urteil der II. Kammer des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Hamm vom 15. Mai 1957 wurde festgestellt, daß der Rücknahmegrund des § 26 Nr. 5 a RAO BrZ nicht vorliegt. Ein Antrag des Generalstaatsanwalts, gegen den Antragsteller ein Berufsverbot zu verhängen, wurde durch Beschluß desselben Ehrengerichts vom 15. Mai 1957 abgelehnt. Im Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil der II. Großen Strafkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 22. November 1958 wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt und im übrigen freigesprochen. Danach wurde der bereits 1956 gestellte Antrag auf Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung durch Beschluß des Ehrengerichts vom
 
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29. März I960 nach § 115 Abs. 1 BRAO aF abgelehnt.
Anfang 1962 wurde gegen den Antragsteller ein neues Strafverfahren wegen Untreue, Betrug und Gebührenüberhebung, begangen in den Jahren 1958 bis 1961, eingeleitet, das mit seiner Bestrafung durch Urteil der Großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 7. November 1962 endete. Wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen wurden eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und Geldstrafen von insgesamt 1.000 DM verhängt. Wegen eines weiteren Vergehens der Untreue erhielt der Antragsteller anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von 300 DM. Im übrigen wurde er freigesprochen. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und durch Beschluß der IV. Strafkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 9. November 1965 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Die Vermerke über die Bestrafungen des Antragstellers wurden durch Entscheidung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1971 im Strafregister getilgt.
Bereits mit Bescheid vom 12. November 1962 war, gestützt auf die §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Rücknahme der Zulassung des 1961 nach Gauting bei München verzogenen Antragstellers ausgesprochen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller im ehrengerichtlichen Verfahren durch schriftliche Erklärung vom 2. Oktober 1963 zurück. Das ehrengerichtliche Verfahren wurde am 5* Dezember 1963 gemäß § 139 Abs. 3 BRAO aF eingestellt.
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II.	Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1971 begehrte der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht München sowie bei den Landgerichten München I und II. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem am 19. Juli 1971 erstatteten Gutachten im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand der Verurteilung vom 7. November 1962 waren, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Dem hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben. Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
III.	1. Vorweg ist die Frage zu klären, ob dem Antragsteller seine Straftaten und die ihretwegen erfolgte Verurteilung noch entgegengehalten werden dürfen.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß weder Straferlaß noch Straftilgung im Zulassungsverfahren die Berücksichtigung des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, ausschließen, wenn die Frage zu prüfen ist, ob der Bewerber nach seiner Gesamtpersöhlich-keit würdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. u.a. BGHZ 46, 230 * EGE IX 46 und Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55).
Am 1. Januar 1972 ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl I 243) in Kraft getreten. Nach § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen -mit noch zu erörternden Ausnahmen - Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt ist.
 
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Das gilt nach § 61 BZRG auch für Verurteilungen, die beim Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes bereits getilgt waren. Ein solcher Fall liegt hier vor. Grundsätzlich dürfen die Straftaten und die Verurteilung des Antragstellers daher nicht mehr zu seinem Nachteil verwendet werden.
2.	§ 61 BZRG ordnet indessen ausdrücklich auch die Anwendung des § 50 BZRG an. Nach dieser Vorschrift darf die frühere Tat abweichend von § 49 Abs. 1 berücksichtigt werden, wenn (u.a.) der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§50 Nr. 4 BZRG). Es kommt deshalb darauf an, was unter einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit zu verstehen ist.
3.	Die Bundesregierung sah bei der Vorlage des Entwurfs des Bundeszentralregistergesetzes eine Ausnahme von dem Verbot, Tat und Verurteilung dem Betroffenen entgegenzuhalten, nur vor, wenn die Sicherheit des Staates selbst gefährdet sei. Die Begründung zu dem einschlägigen § 45 des Entwurfs (Bundesrats-Drucksache 676/69) gibt als Beispiel die Sicherheitsüberprüfung von Personen an, die Zugang zu Staatsgeheimnissen erhalten sollen.
Bei den Beratungen des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform ist der Inhalt der Vorschrift indessen wesentlich erweitert worden. In dem Bericht dieses Ausschusses, der die §§ 49 und 50 bereits so formuliert hat, wie sie schließlich Gesetz geworden sind (Bundestags-Drucksache VI 1550), wurde dazu u.a. ausgeführt, der für die Resozialisierung wichtige
 
Grundsatz des § 49 werde bei der Prüfung der in einzelnen BerufsOrdnungen festgelegten ZulassungsvorausSetzungen künftig von erheblicher Bedeutung sein. Von der in § 50 Nr. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelung seien Berufe betroffen, bei denen wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit ganz besondere Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers zu stellen seien. Als Beispiele werden neben Ärzten und Apothekern auch die Rechtsanwälte genannt. Die Entscheidung darüber, so wird in der Begründung des Ausschußberichts weiter ausgeführt, wann im Einzelfall eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit vorliege, müsse der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen bleiben. Die zurückliegende Tat allein werde Jedenfalls selten noch die Annahme einer Gefährdung recht-fertigen. Bei den Ausschußberatungen seien vor allem Fälle ins Auge gefaßt worden, in denen zwischen der früheren Tat und dem späteren Verhalten des Betroffenen ein Zusammenhang bestehe. So könne es gerechtfertigt sein, einem Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut habe und deshalb aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden sei, unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung auch nach der Tilgung die erneute Zulassung zu versagen, wenn er sich in der Zwischenzeit nicht einmal bemüht habe, die aus der Tat entstandenen Schulden zu begleichen.
