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BGH · rtwZ fBl 23/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rtwZ fBl 23/90

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen gleichzeitiger Zulassung bei dem Landgericht Ingolstadt Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskaromer für den Oberlandesgerichtsbezirk München mit Bescheid vom 17. Wenn der Bezirk eines Landgerichts teilweise einem anderen Landgerichtsbezirk zugelegt wird, kann ein bei diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt nach § 227 b Abs. 1 Satz 1 BRAO zugleich bei dem anderen Landgericht zugelassen werden. § 227 a Abs. 2 BRAO jedoch nur möglich, wenn die Landesjustizverwaltung eine allgemeine Feststellung getroffen hat, daß die gleichzeitige Zulassung der von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten geboten ist, oder wenn eine solche Feststellung zwar nicht getroffen worden, die Justizverwaltung aber verpflichtet ist, sie zu erlassen (vgl. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich von Härten, die sich im Falle von Gebietsänderungen für die davon betroffenen Rechtsanwälte ergeben, nicht an eine Einzelfallprüfung, sondern an eine generalisierende Regelung geknüpft. beim Landgericht Ingolstadt für diejenigen bei den Landgerichten München I und II sowie Augsburg zugelassenen Rechtsanwälte, die spätestens seit dem 29. Denn die Begründung eines Wohnsitzes setzt nach § 7 Abs. 1 BGB gerade voraus, daß der Betreffende sich an einem Ort "ständig" niederläßt. Wenn jemand mehrere Wohnungen hat, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung (§ 12 Abs. 1 und 3 Melderechtsrahmengesetz; Art. 16 Abs. 1 u. Wenn der Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf den "ständigen Wohnsitz" abstellt, so soll damit ersichtlich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß nur ein auf Dauer begründeter Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB, nicht dagegen eine nur vorübergehend benutzte Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Härtefeststellung erfaßt werden soll. Zur Abgrenzung des Teilbereichs, für den die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO zu treffen ist, bietet sich der Wohnsitz der von der Ge-bietsänderung betroffenen Rechtsanwälte als Kriterium an (BGHZ 68, 66, 71). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Rechtsanwalt gerade an seinem Wohnort über vielfältige soziale Kontakte verfügt, die nach der Lebenserfahrung auch zur Anbahnung entsprechender Mandatsverhältnisse führen können. In dem Haus in Pfaffenhofen stehe ihm für sich allein ein Zimmer zu und die übrigen Räume teile er mit den Eltern. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB in Pfaffenhofen vor.

Zitierte Normen: § 7 BGB
RechtsanwaltWohnsitzElternMünchenWohnungPfaffenhofen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ArtwZ fBl 23/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Michael ►traße M
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Präsident des Oberlandesgerichts Mf »traßeÄÄ
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen gleichzeitiger Zulassung bei dem Landgericht Ingolstadt
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs vom 6. Februar 1990 und der Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 1989 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, über das Gesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1975 bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 13. November 1980 ist er zugleich bei dem Oberlandesgericht München zugelassen. Seine Kanzlei hat er in der Karlstraße 79 in München eingerichtet. Er wohnt in der Elvirastraße 4 in München und hat außerdem noch in Pfaffenhofen a. d. Ilm eine Wohnung.
Aufgrund des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 23. Dezember 1987 (GVBl. S. 495) sind mit Wirkung vom 1. März 1988 Gebietsteile des Landgerichts München II dem neu gegründeten Landgericht Ingolstadt zugeordnet worden. Mit Schreiben vom 1. März 1988 hat der Antragsteller beantragt, ihn zugleich beim Landgericht Ingolstadt zuzulassen. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskaromer für den Oberlandesgerichtsbezirk München mit Bescheid vom 17. März 1989 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg.
Wenn der Bezirk eines Landgerichts teilweise einem anderen Landgerichtsbezirk zugelegt wird, kann ein bei diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt nach § 227 b Abs. 1 Satz 1 BRAO zugleich bei dem anderen Landgericht zugelassen werden. Die weitere Zulassung ist gemäß § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO jedoch nur möglich, wenn die Landesjustizverwaltung eine allgemeine Feststellung getroffen hat, daß die gleichzeitige Zulassung der von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten geboten ist, oder wenn eine solche Feststellung zwar nicht getroffen worden, die Justizverwaltung aber verpflichtet ist, sie zu erlassen (vgl. BGHZ 72, 349, 354). Der Gesetzgeber hat den Ausgleich von Härten, die sich im Falle von Gebietsänderungen für die davon betroffenen Rechtsanwälte ergeben, nicht an eine Einzelfallprüfung, sondern an eine generalisierende Regelung geknüpft. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 65, 241; 68, 72) .
