Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. November 1986 nach § 153 a StPO mit der Auflage eingestellt, daß der Antragsteller an den "Weißen Ring" einen Geldbetrag von 1.200 DM zu zahlen hatte. April 1985 wurde der Antragsteller in einem Strafverfahren gegen den persischen Staatsangehörigen einen Bekannten des Antragstellers, als Zeuge vernommen. Gegen den Antragsteller wurde ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleitet. Es wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 55 DM festgesetzt, die auf den - auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten - Einspruch des Antragstellers durch Urteil vom 15. Im Februar 1986 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage. Die Antragsgegnerin, die wegen des damals schwebenden Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Tötung zunächst von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 BRAO abgesehen hatte, machte in ihrem Gutachten vom 12. Der Antragsteller, dem gemäß § 9 Abs. 2 BRAO eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zugestellt worden war, stellte keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. November 1986 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. August 1985 habe er - ohne zu wissen, daß ein Strafbefehl einem Urteil gleichstehe - nur abgegeben, um eine alsbaldige Erledigung des Verfahrens durch Strafbefehl zu erreichen und damit eine Verzögerung in der Entscheidung über seinen damals anhängigen ersten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu vermeiden. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist der Antragsteller noch unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO. Bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers steht für den Senat die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage im Vordergrund. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antragsteller im Strafverfahren gegen Rousta als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. - AnwZ (B) 18/85 m.w.N.), ist die Aussage des Antragstellers durch die Bekundungen von zwei unbeteiligten Zeugen widerlegt worden. November 1985 ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt hat, er habe "die Sache" (gemeint ist seine Aussage) bereut. Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß der Zeitraum, der seit der Begehung der Tat verstrichen ist, noch nicht die Annahme rechtfertigt, daß die Verfehlung des Antragstellers inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, daß er für den Anwaltsberuf nunmehr tragbar erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ 23/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Adnan E Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt r gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Vorstand, BflHflfefetraße^l Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 22. Februar 1988 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am 1951 in der Türkei geborene Antrag- steller ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat zunächst in Istanbul und Göttingen Betriebswirtschaft und danach in Hannover Wirtschaftswissenschaften studiert. Anschließend hat der Antragsteller mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen und am 17. Juli 1985 die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung abgelegt. Der Antragsteller ist mit einer Deutschen verheiratet. 1. In den Jahren 1985 und 1986 war der Antragsteller in Ermittlungs- und Strafverfahren verwickelt. a) Ein 1985 gegen den Antragsteller zunächst wegen versuchter Tötung eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte zu einer Hauptverhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung. Hintergrund dieses Verfahrens waren familiäre Auseinandersetzungen. Das Verfahren wurde am 4. November 1986 nach § 153 a StPO mit der Auflage eingestellt, daß der Antragsteller an den "Weißen Ring" einen Geldbetrag von 1.200 DM zu zahlen hatte. Nachdem der Antragsteller die Auflage erfüllt hatte, wurde das Strafverfahren am 12. November 1986 endgültig eingestellt. 4 b) Am 24. April 1985 wurde der Antragsteller in einem Strafverfahren gegen den persischen Staatsangehörigen einen Bekannten des Antragstellers, als Zeuge vernommen. wurde vorgeworfen, in einem Supermarkt zwei Beutel Apfelsinen entwendet zu haben. Der Antragsteller erklärte in der Hauptverhandlung als Zeuge, er habe die Apfelsinen bezahlt gehabt und - da er selbst viel zu tragen gehabt habe - gebeten, sie für ihn aus dem Obststand zu entnehmen. wurde trotz dieser Aussage des Antrag- stellers aufgrund von Aussagen anderer Zeugen durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. April 1985 (115-169/85) wegen Diebstahls verurteilt. Gegen den Antragsteller wurde ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleitet. Daraufhin erklärte der Antragsteller am 8. August 1985 gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich: "... Ich gebe zu, daß ich bei der Hauptverhandlung am ... nicht wahrheitsgemäß ausgesagt habe". Auf der Grundlage dieser Erklärung erging gegen den Antragsteller am 18. September 1985 ein Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Es wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 55 DM festgesetzt, die auf den - auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten - Einspruch des Antragstellers durch Urteil vom 15. November 1985 auf 120 Tagessätze zu 20 DM ermäßigt wurde. Im Februar 1986 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage. Der Antrag blieb ohne Erfolg. 5 2. Am 25. Juli 1985 beantragte der Antragsteller erstmals seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin, die wegen des damals schwebenden Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Tötung zunächst von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 BRAO abgesehen hatte, machte in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 1985 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend. Dabei stützte sie sich in erster Linie auf die Verurteilung des Antragstellers wegen uneidlicher Falschaussage und verwies zusätzlich auf die anderen Verfahren, die gegen ihn anhängig waren. Der Antragsteller, dem gemäß § 9 Abs. 2 BRAO eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zugestellt worden war, stellte keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am 17. November 1986 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin berief sich in ihrem Gutachten vom 29. Dezember 1986 aus den im Gutachten vom 12. Dezember 1985 genannten Gründen abermals auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat vorgetragen, seine Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vom 24. April 1985 habe den Tatsachen entsprochen; die anderslautende Erklärung vom 8. August 1985 habe er - ohne zu wissen, daß ein Strafbefehl einem Urteil gleichstehe - nur abgegeben, um eine alsbaldige Erledigung des Verfahrens durch Strafbefehl zu erreichen und damit eine Verzögerung in der Entscheidung über seinen damals anhängigen ersten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu vermeiden. 6 Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt‘der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N.). 7 Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Insoweit gibt es keinen festen Maßstab. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von verschiedenen Faktoren ab. Der Zeitpunkt beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 m.w.N.). 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist der Antragsteller noch unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO. Bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers steht für den Senat die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage im Vordergrund. Dem anderen Verfahren mißt der Senat insoweit keine entscheidende Bedeutung bei. Es hat seinen Ursprung in familiären Auseinandersetzungen und trägt deutliche Züge einer Familienfehde . Der Senat ist davon überzeugt, daß der Antragsteller im Strafverfahren gegen Rousta als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Nach den im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. April 1985 getroffenen Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 m.w.N.), ist die Aussage des Antragstellers durch die Bekundungen von zwei unbeteiligten Zeugen widerlegt worden. Es kommt hinzu, daß der Antragsteller in der Hauptverhandlung vom 15. November 1985 ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt hat, er habe "die Sache" (gemeint ist seine Aussage) bereut. Die Verletzung des Straftatbestandes des § 153 StGB wiegt für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers schwer. Daran ändert sich im Kern auch nichts dadurch, daß sich der Antragsteller - wie er geltend macht -im Jahre 1985 durch verschiedene Umstände (Vergewaltigung seiner 12-jährigen Nichte durch einen Verwandten, Schwierigkeiten bei der Erteilung seines Passes, Eheprobleme) in schwierigen Lebensumständen befunden hat. Grundsätzlich ist derjenige nicht geeignet, Rechtsanwalt - ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) - zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten wahre Angaben zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81). Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß der Zeitraum, der seit der Begehung der Tat verstrichen ist, noch nicht die Annahme rechtfertigt, daß die Verfehlung des Antragstellers inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, daß er für den Anwaltsberuf nunmehr tragbar erscheint. Seit der uneidlichen Falschaussage sind erst etwa 3 1/2 Jahre verstrichen. Schaefer Weise Veser Merz Jähnke Lepa Schmitz