Rechtsanwalt Hl gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Celle Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weshalb die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen hat. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Juni 1985 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Die Hoffnung, daß sich seine wirtschaftliche Lage danach bessern und er insbesondere zu einer Regulierung der beträchtlichen Verpflichtungen aus rückständigem Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe gelangen werde, hat sich nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vollstreckten u.a. die frühere Ehefrau und - aus übergegangenem Recht - das Sozialamt MflHHi wegen eines Betrages von ca. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Daß der Antragsteller neue Konten eingerichtet und diese gegenüber den Banken nicht als Geschäftskonten bezeichnet hatte, räumte die Möglichkeit neuer Zugriffe seiner Gläubiger auf Mandantengelder nicht aus. Der Antragsteller hätte seine Tätigkeit als angestellter Anwalt jederzeit wieder aufgeben und nach eigenem Ermessen mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen erneut als selbständiger Rechtsanwalt praktizieren können (vgl. Daß der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist - zu demal angesichts der seit 1978 geübten Zurückhaltung - auszuschließen. Der in Zulassungssachen sonst anzunehmende Regelwert von 100.000,— DM kann nach der Übung des Senats in einem solchen Fall unterschritten werden (BGH, Beschluß vom 3.
2141 03-6 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 23/86 BEISCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Eckard Straße 0, F^/^/f/Elbe Antragsstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hl gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Celle Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. September 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Y/eise und Dr. Paepcke beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im übrigen werden solche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 80.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der amflHH|l936 geborene Antragsteller war seit 1972 Rechtsanwalt und seit 23. April 1976 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stade zugelassen. Die Antragsgegnerin hat durch Verfügung vom 10. Juni 1985 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weshalb die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen hat. Die Rücknahme ist bestandskräftig. Beide Beteiligte haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofor- tige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 1985 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, vermochte sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen und kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Am 10, Januar 1978 mußte der Antragsteller erstmals die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgeben. Die Hoffnung, daß sich seine wirtschaftliche Lage danach bessern und er insbesondere zu einer Regulierung der beträchtlichen Verpflichtungen aus rückständigem Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe gelangen werde, hat sich nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vollstreckten u.a. die frühere Ehefrau und - aus übergegangenem Recht - das Sozialamt MflHHi wegen eines Betrages von ca. 62.000,— DM. Das Finanzamt StflBmachte Forderungen, u.a. aus rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuer seit 1978, von ca. 75*000,— DM geltend. Die Deutsche B0- und BoJdbank AG betrieb die Zwangsvollstrek- kung wegen etwa 28.000,— DM. Mittel, diese Schulden zu tilgen, standen dem Antragsteller nicht zur Verfügung; behauptete Außenstände der Praxis ließen sich nicht realisieren. Nach dem Erlaß der Verfügung der Antragsgegnerin fanden fortlaufend weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller statt. Am 30. Januar 1986 hat er erneut die eidesstattliche Versicherung nach y 807 ZPO abgegeben. Hiernach bestand keine Aussicht, daß der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen vermochte. Im Beschwerdeverfahren hat er diesen Sachverhalt auch nicht mehr bestritten. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Die Gläubiger des Antragstellers hatten auf Geschäftskonten der Praxis zugegriffen, auf denen sich Fremdgelder befanden. Diese Mittel von Klienten vermochte der Antragsteller mithin nicht so zu schützen, daß er jederzeit im Interesse seiner Mandanten über sie verfügen konnte. Ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch noch aus anderen Gründen anzunehmen war - etwa weil zeitweise kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand - kann unter diesen Umständen dahinstehen. Die Gefährdung bestand fort. Daß der Antragsteller neue Konten eingerichtet und diese gegenüber den Banken nicht als Geschäftskonten bezeichnet hatte, räumte die Möglichkeit neuer Zugriffe seiner Gläubiger auf Mandantengelder nicht aus. Auch die Absicht des Antragstellers, sich in eine abhängige Stellung zu begeben, welche ihm eine Verfügung über Fremdgelder verwehrte, vermochte - selbst wenn sie verwirklicht worden wäre - die Gefährdung nicht zu beseitigen. Der Antragsteller hätte seine Tätigkeit als angestellter Anwalt jederzeit wieder aufgeben und nach eigenem Ermessen mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen erneut als selbständiger Rechtsanwalt praktizieren können (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84). Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO waren mithin erfüllt. Daß der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist - zu demal angesichts der seit 1978 geübten Zurückhaltung - auszuschließen. Die sofortige Beschwerde wäre mithin zurückgewiesen worden. III. Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festzusetzen. Der Antragsteller hatte keine oder keine nennenswerten Einnahmen mehr aus seiner Praxis. Der in Zulassungssachen sonst anzunehmende Regelwert von 100.000,— DM kann nach der Übung des Senats in einem solchen Fall unterschritten werden (BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83). Ein Betrag von 50.000,— erscheint angemessen. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Paepcke Schäfer Weise