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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. nerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-

erledigenRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/06
BESCHLUSS
vom 25. September 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	war	seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amtsgericht A. und dem Landgericht Ch.	zugelassen.	Die	Antragsgeg-
nerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. November 2004 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
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schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
3	Entsprechend	§ 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
 die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Terno	Basdorf	Otten	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2006 - AGH 34/04 (II) -