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BGH

Gericht: BGH

März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Novmber 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft daher zu Recht widerrufen. 1. Zwar hat der Ehrengerichtshof in dem Beschluß vom 16. Die Veränderung des Sachverhalts liegt darin, daß es dem Antragsteller auch in den vier Jahren nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht gelungen ist, seinen Vermögensverfall zu beseitigen, und zahlreiche neue Vollstreckungsmaßnahmen, welche auch eine neue Beurteilung der dadurch ausgelösten Gefährdung erfordern, gegen ihn eingeleitet worden sind. Ihm ist es auch nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 16. Für die neue Beurteilung gilt § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Danach gehen Zweifel an der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung von Mandanteninteressen zu Lasten des Rechtsanwalts. Oktober 1987 geäußerten Erwartung besteht der begründete Verdacht, daß der Antragsteller Gelder von Rechtsuchenden nicht ausschließlich über die Konten seines Treuhänders abwickelt. Da auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, daß Gelder oder Schecks von Mandanten durch die Hände des überschuldeten Antragstellers gehen und dessen Gläubiger darauf zurückgreifen können, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
AntragsgegnerBRAOMärzVermögensverfallGeldZulassung

Volltext der Entscheidung

2022 102

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
AnwZ (B) 23/92
vom 1. März 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Walter Gustav Straß«
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Köln, R| ^0^1atz0l
vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm, HMHpstraßeflfc	H^M
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am^BHHI1^22 geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln. Mit Verfügung vom 23. April 1987 nahm die Justizverwaltung seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Der dagegen gerichtete Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. Der Eh-
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rengerichtshof hob durch rechtskräftigen Beschluß vom 16. Oktober 1987 die RücknahmeVerfügung auf. Zur Begründung führte er aus: Zwar liege ein Vermögensverfall vor. Die Interessen der Rechtsuchenden seien hierdurch jedoch nicht konkret gefährdet, weil Gelder von Mandanten über die Konten des Antragstellers als OLG-Rechtsanwalt so gut wie nie flössen und der Wirtschaftsprüfer Dr. RflHHP die für den Antragsteller eingehenden Gelder treuhänderisch verwalte.
Durch Verfügung vom 27. Novmber 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Widerruf sgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO lag bei Erlaß der Widerrufsverfügung vom 27. November 1991 vor und ist auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft daher zu Recht widerrufen. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 16. Oktober 1987 hinderte ihn daran nicht. 1
1. Zwar hat der Ehrengerichtshof in dem Beschluß vom 16. Oktober 1987 rechtskräftig festgestellt, daß der Widerruf sgrund des Vermögensverfalls nicht Vorgelegen habe. Die durch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für die
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Landesjustizverwaltung entstandene Bindung galt aber bei Erlaß der Widerrufsverfügung vom 27. November 1991 nicht mehr, weil sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat (vgl.
 BGHZ 102, 252, 254; Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 22/89, BGHR BRAO § 7 Zulassung 1; Odersky in Festschrift für Sendler, 1991, S. 539, 547). Die Veränderung des Sachverhalts liegt darin, daß es dem Antragsteller auch in den vier Jahren nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht gelungen ist, seinen Vermögensverfall zu beseitigen, und zahlreiche neue Vollstreckungsmaßnahmen, welche auch eine neue Beurteilung der dadurch ausgelösten Gefährdung erfordern, gegen ihn eingeleitet worden sind. So hat er insbesondere am 14. März 1991, 12. Juli 1991, 16. August 1991, 27. November 1991 und 23. Januar 1992 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen sich ergehen lassen.
2. Der Antragsteller befindet sich, wie er ersichtlich nicht bestreiten will, in Vermögensverfall. Ihm ist es auch nach der Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 16. Oktober 1987 nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, wie die zahlreichen neuen Zwangsvollstreckungsversuche belegen.
Für die neue Beurteilung gilt § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135). Danach gehen Zweifel an der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung von Mandanteninteressen zu Lasten des Rechtsanwalts. Solche Zweifel hat der Antragsteller nicht auszuräumen vermocht. Entgegen der in
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dem Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 16. Oktober 1987 geäußerten Erwartung besteht der begründete Verdacht, daß der Antragsteller Gelder von Rechtsuchenden nicht ausschließlich über die Konten seines Treuhänders abwickelt. So hat der Antragsteller eingeräumt, daß er 20.000 US-Dollar und 7.500 US-Dollar über die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich eingezogen und an einen Herrn Fausgehändigt habe. Den Empfang des Schecks über 20.000 US-Dollar hat er am 15. August 1990 quittiert. Auch hat er bis heute die Aufforderung des Antragsgegners unbeachtet gelassen, nähere Nachweisungen über die Einschaltung des Treuhänders Dr. RflHHHP bei der Abwicklung seiner Geldgeschäfte vorzulegen.
Da auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, daß Gelder oder Schecks von Mandanten durch die Hände des überschuldeten Antragstellers gehen und dessen Gläubiger darauf zurückgreifen können, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Veser	von	Hase	Kieserling
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