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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Schleswig, Gfl|^p^traße^pt Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jahnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 19. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Oktober 1992 vermerkt ist, es sei "das aus der Anklage ersichtliche Urteil verkündet" worden, handelt es sich um ein offensichtliches Bezeichnungsversehen; es hinderte nicht, die schriftlich vollständig abgefaßte, von allen mitwirkenden Richtern Unterzeichnete Entscheidung - zutreffend - als Beschluß zu bezeichnen und so zur Zustellung zu geben. April 1993, eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Fesser über die weitere Behandlung des entgegengenommenen Schriftstücks vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 183 ZPO § 100 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftAntragsgegnerZustellungBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Jürgen L| W|
traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Schleswig, Gfl|^p^traße^pt
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
US
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jahnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. September 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 19. Oktober 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem 30. Dezember 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Segeberg und dem Landgericht Kiel zugelassen. Mit Verfügung vom 18. März 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
3
Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm durch Ersatzzustellung gemäß § 183 Abs. 2 ZPO an eine Büroangestellte am 9. Februar 1993 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 17. März 1993 eingegangen. Die Zustellung war entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wirksam. Der Einwand gegen das Tätigwerden der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Schleswig ist unbegründet; bei diesem Gericht ist der Ehrengerichtshof gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO errichtet. Soweit in der Niederschrift des Ehrengerichtshofs über die Sitzung am 19. Oktober 1992 vermerkt ist, es sei "das aus der Anklage ersichtliche Urteil verkündet" worden, handelt es sich um ein offensichtliches Bezeichnungsversehen; es hinderte nicht, die schriftlich vollständig abgefaßte, von allen mitwirkenden Richtern Unterzeichnete Entscheidung - zutreffend - als Beschluß zu bezeichnen und so zur Zustellung zu geben.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.
Nach § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kann einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, glaubhaft macht. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung an den Rechtsanwalt ist in diesem Verfahren nicht vorgeschrieben; ihr Fehlen vermag ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu begründen. Auch sonst hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Zustellung sei an einen dem Beschwerdeführer noch unbekannten Gehilfen bewirkt worden, ist durch den Inhalt der Verfahrensakte widerlegt. Die angefochtene Entscheidung wurde an die Büroangestellte Fesser ausgehändigt, die in dieser Sache auch schon früher Zustellungen für den Antragsteller entgegengenommen hat. Der Aufforderung des stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 14. April 1993, eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Fesser über die weitere Behandlung des entgegengenommenen Schriftstücks vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
5
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Jordan