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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Vorstand, GflHMstraße I Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 9. Die Beschwerde des Antragstellers dagegen, daß der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle über seinen am 5. Dezember 1983 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bisher nicht entschieden hat, wird verworfen. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller beim Niedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle mit Schreiben vom 1. Mai 1984 an den Bundesgerichtshof beschwert sich der Antragsteller darüber, daß der Ehrengerichtshof noch nicht entschieden hat. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Antragsteller den im Dezember 1983 eingeforderten Kos ten vor schuß von 150 DM nicht sogleich eingezahlt hat. Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht gemäß §§ 200, 202 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Regelwert.

Zitierte Normen: § 200 BRAO § 30 KostO
RechtsmittelBRAOAnwZEhrengerichtshofBeschlußFallBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2115 075
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/64 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Hans-Bodo C
Am
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Vorstand, GflHMstraße I
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 9. Juli 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers dagegen, daß der Niedersächsische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle über seinen am 5. Dezember 1983 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bisher nicht entschieden hat, wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Äntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 21. November 1983 Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 und Nr. 7 BRAO geltend gemacht.
Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller beim Niedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle mit Schreiben vom 1. Dezember 1983, eingegangen am 5. Dezember 1983» gerichtliche Entscheidung beantragt*
Mit seinem Schreiben vom 5. Mai 1984 an den Bundesgerichtshof beschwert sich der Antragsteller darüber, daß der Ehrengerichtshof noch nicht entschieden hat.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.	Gegen die vom Antragsteller behauptete Untätig-
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keit des Ehrengerichtshofs ist weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel statthaft. Nur gegen eine ergangene Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben kann das im Rechtsmittelzug übergeordnete Gericht angerufen werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 16/72; Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 17 und 29/77,
EGE XIV, 70).
2.	Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben ist, kann offenbleiben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Richter mehr als ein Jahr lang ohne erkennbaren sachlichen Grund untätig geblieben war (Beschluß vom 29. September 1983, Justiz 1984, 59/60). So liegen die
 Verhältnisse im vorliegenden Fall Jedoch nicht. In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vergehen zwischen dem Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beim Ehrengerichtshof und der Zustellung der Entscheidung wegen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten (u.a. Anhörung der Übrigen Verfahrensbeteiligten, Aktenübersendung an die Mitglieder des - nicht ständig tagenden - Senats zur Vorbereitung der Sitzung und zur Unterschrift unter die Entscheidung; s.a. Isele, BRAO § 40 Anm. I, § 41 Anm. IV B) üblicherweise mehr als sechs Monate. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Antragsteller den im Dezember 1983 eingeforderten Kos ten vor schuß von 150 DM nicht sogleich eingezahlt hat. Damit fehlt es an Jeglichen Anhaltspunkten für ein willkürliches Untätigbleiben des Ehrengerichtshofs.
3.	Uber die hiernach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff).
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1
BRAO.
 
Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht gemäß §§ 200, 202 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Regelwert.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack	Rössler