Oktober 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, Straße Ml Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Rechtsanwalt Günter itraßeflp, Ml Hennings Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Mitgliedschaft (auch) in der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht Hannover zugelassen; in Hannover betreibt er seine Kanzlei; er gehört der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle an. Im Jahre 1992 wurde die Versendung der Rundschreiben an den Antragsteller eingestellt; auf Nachfrage teilte ihm die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 9. Der Antragsteller ist nicht Mitglied der Antragsgegnerin. Zu diesem Kreis von Rechtsanwälten, die kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer waren, gehört der Antragsteller nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß die auf der Grundlage der DDR-Anordnung vom 7. Juni 1990 dem Antragsteller erteilte Niederlassungsgenehmigung nicht die Bedeutung einer Rechtsanwaltszulassung im Beitrittsgebiet hat (Senatsbeschluß vom 11. b) Zu Unrecht leitet der Anwaltsgerichtshof aus der dem Antragsteller erteilten Niederlassungsgenehmigung eine Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 186, 187 RAG her. Gemäß § 187 Abs. 1 RAG kann ein Rechtsanwalt aus anderen Staaten auf Antrag durch eine Entscheidung der LandesJustizverwaltung in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Eine derartige Entscheidung ist konstitutiv; sie muß die Aufnahme als Mitglied der Rechtsanwaltskammer mit hinreichender Deutlichkeit aussprechen. Gleichwohl hat der Minister der Justiz der DDR durch die Verfügung vom 25. September 1990 dem Antragsteller lediglich die Genehmigung zur Niederlassung in Magdeburg erteilt; eine - ausdrückliche - Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die für Magdeburg zuständige Rechtsanwaltskammer enthält die Verfügung vom 25. Angesichts der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 RAG, die eine "Entscheidung" der LandesJustizverwaltung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfordert, genügt die Niederlassungsgenehmigung vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, Straße Ml Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Beteiligter: Ministe^Uin^er Justiz des Landes Sachsen Anhalt, wflHHIBIBr-RingflP gegen den Rechtsanwalt Günter itraßeflp, Ml Hennings Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Mitgliedschaft (auch) in der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 28. Januar 1995 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht Hannover zugelassen; in Hannover betreibt er seine Kanzlei; er gehört der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle an. Durch Verfügung vom 25. September 1990 erteilte ihm das Ministerium der Justiz der damaligen DDR aufgrund der Anordnung über die Tätigkeit in der Bun- 3 desrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der DDR vom 7. Juni 1990 (DDR-GB1. IS. 664) die Genehmigung zur Eröffnung einer Niederlassung in Magdeburg. Daraufhin eröffnete er in Magdeburg eine Niederlassung, die er seitdem betreibt. Zunächst wurde er in die Liste der beim Bezirksgericht Magdeburg registrierten Rechtsanwälte eingetragen. Diese Registrierung ist im November 1991 rückgängig gemacht worden; der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 13/94). Die Eröffnung der Niederlassung in Magdeburg hat der Antragsteller der Antragsgegnerin angezeigt; daraufhin erhielt er die von der Antragsgegnerin herausgegebenen Rundschreiben. Im Jahre 1992 wurde die Versendung der Rundschreiben an den Antragsteller eingestellt; auf Nachfrage teilte ihm die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 9. September 1992 mit, er werde mit Kammerrundschreiben nicht versorgt, weil er als Inhaber einer Zweigstellengenehmigung nicht Mitglied der Antragsgegnerin sei. Mit Schriftsatz vom 8. September 1994 beantragte der Antragsteller, gerichtlich festzustellen, daß er Mitglied der Antragsgegnerin sei. Diesem Antrag gab der Anwaltsgerichtshof statt; er stellte fest, daß der Antragsteller Mitglied der Antragsgegnerin sei. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 42 Abs. 4 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg. 4 1. Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausge-gangen, daß Feststellungsanträge auch im Verfahren nach § 223 BRAO zwar grundsätzlich, aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausnahmslos unzulässig sind (vgl. Feuerich/ Braun, BRAO 3. Aufl. § 223 Rddn. 19, 20 m.w. Nachw.). Ob der Anwaltsgerichtshof hier die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zutreffend bejaht hat oder ob er den Antrag schon als unzulässig hätte zurückweisen müssen, kann offen bleiben, weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist. 2. Der Antragsteller ist nicht Mitglied der Antragsgegnerin. a) Als dem Antragsteller die Niederlassungsgenehmigung durch die Verfügung vom 25. September 1990 erteilt wurde, war bereits das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (DDR-GB1. I S. 1594) - RAG - seit dem 15. September 1990 in Kraft getreten. Gemäß § 188 Abs. 1 RAG waren die Rechtsanwaltskammern innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bilden. Mitglieder der zu bildenden Rechtsanwalts Kammern waren nach § 60 Abs. 1 RAG die in dem betreffenden Land und Kammerbezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Zu diesem Kreis von Rechtsanwälten, die kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer waren, gehört der Antragsteller nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß die auf der Grundlage der DDR-Anordnung vom 7. Juni 1990 dem Antragsteller erteilte Niederlassungsgenehmigung nicht die Bedeutung einer Rechtsanwaltszulassung im Beitrittsgebiet hat (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 13/94). b) Zu Unrecht leitet der Anwaltsgerichtshof aus der dem Antragsteller erteilten Niederlassungsgenehmigung eine Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt im Sinne der §§ 186, 187 RAG her. Gemäß § 187 Abs. 1 RAG kann ein Rechtsanwalt aus anderen Staaten auf Antrag durch eine Entscheidung der LandesJustizverwaltung in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Eine derartige Entscheidung ist konstitutiv; sie muß die Aufnahme als Mitglied der Rechtsanwaltskammer mit hinreichender Deutlichkeit aussprechen. Eine derartige Entscheidung ist zu Gunsten des Antragstellers nicht ergangen. Zwar hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juli 1990 beantragt, ihn "in die für Magdeburg zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen" und ihm "die Genehmigung zur Niederlassung in Magdeburg zu erteilen". Gleichwohl hat der Minister der Justiz der DDR durch die Verfügung vom 25. September 1990 dem Antragsteller lediglich die Genehmigung zur Niederlassung in Magdeburg erteilt; eine - ausdrückliche - Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die für Magdeburg zuständige Rechtsanwaltskammer enthält die Verfügung vom 25. September 1990 nicht. Angesichts der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 RAG, die eine "Entscheidung" der LandesJustizverwaltung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfordert, genügt die Niederlassungsgenehmigung vom 25. September 1990 nicht; in ihr kann 6 nicht zugleich eine Entscheidung über die Aufnahme des Antragsgegners in die Rechtsanwaltskammer gesehen werden. Odersky Ulsamer Streck Deppert Weise von Hase Schott