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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2« Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 28« Februar 1983 wird zurückgewiesen• Die im Jahre 1948 geborene Antragstellerin wurde am 10« Dezember 1976 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Lübeck als Rechtsanwältin zugelassen« Sie war dort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr« B^^P und Partnern als deren Angestellte tätig« Am 17« Februar 1978 Juni 1980 mit, daß er von der Möglichkeit einer Rücknahme ihrer Zulassung als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Lübeck entgegen einer Anregung des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer keinen Gebrauch mache, weil die Antragstellerin angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät sei und ihr Name weder in deren Briefkopf noch in deren gedruckten Vollmachtsformularen erscheine; zugleich wies er darauf hin, daß eine Veränderung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung führen könne. Im März 1982 teilte die Antrags teil er in dem Antragsgegner mit, daß sie aus dem Angestelltenverhältnis bei den Rechtsanwälten Dr. B^|^und Partnern ausscheiden und vom 1. Daraufhin hat der Antragsgegner auf Anregung des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 16. April 1982 die Zulassung der Antragstellerin bei dem Amtsgericht Lübeck zurückgenommen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist. Deshalb durfte der Gesetzgeber ln § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" schaffen, bei deren Vorllegen die Zulassung als Anwalt bei dem betreffenden Gericht versagt werden kann, ohne daß Im Einzelfall zusätzlich Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßten. Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn nach Lage der Dinge kein verständiger Rechtsuchender annehmen könnte, die vorliegenden persönlichen Beziehungen könnten von dem Anwalt zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden des Gegners ausgenutzt werden (BGHZ 56, 142, 143; BGH EGE XII 15, 18; Bei der ln den Grenzen des § 39 Abs.3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Zurücknahme bestanden hat; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Rücknahme schließlich erklärt, weil die Antragstellerin jedenfalls vom Zeitpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr. und W^^ Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, rückt die Möglichkeit einer Gefährdung der Rechtspflege selbst in einer Stadt von der Größe Lübecks nicht in so weite Ferne, daß der Antragsgegner sie hätte außer Betracht ^ lassen müssen. b) Fehl geht der Einwand, der gesetzgeberische Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO lasse sich hier durch die Rücknahme der Zulassung beim Amtsgericht Lübeck nicht erreichen. Die Antragstellerin hatte hierzu geltend gemacht: Aufgrund ihrer Zulassung beim Landgericht Lübeck könne sie umfassend - auch in Familiensachen - vor dem Amtsgericht Lübeck auf- Der Antragsgegner hat ausdrücklich berücksichtigt, daß in den Fällen der §§ 35 Abs« 1 Nr. 6, 20 Abs« 1 Nr« 2 BRAO eine Entziehung der lokalen Zulassung der Rechtspflege keinen vollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet« Er hat aber im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BGH Beschluß vom 6« Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80) mit Recht darauf hingewiesen, daß die nur unvollkommene Erreichung des Normzweoks kein Grund ist, von der Versagung bzw« Rücknahme der Zulassung nach §§ 20 Abs« 1 Nr. 2 und 3$ 35 Abs« 1 Nr« 6 BRAO überhaupt abzusehen« Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß durch die Versagung der Zulassung bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht das Ansehen der Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt wird« Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht wird üblicherweise in der Anzeige über die Eröffnung der Anwaltskanzlei und danach im Schriftverkehr auf den Kopfbögen ausdrücklich vermerkt. Auch wenn die Antrags teller in, wie sie angibt, auf ihren Geschäftsbriefbögen diesen Vermerk nicht angebracht hat, legt dies für einen unbefangenen Betrachter nicht die Annahme nahe, daß sie nur beim Landgericht - und nicht auch bei dem Amtsgericht -Lübeck zugelassen ist. Hinzu kommt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, daß nach § 121 ZPO, wenn Prozeßkostenhilfe gewährt wird, möglichst ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden soll. Inwiefern es, wie die Antragstellerin meint, eine "lebensfremde Annahme" ist, daß sich die Richter des Amtsgerichts Lübeck an diese gesetzliche Vorschrift halten werden, ist nicht ersichtlich. Unabhängig von etwaigen Besonderheiten dieser Vergleichsfälle wäre die Antragstellerin durch deren Behandlung nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch bewirkt keine Selbstbindung der Verwaltung (BGH Beschlüsse vom 8. lassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widerspräche (BGH EGE XI 23» 26; BGH Beschluß vom 6« Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80). Bei der Festsetzung des Geschäftswertes konnte der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100.000 DM unterschreiten» da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche» sondern nur die Beibehaltung der Zulassung an einem bestimmten Amtsgericht zu dem Gegenstand hatte.

