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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang traß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskaruae^Carlsruhe, Präsidenten, Rfl^^H^H^M-Straßei vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Der - vom Vorstand der Antragsgegnerin als Abteilung im Sinne des § 77 BRAO gebildete - Ausschuß "Fachgebietsbezeichnungen" schloß sich dieser Beurteilung an und versagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. Er steht im Einklang mit den zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden, die Berufsausübung regelnden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften der §§ 42 a bis 42 d BRAO a.F. und des Gesetzes über die Fachanwaltsbezeichnungen vom 27. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung der entscheidungserheblichen Vorschriften durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 2278) gibt zu einer anderen, dem Antragsteller günstigeren Beurteilung keinen Anlaß: Durch Art. 1 Nr. 13 sind die §§ 42 a bis 42 d BRAO a.F. aufgehoben und gemäß Art. 1 Nr. 15 durch den - inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden - S 43 c BRAO n.F. ersetzt worden; nach Art. 21 Abs. 11 Satz 1 ist zwar das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen aufgehoben worden, doch sind nach Art. 21 Abs. 11 Satz 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Regelung der Einzelheiten für die Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch die Berufssatzung weiter anzuwenden. Die sachliche Berechtigung und damit auch Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises, mit dem sich der Anwalt werbend an das rechtsuchende Publikum wendet, sind nur gewährleistet, wenn die Rechtskenntnisse des Anwalts in allen Bereichen des Fachgebietes wirklich überdurchschnittlich sind, die im Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen (§§ 3 bis 6) im einzelnen benannt sind (vgl. Der Senat teilt die Auffassung von Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof, daß dieser Nachweis dem Antragsteller nicht gelungen ist. 2. Den Nachweis von besonderen, das durchschnittliche Maß übersteigenden Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat die Antragsgegnerin zu Recht als nicht geführt angesehen. Oktober 1992 niedergelegten umfangreichen Kenntnislücken in mehreren Bereichen des Arbeitsrechts schließen, daß der Antragsteller die vorausgesetzten besonderen arbeitsrechtlichen Kenntnisse, die ihn aus dem Kreis der Kollegen mit durchschnittlichem Kenntnisstand auf den Bereich des Arbeitsrechts herausgehoben hätten, nicht besitzt. Hierzu hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt, daß angesichts der zutagegetretenen mangelhaften Leistungen des Antragstellers im Fachgespräch die Prüfer die Befürwortung der Verleihung der Befugnis zu dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit Recht abgelehnt haben. Februar 1990 und die Auflistung der vom Antragsteller bearbeiteten arbeitsrechtlichen Fälle) für sich allein hätten ausreichen können, den Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse des Antragstellers auf dem Gebiete des Arbeitsrechts zu erbringen, und ob die Ladung zu dem Fachgespräch rechtlich einwandfrei verfügt worden ist. b) Der Ehrengerichtshof hat auf Grund umfangreicher Beweisaufnahme dargelegt, daß das mit dem Antragsteller geführte Fachgespräch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden ist und auch nach seinem Verlauf und Inhalt nicht an Mängeln leidet, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht mehr hingenommen werden können. Auf Grund der insoweit vom Antragsteller erhobenen zahlreichen Rügen sind sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zeugen vernommen worden; deren Angaben sind im angefochtenen Beschluß mitgeteilt und zutreffend mit dem Ergebnis gewertet worden, daß die vom Antragsteller erhobenen Angriffe als unzutreffend widerlegt worden sind.

Zitierte Normen: § 77 BRAO § 12 FGG
BRAOGesetzFachgesprächFachanwaltsbezeichnungKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/94
vom 24. Oktober 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang
 traß
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskaruae^Carlsruhe, Präsidenten, Rfl^^H^H^M-Straßei
 vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Paepcke und Dr. Schott beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 22. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 30. März 1989 in Karlsruhe zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Unter Vorlage einer - später ergänzten - Liste über von ihm bearbeitete arbeitsrechtliche Fälle und eines Zertifikats des "Forum-Instituts für Management GmbH" in Heidelberg vom 14. Februar
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1990 über die Teilnahme an einem zwölftägigen Lehrgang "zur Vorbereitung des Erwerbs der Berufsbezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht" beantragte er am 21. Februar 1990 bei der Antragsgegnerin, ihm die Erlaubnis zur Führung dieser Fachanwaltsbezeichnung zu erteilen. Die im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 1990 (AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719) ausgesetzte Bearbeitung des Antrages wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1992 legte der Antragsteller eine Liste über die von ihm zwischenzeitlich bearbeiteten arbeitsrechtlichen Verfahren vor. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde er vom Prüfungsausschuß "Fachanwalt für Arbeitsrecht", den die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Fachanwaltsordnung gemeinsam mit den übrigen Rechtsanwaltskammern des Landes Baden-Württemberg im Mai 1992 gebildet hatte, auf den 16. Oktober 1992 zu einem Fachgespräch geladen. Nach diesem Gespräch empfahl der Prüfungsausschuß einstimmig den Antrag abzulehnen. Der - vom Vorstand der Antragsgegnerin als Abteilung im Sinne des § 77 BRAO gebildete - Ausschuß "Fachgebietsbezeichnungen" schloß sich dieser Beurteilung an und versagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. November 1992 die Erlaubnis zur Führung der begehrten Fachanwaltsbezeichnung, weil die fachlichen Kenntnisse, die zur Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung vorausgesetzt werden müssen, nicht vorhanden seien. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz lf Abs. 4, S 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch sachlich keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 23. November 1992 beeinträchtigt den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinen Rechten. Er steht im Einklang mit den zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltenden, die Berufsausübung regelnden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften der §§ 42 a bis 42 d BRAO a.F. und des Gesetzes über die Fachanwaltsbezeichnungen vom 27. Februar 1992 (BGBl. S. 369). Letzteres ist für die Beurteilung des Verleihungsantrages vom 21. Februar 1990 maßgebend; es enthält keine Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Anträgen, die vor seinem Inkrafttreten gestellt worden sind. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung der entscheidungserheblichen Vorschriften durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl.
