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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Will Der Antragsteller ist beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar als Rechtsanwalt zugelassen. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen mit Wirkung zu dem 31. 1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwalts-Ordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 3. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. Maßgeblich sind die zulassungsgebundenen Mandate, und zwar nicht etwa aus dem Gebiet der Doppelzulassung insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 29. Hierzu hat sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen wurde, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt. 4. Unzutreffend sind weiter die Ausführungen des Antragstellers, daß der in Hessen geltende Grundsatz der Singularzulassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig sei und ihm hierfür als Ausgleich die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen erhalten werden müsse. Überdies ist nicht ersichtlich, inwieweit die nach Auffassung des Antragstellers grundgesetzwidrige Verweigerung einer gleichzeitigen Zulassung beim Oberlandesgericht einen Anspruch auf gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen begründen soll (vgl.

Zitierte Normen: § 2 BRAO Art. 3 GG
WetzlarBRAOGießenhärtenAnwZLandgerichtZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 029
4<S~
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/91	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Udo
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 Will
4$-
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Jordan und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 15. April 1991 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist beim Landgericht Limburg und beim Amtsgericht Wetzlar als Rechtsanwalt zugelassen. Er übt seinen Beruf im Rahmen einer aus insgesamt sieben Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in Wetzlar aus.
3
Zwischen 1972 und 1979 wurden mehrere Gebietsteile aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar in den Amts- bzw. Landgerichtsbezirk Gießen eingegliedert (GVB1. I 1972, 84; GVBl. I 1974, 237; GVBl. I 1978, 143; GVBl. I 1979, 179). Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellte daraufhin am 5. November 1979 allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung sämtlicher am Landgericht Limburg und am Amtsgericht Wetzlar zugelassener Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zur Vermeidung von Härten bis zu dem 31. März 1990 geboten ist. Der Antragsteller wurde aufgrund der allgemeinen Feststellung mit Verfügung vom 5. Dezember 1979 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu dem 31. März 1990 zugleich beim Landgericht Gießen zugelassen.
Mit Schreiben vom 13. September 1989 hat der Antragsteller rechtzeitig die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen über den 31. März 1990 hinaus beantragt. Mit Verfügung vom 5. März 1990 hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Gießen zurückgewiesen und zugleich die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Gießen mit Wirkung zu dem 31. März 1990 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4
 
BRAO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1.	Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelung des § 227 a BRAO, die an das der Bundesrechtsanwalts-Ordnung grundsätzlich zu entnehmende Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGHZ 106, 186, 189; zuletzt Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90? vgl. hierzu auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 = AnwBl. 1989, 669). Das europäische Gemeinschaftsrecht ist - wie der Senat ebenfalls entschieden hat (BGHZ 108, 342 ff) - auf einen derartigen Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht anwendbar. An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers fest (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 10/91).
2.	Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177? Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 35/90) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen"
5
Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht tragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
3.	Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
a) Der Antragsteller hat lediglich pauschal Umsatzeinbußen von jährlich über 200.000 DM erwähnt. Damit hat er seiner Mitwirkungspflicht (§ 36 a BRAO) nicht genügt. Maßgeblich sind die zulassungsgebundenen Mandate, und zwar nicht etwa aus dem Gebiet der Doppelzulassung insgesamt, sondern nur solche, die auch tatsächlich aus den abgetrennten Gebieten stammen (Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 40/90; Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990
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- AnwZ (B) 55/90 jeweils m.w.Nachw. ) . Hierzu hat sich der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, obwohl er spätestens durch die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofes darauf hingewiesen wurde, daß es für die Wertung am Maßstab des § 227 a Abs. 5 BRAO gerade auf diesen Umsatzanteil ankommt.
Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf die enge Verflechtung der Räume und eine geringe Entfernung zwischen den Städten Wetzlar und Gießen sowie die Behördenkonzentration in Gießen für sich allein eine besondere Härte, wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für eine Verlängerung der Zweitzulassung voraussetzt, nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um allgemeine Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Wetzlar residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Gießen verfügen oder nicht.
Der Vortrag, der Schwerpunkt der wirtschaftlich ausgerichteten Praxis liege auf WettbewerbsSachen, die vorwiegend dem Raum Gießen und dem Landgericht Gießen zuzuordnen seien, geht fehl. § 227 a BRAO dient als Übergangslösung nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 66/90 - und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B)
5/91) .
b) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer besonderen Härte.
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4.	Unzutreffend sind weiter die Ausführungen des Antragstellers, daß der in Hessen geltende Grundsatz der Singularzulassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig sei und ihm hierfür als Ausgleich die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen erhalten werden müsse. Die durch § 226 Abs. 2 BRAO vorgenommene Differenzierung trägt unterschiedlichen historischen Entwicklungen Rechnung und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens (BGHZ 71, 28 ff). Überdies ist nicht ersichtlich, inwieweit die nach Auffassung des Antragstellers grundgesetzwidrige Verweigerung einer gleichzeitigen Zulassung beim Oberlandesgericht einen Anspruch auf gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Gießen begründen soll (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B)
10/91) .
Merz	Ulsamer	van	Gelder	Schmitz
 Meisterernst	Jordan	Kieserling