Der mit diesem Bericht dem Plenum des Deutschen Bundestages vorgelegte Gesetzentwurf ist am 16. Dezember 197^ einstimmig angenommen worden (Protokoll über die 87. Sitzung vom 16. Dezember 1970 S. 4847 A bis 4880). Auch der Bundesrat hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt (Protokoll über die 361. Sitzung vom 29. Januar 1971).
4.	Hieraus ergibt sich:
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a)	Die in § 50 Nr. 4 BZRG aufgestellte Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 49 beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen die Staatssicherheit im engeren Sinne gefährdet ist. Das zeigt im übrigen auch ein Vergleich mit § 50 Nr. 1.
b)	§ 50 Nr. 4 BZRG greift vielmehr auch dann ein, wenn sonstige Interessen der Öffentlichkeit auf dem Spiele stehen. Dazu gehört das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltsstandes als eines Gliedes der Rechtspflege.
c)	Ob die frühere Tat nach der Tilgung aus dem Strafregister dem Betroffenen zu dem Nachteil gereicht, hängt davon ab, daß die mögliche Gefährdung von erheblichem Gewicht ist.
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d)	Ob das der Fall ist, kann im Zulassungsverfahren nur beurteilt werden, wenn die frühere Bestrafung und das ihr zugrunde liegende Verhalten geprüft werden. Die Zulässigkeit dieser Prüfung kann deshalb nicht an § 49 Abs. i BZRG scheitern, weil sonst eine Anwendung des § 50 Nr. 4 BZRG nicht möglich wäre.
5.	Damit ist indessen noch nicht die Frage beantwortet, wie der Rechtsbegriff der erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit zu verstehen ist.
a)	Mit der vom Gesetz angestrebten Förderung der Resozialisierung würde es nicht in Einklang zu bringen sein, dem § 50 Nr. 4 BZRG zu entnehmen, für den dort genannten Personenkreis habe das Verwertungsverbot des § 49 BZRG schlechthin keine Geltung. Für den Bereich der Bundesrechtsanwaltordnung würde das bedeuten, daß es in den Fällen des § 7 Nr. 5 BRAO bei den Grundsätzen der
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bisherigen Rechtsprechung sein Bewenden hätte, Dies? Auffassung würde auch vom Wortlaut des * 50 Nr. 4 BZRG nicht gedeckt werden. Wäre für den Geltungsbereich des f 50 Nr. 4 eine völlige Beseitigung des sogenannten Ver-wertungsverbot.es gewollt rewesen, so hätte nichts näher gelegen, als etwa zu formulieren, daß für alle Zulassuncs-berufc und alle Einstellungen in den öffentlichen Di°nst S 49 BZRG unanwendbar sei.
b)	Andererseits wird § 50 Nr. 4 BZRG nicht so verstanden werden können, daß die Berücksichtigung der früheren Tat nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Das würde im Zulassungsverfahren zu Feststellungen nötigen, die der Na.tur der Sache nach -jedenfalls im Regelfall - gar nicht getroffen werden können.
c)	Vielmehr wird es, um die frühere Tat berücksichtigen zu dürfen, genügen, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei aber für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür kann im Einzelfall unter Umständen auch einmal Art und Schwere der Tat genügen. Im allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und deren Aburteilung ankommen. Daneben kann von Bedeutung die Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers sein. Vor allem aber wird zu prüfen sein, in welche Lage der Bewerber im Falle der Zulassung kommen wird. Findet etwa die frühere Tat in einer besonderen Situation, in der sich der Bewerber damals befand, ihre Erklärung, und wird eine derartige Lage nach der Zulassung des Rechtsanwalts voraussichtlich nicht (wieder) eintreten, so wird es im allgemeinen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit fehlen.
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IV. So gesehen läßt sich der Entscheidung des Ehrengerichtshofes, gegen die unter dem vor Erlaß des Bundeszentralregistergesetzes geltenden Rechtszustand Bedenken bestehen könnten, im Ergebnis zustimmen.
1.	Der Antragsteller hat nach dem Inhalt des Strafurteils vom 7. November 1962, das sich der Ehrengerichtshof und die Verfahrensbeteiligten zulässig zu eigen gemacht haben, und dessen Feststellungen auch der Senat zugrunde legt, vier Mandanten, die er sämtliche in Entschädigungsverfahren vertrat, die für sie bei ihm eingegangenen Entschädigungsgelder zunächst vorenthalten und diese erst verspätet, zu dem Teil unter unrichtiger Angabe über den erfolgten Eingang, ausbezahlt.