Zitierte Normen: § 35 BRAO § 121 ZPO
RechtspflegeBRAOAnwZAntragsgegnerLübeckZulassung

Volltext der Entscheidung

2112 038
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 23/BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältlq.J51ke M^pstraße L^|P»
9
Antragstellerin und Be schwerdeführerin»
gegen
 den Justizmini^er des Landes Schleswig-Holstein»
Generalstaatsanwalt Schleswig»
, Kiel» vertreten durch den bei dem Oberlandesgericht
 Antragsgegner und Beschwerde gegner»
wegen Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht
- c?
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am $. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter beim Bundesgerichtshof Dr. Girisch, die Richter Prof« Dr« Hagen, Dr« Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2« Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 28« Februar 1983 wird zurückgewiesen•
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten«
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1948 geborene Antragstellerin wurde am 10« Dezember 1976 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Lübeck als Rechtsanwältin zugelassen« Sie war dort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr« B^^P und Partnern als deren Angestellte tätig« Am 17« Februar 1978
 
heiratete sie den Richter Hans-Jürgen	Dieser	nahm
 am 22. März 1978 als Richter auf Probe eine Tätigkeit beim Landgericht Lübeck auf. Der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer regte an, die Zulassung der Antragstellerin beim Landgericht Lübeck zurückzunehmen. Der Antragsgegner sah damals von einer Rücknahme der Zulassung ab, weil der Ehemann der Antrags teller in vom 1. Oktober 1978 an nicht mehr beim Landgericht Lübeck beschäftigt war.
Seit dem 31. Juli 1979 ist der Ehemann der Antrag- j stellerin als Richter am Amtsgericht Lübeck tätig. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 1980 mit, daß er von der Möglichkeit einer Rücknahme ihrer Zulassung als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Lübeck entgegen einer Anregung des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer keinen Gebrauch mache, weil die Antragstellerin angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät sei und ihr Name weder in deren Briefkopf noch in deren gedruckten Vollmachtsformularen erscheine; zugleich wies er darauf hin, daß eine Veränderung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung führen könne.
Im März 1982 teilte die Antrags teil er in dem Antragsgegner mit, daß sie aus dem Angestelltenverhältnis bei den Rechtsanwälten Dr. B^|^und Partnern ausscheiden und vom 1. April 1982 an in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr. HflAund	in Lübeck tätig sein werde.
Daraufhin hat der Antragsgegner auf Anregung des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 16. April 1982 die Zulassung der Antragstellerin bei dem Amtsgericht Lübeck zurückgenommen.
 
Den fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn die Voraus Setzungen, unter denen die Zulassung bei einem Gericht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden kann, erst nach der Zulassung oder infolge eines Wechsels der Zulassung (§ 33 a) eingetreten sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist.
Diese Regelung steht mit dem Grundgesetz in Einklang (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980' - AnwZ (B) 16/80 - m.w.N.; vgl. auch - zur Versagung im Falle des Zulassungswechsels -BGH Beschl. v. 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 = Iü BRAO § 20 Nr. 4 m.w.N.; ferner zu dem Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO BVerfG Beschl. vom 20. Juli 1981 - 1 BvR 1404/80 - zu dem Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 -). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO dient dem Schutz der Unabhängigkeit und Objektivität der Gerichte. Er soll der Gefahr Vorbeugen, daß Recht suchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Anwalt könne aufgrund der im Gesetz genannten Beziehungen seinen Handanten zu ungerechtfertigtem Erfolg verhelfen. Das Interesse der Rechtspflege daran, einen solchen Anschein zu vermeiden, wiegt in der Regel
 
schwerer als das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb durfte der Gesetzgeber ln § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" schaffen, bei deren Vorllegen die Zulassung als Anwalt bei dem betreffenden Gericht versagt werden kann, ohne daß Im Einzelfall zusätzlich Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßten. Vielmehr 1st die Versagung der Zulassung ln der Regel von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, wenn nicht besondere Umstände vorllegen, welche die "abstrakte Gefährdung" ausräumen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 -; LM BRAO § 20 Nr. 4; vom 5. Oktober 1970 - AnwZ (B) 8/70 « EGE XI 23, 26; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 » EGE XII 15f 18; sowie vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3, 4). Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn nach Lage der Dinge kein verständiger Rechtsuchender annehmen könnte, die vorliegenden persönlichen Beziehungen könnten von dem Anwalt zugunsten seiner Mandanten und zu dem Schaden des Gegners ausgenutzt werden (BGHZ 56, 142, 143; BGH EGE XII 15, 18;
XIII 3» 4; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80).
Entsprechendes gilt für die Rücknahme der Zulassung. Allerdings hat die Justizverwaltung in diesem Falle zusätzlich den - von Fall zu Fall unterschiedlichen - Besitzstand des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80).
2. Bei der ln den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung des angegriffenen Bescheides kommt es nicht darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Zurücknahme bestanden hat; vielmehr darf das Gericht nur nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
 