 I,	S. 2278) gibt zu einer anderen, dem Antragsteller günstigeren Beurteilung keinen Anlaß: Durch Art. 1 Nr. 13 sind die §§ 42 a bis 42 d BRAO a.F. aufgehoben und gemäß Art. 1 Nr. 15 durch den - inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden - S 43 c BRAO n.F. ersetzt worden; nach Art. 21 Abs. 11 Satz 1 ist zwar das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen aufgehoben worden, doch sind nach Art. 21 Abs. 11 Satz 2 die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Regelung der Einzelheiten für die Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch die Berufssatzung weiter anzuwenden. Da eine Berufssatzung bisher nicht in Kraft getreten ist, verbleibt
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es bei der weiteren Anwendung des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369).
1. Gemäß § 42 a BRAO a.F. konnte, nach § 43 c BRAO n.F. kann ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Sozialrechts oder - was hier in Betracht kommt - des Arbeitsrechts erworben hat, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer mit einer Bezeichnung als Fachanwalt hinweisen. "Besondere Kenntnisse" besitzt der Anwalt nach § 2 RAFachBezG, wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse übersteigen, das überlicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese besonderen Kenntnisse, die theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen umfassen (vgl. §§ 8, 9 RAFachBezG), hat der Rechtsanwalt nachzuweisen (§§ 1, 7 RAFachBezG). An die Erbringung dieses Nachweises ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die sachliche Berechtigung und damit auch Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises, mit dem sich der Anwalt werbend an das rechtsuchende Publikum wendet, sind nur gewährleistet, wenn die Rechtskenntnisse des Anwalts in allen Bereichen des Fachgebietes wirklich überdurchschnittlich sind, die im Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen (§§ 3 bis 6) im einzelnen benannt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 75/93 - AnwBl 1994, 416 sowie hierzu Meier AnwBl 1994, 406 f.). Der Senat teilt die Auffassung von Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof, daß dieser Nachweis dem Antragsteller nicht gelungen ist.
2.	Den Nachweis von besonderen, das durchschnittliche Maß übersteigenden Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat die Antragsgegnerin zu Recht als nicht geführt angesehen. Sie durfte aus den in der Anlage zu dem Protokoll des Fachgesprächs vom 16. Oktober 1992 niedergelegten umfangreichen Kenntnislücken in mehreren Bereichen des Arbeitsrechts schließen, daß der Antragsteller die vorausgesetzten besonderen arbeitsrechtlichen Kenntnisse, die ihn aus dem Kreis der Kollegen mit durchschnittlichem Kenntnisstand auf den Bereich des Arbeitsrechts herausgehoben hätten, nicht besitzt. Hierzu hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt, daß angesichts der zutagegetretenen mangelhaften Leistungen des Antragstellers im Fachgespräch die Prüfer die Befürwortung der Verleihung der Befugnis zu dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit Recht abgelehnt haben.
3.	Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keiner anderen Beurteilung seines Verleihungsantrages zu führen.
a) Folgt - wie hier - der Antragsteller einer Ladung zu dem in § 10 RAFachBezG vorgesehenen Fachgespräch und unterzieht er sich ihm, so ergibt sich eine neue zusätzliche Beurteilungsgrundlage, die ungeachtet der Berechtigung der Ladung zu dem Fachgespräch verwertbar ist. Das hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 aaO), daran hält er auch im vorliegenden Falle fest. Offen bleiben kann daher, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (insbesondere das Zertifikat vom 14. Februar 1990 und die Auflistung der vom Antragsteller bearbeiteten arbeitsrechtlichen Fälle) für sich allein hätten ausreichen können, den
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Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse des Antragstellers auf dem Gebiete des Arbeitsrechts zu erbringen, und ob die Ladung zu dem Fachgespräch rechtlich einwandfrei verfügt worden ist.
b) Der Ehrengerichtshof hat auf Grund umfangreicher Beweisaufnahme dargelegt, daß das mit dem Antragsteller geführte Fachgespräch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden ist und auch nach seinem Verlauf und Inhalt nicht an Mängeln leidet, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht mehr hingenommen werden können. Auf Grund der insoweit vom Antragsteller erhobenen zahlreichen Rügen sind sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zeugen vernommen worden; deren Angaben sind im angefochtenen Beschluß mitgeteilt und zutreffend mit dem Ergebnis gewertet worden, daß die vom Antragsteller erhobenen Angriffe als unzutreffend widerlegt worden sind. Demgegenüber gibt auch das Beschwerdevorbringen dem Senat keine Ver-
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anlassung, insoweit nochmals oder weiteren Beweis zu erheben (vgl. § 223 Abs. 4, S 42 Abs. 6 BRAO, § 12 FGG).
Odersky
 Hase
Ulsamer	Kutzer
 Schott
van Gelder Paepcke