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Erlassen vom 8. Januar 1988 und vom 22. März 1988 (Gz 3170 - IV - 914/86) zwei allgemeine Feststellungen getroffen. Die eine von ihnen ermöglicht die Zweitzulassung
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beim Landgericht Ingolstadt für diejenigen bei den Landgerichten München I und II sowie Augsburg zugelassenen Rechtsanwälte, die spätestens seit dem 29. Februar 1988 im Bezirk des Landgerichts Ingolstadt "ihren ständigen Wohnsitz unterhalten". Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller.
a) Der Begriff des Wohnsitzes ergibt sich aus § 7 BGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird ein Wohnsitz durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet. Welche Bedeutung der in dem Erlaß vom 22. März 1988 verwendeten Formulierung des "ständigen Wohnsitzes" zukommt, ist nicht ohne weiteres verständlich. Denn die Begründung eines Wohnsitzes setzt nach § 7 Abs. 1 BGB gerade voraus, daß der Betreffende sich an einem Ort "ständig" niederläßt. Auch wer einen mehrfachen Wohnsitz begründet, was § 7 Abs. 2 BGB*ausdrücklich zuläßt, muß sich demnach an den verschiedenen Orten ständig niedergelassen haben. Auch das Melderecht verwendet den Begriff des "ständigen Wohnsitzes" nicht. Die Meldegesetze stellen auf die Wohnung ab. Wenn jemand mehrere Wohnungen hat, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung (§ 12 Abs. 1 und 3 Melderechtsrahmengesetz; Art. 16 Abs. 1 u. 3 Bayerisches Meldegesetz). Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung; in Zweifelsfällen ist diese dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (§ 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz;
Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Meldegesetz). Wenn der Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf den "ständigen Wohnsitz" abstellt, so soll damit ersichtlich zu dem Ausdruck gebracht werden, daß nur ein auf Dauer begründeter Wohnsitz
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im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB, nicht dagegen eine nur vorübergehend benutzte Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Härtefeststellung erfaßt werden soll.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn der allgemeinen Feststellung. Zur Abgrenzung des Teilbereichs, für den die allgemeine Feststellung gemäß § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO zu treffen ist, bietet sich der Wohnsitz der von der Ge-bietsänderung betroffenen Rechtsanwälte als Kriterium an (BGHZ 68, 66, 71). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Rechtsanwalt gerade an seinem Wohnort über vielfältige soziale Kontakte verfügt, die nach der Lebenserfahrung auch zur Anbahnung entsprechender Mandatsverhältnisse führen können. Dies trifft grundsätzlich nur auf den Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB als den räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Rechtsanwalts zu.
b) Der Antragsteller hat einen Wohnsitz auch in Pfaffenhofen. Nach § 7 Abs. 2 BGB kann ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Das ist der Fall, wenn die Umstände ergeben, daß mehrere Orte gleichmäßig der Mittel- oder der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person sind (BGH, Urt. v. 14. Februar 1962 - IV ZR 192/61, LM § 7 BGB Nr. 3; BVerwGE 71, 309, 313). Der Antragsteller hat schriftsätzlich und, in Ergänzung dazu, in der mündlichen Verhandlung vorgetragens Seine Eltern und er betrieben seit vielen Jahren in Pfaffenhofen eine Pferdezucht. Die Eltern besäßen dort ein bäuerliches Haus mit etwa sechs Zimmern. Er, der Antragsteller, sei unverheiratet und
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lebe - ebenso wie in der Münchener Wohnung - mit den Eltern zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft. In dem Haus in Pfaffenhofen stehe ihm für sich allein ein Zimmer zu und die übrigen Räume teile er mit den Eltern. Er übernachte - von Ausnahmen, wie bei Reisen, abgesehen - stets in Pfaffenhofen. Morgens pflege er die Pferde und nehme das Frühstück in Pfaffenhofen ein, das ihm seine Mutter bereite. Dann fahre er nach München, um tagsüber den beruflichen Verpflichtungen nachzugehen. Nach Pfaffenhofen kehre er entweder am frühen Abend oder, wenn er noch Veranstaltungen in München besuche, nach Ende der Veranstaltungen noch am späten Abend oder in der Nacht zurück. In der Münchener Wohnung habe er schon seit Jahren nicht mehr genächtigt. Mieter der Münchener Wohnung seien sein Vater oder seine Eltern; sie stehe ihm innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, genauso zu wie das Pfaffenhofener Haus.
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Der Senat glaubt diesen Angaben, zu demal der Antragsteller auf die anwaltliche Wahrheitspflicht hingewiesen worden ist. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB in Pfaffenhofen vor.
Odersky
 Weise
Ulsamer	Schmitz
v. Hase
 Thode
Salditt