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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerrufsbescheid sei bereits wegen der Kanzleiaufgabe berechtigt, so daß über die weiteren Widerrufsgründe nicht mehr zu entscheiden sei. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Dazu gehört, daß er auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen eigenen Telefonanschluß unterhält, unter dem er erreichbar ist. Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. In dem so gekennzeichneten "Kanzleiraum" hielt sich eine Frau Gr^jm^auf, die - jedenfalls eine Zeitlang - als Zustellungsbevollmächtigte des Antragstellers fungierte und in dieser Eigenschaft auch seine Post entgegennahm. Zur Entgegennahme der Praxispost waren in der Vergangenheit auch Angestellte eines in derselben Baracke betriebenen Steuerberatungsbüros eingesetzt, die - so seine Angaben -die Post mit seiner Sekretärin oder mit ihm selbst besprachen, also in unzulässiger Weise Kenntnis vom Inhalt der Der Antragsteller hat vielmehr nach eigenen Angaben sämtliche Mandate "aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung" auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, nimmt also selbst anwaltliche Tätigkeit nicht mehr wahr. Die Angestellten des Steuerberatungsbüros durften bei einer Nachfrage durch den Antragsgegner nicht angeben, ob überhaupt noch ein Praxisbetrieb aufrechterhalten wird. Mandanten und die zuständige Rechtsanwaltskammer konnten - was Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof war -, einen Kontakt zu dem Antragsteller unter der von diesem benutzten Kanzleianschrift nicht hersteilen. Der Antragsteller war und ist der irrigen Auffassung, daß er bereits eine Kanzlei unterhalte.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
RechtsanwaltBRAOZulassungAntragsgegnerKanzleiBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/96
vom 18. November 1996 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Thomas
 Rue
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Partner,
 gegen
das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch den Justizminister, Dflj^^Bplatz^Br
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
i*
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 14. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
r
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und seit dem 23. Januar 1995 lokal bei dem Oberlandesge-
3
rieht Rostock, zugelassen. Durch Bescheid vom 26. Juli 1995 widerrief der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei dem Oberlandesgericht Rostock, weil er seine Kanzlei in Rostock aufgegeben habe, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein, weil er in Vermögensverfall sei und außerdem mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeiten ausübe (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BRAO). Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerrufsbescheid sei bereits wegen der Kanzleiaufgabe berechtigt, so daß über die weiteren Widerrufsgründe nicht mehr zu entscheiden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1.	Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein. Ein solcher Widerruf hat zwingend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO zur Folge.
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Kanzleiführungspflicht nur, wenn er über einen Raum verfügt, in dem er seinen Beruf sgeschäf ten nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstun-
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den normalerweise und u.a. für die Entgegennahme von Zustellungen zu erreichen ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß der rechtsuchenden Öffentlichkeit sein Wille, eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben, offenbar wird. Dazu gehört, daß er auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen eigenen Telefonanschluß unterhält, unter dem er erreichbar ist. Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse von 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 - m.N,; Feuerich/Braun, 3. Aufl,, § 35 BRAO Rdn. 23) .
2.	Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner von seinem ihm in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Sein nach § 39 Abs. 3 BRAO nur aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs angreifbarer Bescheid hält einer Nachprüfung stand.
Der Antragsteller hat ein Praxisschild nur innerhalb einer alten Kombinatsbaracke an einer Zimmertür angebracht. In dem so gekennzeichneten "Kanzleiraum" hielt sich eine Frau Gr^jm^auf, die - jedenfalls eine Zeitlang - als Zustellungsbevollmächtigte des Antragstellers fungierte und in dieser Eigenschaft auch seine Post entgegennahm. Zur Entgegennahme der Praxispost waren in der Vergangenheit auch Angestellte eines in derselben Baracke betriebenen Steuerberatungsbüros eingesetzt, die - so seine Angaben -die Post mit seiner Sekretärin oder mit ihm selbst besprachen, also in unzulässiger Weise Kenntnis vom Inhalt der
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Praxispost nahmen. Er selbst, der auf persönliche Kontaktaufnahmen offenbar keinen Wert legte, war in dem Kanzleiraum zu üblichen Geschäftsstunden regelmäßig nicht erreichbar. Mindestens seit Januar 1996 waren Postzustellungen unter der Kanzleianschrift nicht mehr möglich, sie kamen zurück. Unter der von ihm in seinen Briefköpfen angegebenen Telefonnummer meldete sich keine Anwaltskanzlei, sondern ein Steuerberatungsbüro, dessen Bezeichnung inzwischen zudem gewechselt hat. Fernsprechteilnehmer ist jetzt ein Büro Lengemann; Hinweise auf eine Anwaltskanzlei werden nicht gegeben. Auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat vielmehr nach eigenen Angaben sämtliche Mandate "aufgrund privatschriftlicher Vereinbarung" auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, nimmt also selbst anwaltliche Tätigkeit nicht mehr wahr. Die Angestellten des Steuerberatungsbüros durften bei einer Nachfrage durch den Antragsgegner nicht angeben, ob überhaupt noch ein Praxisbetrieb aufrechterhalten wird. Mandanten und die zuständige Rechtsanwaltskammer konnten - was Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof war -, einen Kontakt zu dem Antragsteller unter der von diesem benutzten Kanzleianschrift nicht hersteilen. Angesichts dieser Umstände ist der aufgrund Aufgabe eines geordneten Kanzleibetriebs ausgesprochene Widerruf ermessensfehlerfrei.
3.	Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids abzustellen. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach dem Bescheid der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist
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(st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 aaO m.N.). Für eine solche auf einen späteren Zeitpunkt bezogene Prüfung bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte. Daß der Antragsteller im Falle des Erfolgs seines Rechtsmittels beabsichtigt, wieder eine Kanzlei zu betreiben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Antragsteller war und ist der irrigen Auffassung, daß er bereits eine Kanzlei unterhalte. Da er an den fehlenden sachlichen Voraussetzungen somit nichts ändern will, kann er nicht damit gehört werden, ihm sei wegen der sofortigen Vollziehung des Widerrufs anläßlich des angenommenen Vermögensverfalls eine Änderung nicht möglich.
Geiß	van	Gelder	Fischer	Otten
 Müller
Kieserling
 Christian