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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Den damit gegebenen und schon seit mindestens 1984 andauernden Vermögensverfall stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend angenommen, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftMandantengelderBRAOBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofGefahr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/97
vom 29. September 1997 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. September 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Branden-burgischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 1996, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben. Der Antragsteller hat seit Jahren regelmäßig eidesstattliche Versicherungen abgeben müssen, nachdem gegen ihn versuchte Vollstreckungen aufgrund einer Vielzahl von Titeln fruchtlos verliefen. Seinen Schuldenstand von ca. 700.000 DM kann er nicht zurückführen; über ausreichende Einkünfte verfügt er nicht, so daß er sich in der Vergangenheit um Sozialhilfe bemühte. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren und sind somit als nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet anzusehen. Den damit gegebenen und schon seit mindestens 1984 andauernden Vermögensverfall stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede.
Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend angenommen, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind. Diese Gefahr ergibt sich aus der Möglichkeit des Gläubigerzugriffs aufgrund ständig neuer, auch noch während des laufenden Verfahrens eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen, die auch Mandantengelder erfassen können. Dieser Gefahr kann nicht dadurch begegnet
 werden, daß auf den Briefbögen keine Konten angegeben werden und die Kontoverbindungen häufig gewechselt werden.
Der Anwaltsgerichtshof hat richtig betont, daß Zahlungen an einen Anwalt gelegentlich auch in bar oder mit Scheck erfolgen, ohne daß er das vermeiden kann. Die - unzulässige und von ihm eingeräumte - Benutzung von Anderkonten seiner Kollegen entzieht Mandantengelder seiner rechtlichen Verfügungsmöglichkeit und stellt bereits deshalb eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten dar.
Deppert	van	Gelder	Fischer	Otten
 Salditt
Müller
 Christian