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Ermächtigung nicht entsprechenden Veise Gebrauch gemacht worden ist. Eine derartige Feststellung läßt sich hier nicht treffen.
a)	Der Antragsgegner ist unter Würdigung der maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dem Interesse der Rechtspflege an der Beseitigung einer abstrakten Gefährdung gebühre der Vorrang vor dem Interesse der An trägste Her in an der dauernden Beibehaltung ihrer Zulassung beim Amtsgericht Lübeck. Solange die Antragstellerin noch angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät gewesen war, hatte der Antragsgegner von einer Rücknahme dieser Zulassung abgesehen, weil er zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen war, daß ihr Name weder im Briefkopf noch in den Vollmachtsformularen der Sozietät in Erscheinung trat. Er hatte aber zugleich darauf hingewiesen, daß sich bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse auch eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte. Schon diese Stellungnahme ließ erkennen, daß der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin nicht schematisch denen der Rechtspflege untergeordnet, sondern - wie rechtlich geboten - eine Interessenabwägung vorgenommen hat.
Im Rücknahmebescheid vom 16. April 1982 hat er auf seine früheren Erwägungen ausdrücklich Bezug genommen und damit auch den Grundsatz der Interessenabwägung erkennbar berücksichtigt. Er hat darin klargestellt, ihm sei seinerzeit nicht bekannt gewesen, daß die Antragstellerin schon während ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin ein eigenes Praxisschild geführt habe. Hätte er gewußt, daß sie insoweit schon damals auch nach außen als Rechtsanwältin in Erscheinung getreten sei, so hätte er voraussichtlich schon früher die Zulassung beim Amtsgericht Lübeck zurückgenommen. Er hat die
 
Rücknahme schließlich erklärt, weil die Antragstellerin jedenfalls vom Zeitpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr.	und W^^
gegenüber den Rechtsuchenden stärker nach außen hervortrat und hiernach eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege nicht mehr auszuschließen war. Das läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, rückt die Möglichkeit einer Gefährdung der Rechtspflege selbst in einer Stadt von der Größe Lübecks nicht in so weite Ferne, daß der Antragsgegner sie hätte außer Betracht ^ lassen müssen.
Der Antragsgegner hat allerdings nicht ausdrücklich auch die Frage der Wahrung des Besitzstandes geprüft. Er brauchte dies hier jedoch ausnahmsweise deswegen nicht zu tun, weil die Antragstellerin ihren früheren Wirkungskreis bei den Rechtsanwälten Dr. B^J^ und Partnern auf gegeben und erst am 1. April 1982 die Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Dr. H^pund W^JP begründet hatte. Bis zu dem Erlaß des Rücknahmebescheides vom 16. April 1982 konnte sie daher noch keinen ins Gewicht fallenden Besitzstand erlangt haben. Da sich die Antragstellerin auf den Gesichtspunkt der Wahrung des Besitzstandes - verständlicherweise - nicht <g| berufen hatte, brauchte der Antragsgegner unter den gegebenen Umständen hierauf ebenfalls nicht einzugehen.
b)	Fehl geht der Einwand, der gesetzgeberische Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO lasse sich hier durch die Rücknahme der Zulassung beim Amtsgericht Lübeck nicht erreichen. Die Antragstellerin hatte hierzu geltend gemacht: Aufgrund ihrer Zulassung beim Landgericht Lübeck könne sie umfassend - auch in Familiensachen - vor dem Amtsgericht Lübeck auf-
 
treten« Daß sie beim Amtsgericht Lübeck nicht zugelassen sei, trete nach außen (durch die Fassung des Briefkopfes o.ä«) nicht hervor«
Der Antragsgegner hat ausdrücklich berücksichtigt, daß in den Fällen der §§ 35 Abs« 1 Nr. 6, 20 Abs« 1 Nr« 2 BRAO eine Entziehung der lokalen Zulassung der Rechtspflege keinen vollkommenen Schutz vor Mißdeutungen bietet« Er hat aber im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BGH Beschluß vom 6« Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80) mit Recht darauf hingewiesen, daß die nur unvollkommene Erreichung des Normzweoks kein Grund ist, von der Versagung bzw« Rücknahme der Zulassung nach §§ 20 Abs« 1 Nr. 2 und 3$ 35 Abs« 1 Nr« 6 BRAO überhaupt abzusehen« Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß durch die Versagung der Zulassung bei einem Amtsgericht oder einem Landgericht das Ansehen der Rechtspflege in einem noch ins Gewicht fallenden Maße geschützt wird« Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht wird üblicherweise in der Anzeige über die Eröffnung der Anwaltskanzlei und danach im Schriftverkehr auf den Kopfbögen ausdrücklich vermerkt. Auch wenn die Antrags teller in, wie sie angibt, auf ihren Geschäftsbriefbögen diesen Vermerk nicht angebracht hat, legt dies für einen unbefangenen Betrachter nicht die Annahme nahe, daß sie nur beim Landgericht - und nicht auch bei dem Amtsgericht -Lübeck zugelassen ist. Hinzu kommt, wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, daß nach § 121 ZPO, wenn Prozeßkostenhilfe gewährt wird, möglichst ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden soll. Inwiefern es, wie die Antragstellerin meint, eine "lebensfremde Annahme" ist, daß sich die Richter des Amtsgerichts Lübeck an diese gesetzliche Vorschrift halten werden, ist nicht ersichtlich.
 
Eine weitere Bedeutung der lokalen Zulassung liegt darin, daß die Gerichte und Rechtsanwaltskammern an Interessenten Verzeichnisse Über die bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwälte verschicken. Auch hierbei könnte die Namensgleichheit der Antragstellerin und ihres Ehemannes einen Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit unsachlicher Einflußnahme geben. Daß etwa gerade umgekehrt eine Singularzulassung der Antragstellerin verständige Rechtsuchende veranlassen könnte, Nachforschungen anzustellen und hiernach die Antragstellerin zu beauftragen, kann der Beschwerde nicht zu-^ gegeben werden; eine solche Möglichkeit liegt fern.
c)	Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, daß die Mutter einer am Landgericht Lübeck tätigen Richter in sowie die Schwester und der Schwager einer am Landgericht Lübeck zugelassenen Richterin dort ebenfalls als Rechtsanwälte zugelassen seien. Unabhängig von etwaigen Besonderheiten dieser Vergleichsfälle wäre die Antragstellerin durch deren Behandlung nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch bewirkt keine Selbstbindung der Verwaltung (BGH Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 ■ EGE XII 15; vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII 3, 5 und vom 6. Oktober I960 $ AnwZ (B) 14/80; vgl. auch den Beschluß vom 1. Juli 1974 -AnwZ (B) 4/74 « EGE XIII 16, 18/19).
d)	Die Rücknahme der lokalen Zulassung verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Denn ein milderes Mittel, den Zweck der Rücknahmebestimmungen zu erreichen, steht der Justizverwaltung nicht zur Verfügung.
Sie kann und darf die Zulassung nicht unter Beschränkungen erteilen oder aufrechterhalten, weil dies dem Wesen der Zu-
lassung und der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege widerspräche (BGH EGE XI 23» 26; BGH Beschluß vom 6« Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80). Eine etwaige Versicherung der Antragstellerin» sie werde als Rechtsanwältin nicht in Sachen tätig werden» in denen ihr Ehemann als Richter mitwirkt» würde keine Rechtsbindung erzeugen und könnte im übrigen» da sie der Öffentlichkeit unbekannt bliebe» den Anschein unsachlicher Einflüsse nicht vermeiden (vgl. BGH Beschlüsse LM BRAO § 20 Nr. 4 und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 16/80).
III.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 201 BRAO zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung des Geschäftswertes konnte der Senat den sonst in der Regel angenommenen Wert von 100.000 DM unterschreiten» da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche» sondern nur die Beibehaltung der Zulassung an einem bestimmten Amtsgericht zu dem Gegenstand hatte. Der Antrag der Antragstellerin» den Geschäftswert mit 3*000 DM noch niedriger als 10.000 DM (so auch der Ehren-
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 gerichtshof) anzusetzen, ist nach den obigen Ausführungen zur immerhin verbleibenden Bedeutung der Zulassungsrücknahme unbegründet.
Girisch	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Weise