2.	Von dem durch die verspätete Auszahlung eingetretenen Zinsverlust abgesehen, hat Keiner der Mandanten einen Vermögensschaden erlitten. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Der bei den Beratungen des Gesetzes erwogene Fall, daß der Mandantengelder veruntreuende Rechtsanwalt sich noch nicht einmal bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzu demachen, liegt hier also nicht vor.
3.	Die äußeren Umstände, die den Straftaten des Antragstellers zugrunde lagen, legen die Annahme nahe, daß er nach seiner Wiederzulassung nicht in ähnlicher Weise Dritte schädigen und das Ansehen des Anwaltstandes gefährden wird.
Begabung und Neigung des Antragstellers liegen offensichtlich vornehmlich auf schriftstellerischem Gebiet. Er hat insbesondere im Bereich des Wirtschafts-
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und Werberechts eine Reihe von Werken veröffentlicht.
Dem steht eine auffallende Unfähigkeit gegenüber, Fragen der praktischen wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere kaufmännische Fragen zutreffend abzuschätzen und zu beurteilen. Das zeigt schon der erste Fehlschlag, den der Antragsteller mit der geplanten Herausgabe des Sportbuches erlitt. Ganz besonders trat dies aber bei seiner Tätigkeit als Konkursverwalter in Erscheinung. Die Strafkammer hat das in ihrem Urteil vom 22. November 1958 auch ausdrücklich zugunsten des Antragstellers gewürdigt. Anstatt in durchaus zulässiger Weise die Gebührenmöglichkeiten eines Konkursverwalter auszunützen, ging der Antragsteller in kaum verständlicher Weise in dem Bemühen um die Fortführung des Betriebes des Gemeinschuldners so weit, Wechsel in erheblicher Höhe nicht nur als Konkursverwalter, sondern vornehmlich im eigenen Namen zu akzeptieren, so daß allein hieraus Verpflichtungen in Höhe von 56.000 DM gegen ihn persönlich entstanden. Zwar gelang es ihm durch Verhandlungen mit seinen Gläubigern und unter Einsatz seiner Haftpflichtversicherung, diese Forderungen und Ansprüche, die aus § 82 KO gegen ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter geltend gemacht wurden, nach und nach durch Ratenzahlungen abzudecken. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß die gerade hierdurch entstandene angespannte finanzielle Lage des Antragstellers der Anlaß für einen weiteren entscheidenden wirtschaftlichen Mißgriff war. Er verlegte sich nämlich auf die Vertretung von Mandanten in Entschädigungsverfahren und vereinbarte fast ausnahmslos Erfolgshonorare. Das führte dazu, daß er in langwierigen Verfahren monate- oder gar jahrelang auf sein Entgelt warten mußte, bei Erfolglosigkeit der Entschädigungsverfahren seine Arbeit sogar unbezahlt blieb. Auch die Antragsgegnerin geht nicht davon aus, daß
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der Antragsteller die Auszahlung der Entschädigungsbeträge verzögerte, um sich etwa eine aufwendige Lebensweise zu ermöglichen. Für derartiges liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Allerdings könnte, obgleich der Antragsteller sich seit den abgeurteilten Taten straffrei geführt hat, gerade sein Unvermögen zu praktischer wirtschaftlicher Tätigkeit geeignet sein, die Annahme der Gefahr eines Zustandekommens ähnlicher Delikte im Falle seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt nahe zu legen. Dem steht aber entgegen, daß der Antragsteller sich jetzt in einer wesentlich anderen wirtschaftlichen Situation befindet als in der Zeit, zu der die Straftaten, um die es hier geht, begangen wurden* Damals war er durch den Mißerfolg bei der Herausgabe des Sportbuches, insbesondere aber durch die als Konkursverwalter eingegangenen hohen Verbindlichkeiten in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Seine Kinder, damals noch finanziell von ihm abhängig, sind inzwischen selbständig. Auch hat der Antragsteller sich in den letzten Jahren, jedenfalls unter Mithilfe seiner als Journalistin tätigen Ehefrau, in der Lage gezeigt, den notwendigen Lebensunterhalt aufzubringen. Das rechtfertigt die Annahme, daß er nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr in eine finanzielle Notlage geraten wird.
4.	Konkrete Anhaltspunkte daftly, daß er nach seiner Wiederzulassung straffällig werde, insbesondere sich an Man dantengeldern vergreifen könnte, sind bei dieser Sachlage nicht feststellbar. Dann aber kann ihm, wie unter Nr. III 5 ausgeführt wurde, die Tat, die zur VerurteiliAg vom 7. November 1962 geführt hat, nicht mehr entgegengehalten werden. Damit ist aber auch die Geltendmachung des Versa-
 
gungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO gegenstandslos.
Die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist somit im Ergebnis zutreffend, so daß die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen war.
Dr. Fischer Noelle Dr. Greuner Kirchhof
 Bundesrichter Dr. Vogt ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage	Siebecke Braxmaier
 zu unterschreiben
 Dr. Fischer