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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 26. hobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist.

RechtsmittelVorbringengründenVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/08
BESCHLUSS
vom 8. Juni 2009 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
 am 8. Juni 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24. und 25. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	vom	Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24. und 25. März 2009 er-
hobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Die Einsprüche wiederholen und vertiefen die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe und erheben Bedenken gegen die mündliche Verhandlung.
2	Das	als	Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen,
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noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Über das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.
3	Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet,
 weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
Ganter	Schmidt-Räntsch	Schaal	Roggenbuck
 Wüllrich
Frey	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -