Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Sie hat die Rücknahme darauf gestützt, daß gegen ihn erhebliche Forderungen gerichtlich geltend gemacht worden seien (durch den Steuerbevollmächtigten Günther M^|0 Teilbeträge von insgesamt 25.750 IM aus einer Restforderung von mindestens 140.810,75 DM nebst Zinsen und Kosten; durch den Gläubiger Enoch K^^|P eine Restforderung von 25.500 IM, derentwegen am 17. November 1964 ein Haftbefehl ergangen sei, der noch immer bestehe) und der Antragsteller trotz eingehender Erörterungen und mehrfacher Aufforderungen keine die Verbindlichkeiten ausgleichenden Vermögenswerte nachgewiesen habe. Gegen diese Rücknahmeverfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. November 1966 gegen den Antragsteller wegen des Verdachts mehrerer strafbarer Handlungen Haftbefehl ergangen und der Antragsteller seit Wochen flüchtig war. Die Revision gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1980 hat der Ehrengerichtshof eine weitere Aussetzung des vorliegenden Verfahrens abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 2. Juli 1982 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Anordnung über die Vollziehung der RücknahmeVerfügung aufrechterhalten. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. (1) Der Gläubiger M^^^ hatte gegen den Antragsteller Vollstreckungsbefehle über 500 DM und 5.250 DM erwirkt und wegen eines weiteren Teilbetrages von 20.000 DM Klage erhoben. (2) Die Anteilscheine des Vacanca-Anlagefonds hatten sich, nachdem im März 1966 das Konkursverfahren beantragt worden war (Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 19. Mehrfache Ankündigungen, die Anteilscheine zu veräußern und mit dem Erlös seine Schulden zu tilgen, hat er nicht verwirklicht. (5) Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller lange Zeit nur allgemeine Angaben gemacht, daß er Gläubiger von Forderungen sei, die seine Schulden überstiegen. Januar 1979 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erstmalig behauptet, er habe "damals” über ein Vermögen von 400.000 DM verfügt; er habe im Jahre 1961 bei einem Geschäftsmann aus Beirut einen Kredit in Höhe von 100.000 US-Dollars (damaliger Gegenwert 400.000 DM) aufgenommen, den er im Jahre 1971 abgedeckt und bis dahin ordnungsmäßig verzinst habe. Auch dieser Vortrag erschüttert die Feststellung einer Überschuldung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung nicht: Die Große Strafkammer 15a des Landgerichts hat keine Feststellungen über die Vermögenslage des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung (14. Sie hat überdies seine Einlassung, ihm hätten im Dezember 1964 für die von seinem Mitgesellschafter D^^J^ eingezahlten 125.000 DM (Gesellschaftseinlage und Darlehen), die er, der Antragsteller, für sich verbraucht hatte, in der Schweiz Ersatzmittel in Höhe von 400.000 DM zur Verfügung gestanden, als widerlegt angesehen. Obwohl der Antragsteller für den Erhalt des angeblichen Darlehens über 100.000 US-Dollar keinerlei Beweismittel vorgelegt hatte, hat die Strafkammer diesen Vortrag zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt. Seine weitere Einlassung, er habe den Darlehensbetrag seinerseits im Zusammenwirken mit einem früheren Mandanten namens "S^P^" (nähere Angaben hat der Antragsteller unter Berufung auf seine vermeintliche anwaltliche Geheimhaltungspflicht verweigert) als Darlehen für eine Schweizer Grundstücksaktiengesellschaft im November 1964 über ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen, hat die Kammer als bloße Schutzbehauptung gewürdigt, da der Antragsteller sich schon während seiner Untersuchungshaft in der Schweiz (12. Aber schon nach seiner eigenen Darstellung im Strafverfahren wurde das angebliche Bankkonto in der Schweiz nicht auf den Namen des Antragstellers allein, sondern entweder allein auf den Namen oder auf und seinen, des Antragstellers, Namen gemeinsam geführt; im Innenverhältnis zu habe er, der Antrag- Vor allem aber hat der Antragsteller nach den Feststellungen im Urteil der Strafkammer 15a (Seite 48 - 50) im Strafverfahren selbst Angaben gemacht, aus denen hervorgeht, daß er jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung auf das Bankkonto in der Schweiz nicht mehr zurückgreifen konnte: Von dem dortigen Guthaben (400.000 DM) habe er im September 1965 mit Zustimmung von 150.000 Nach alledem ist selbst auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers festzuhalten: Das angebliche Bankguthaben in der Schweiz stand dem Antragsteller nicht allein, sondern allenfalls gemeinschaftlich mit einem Dritten ("S^PpP") zu. Der Forderung gegen die schweizerische Bank stand in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber seinem Darlehensgeber aus Beirut gegenüber, so daß das Guthaben die sonstigen Schulden des Antragstellers, insbesondere gegenüber seinen Gläubigern und in Höhe von insgesamt Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung hatten der Antragsteller und über das Guthaben in der Schweiz bereits anderweitig verfügt, so daß es für die Tilgung von Verbindlichkeiten des Antragstellers - selbst mit Zustimmung von S^HH^ - nicht mehr zur Verfügung stand, Dezember 1979 vortragen lassen - und ist im vorliegenden Verfahren hierauf zurückgekommen daß er sich keiner Untreue zu dem Nachteil schuldig gemacht habe, weil ihm aus anwaltlicher Tätigkeit für die von D^|^^ und ihm betriebene Gesellschaft noch eine Gebührenforderung von 164.904 Selbst wenn man das Bestehen dieser Forderung für das vorliegende Verfahren unterstellt, würde sie die Überschuldung des Antragstellers für den Zeitpunkt der RücknahmeVerfügung nicht beseitigen, weil ihr in Höhe von 125.000 DM die Forderung von D^H^^ gegenübersteht und deshalb zu dem rechnerischen Ausgleich der Forderungen von M^^ und (insgesamt 166.310,75 IM) Hinzu kommt, daß auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen bleibt, ob, wann und in welcher Höhe die angebliche Gebührenforderung durchsetzbar gewesen wäre. (8) Schließlich hat der Antragsteller noch darauf hingewiesen, daß er bereits im Strafverfahren behauptet habe, er sei in beträchtlicher Höhe an einem Unternehmen beteiligt, doch könne und wolle er im Hinblick auf seine Geheimhaltungspflicht nach § 300 StGB hierzu keine näheren Angaben machen. Oktober 1966 in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen und seinen Verpflichtungen nicht nach-kommen konnte; insbesondere ließen sie keine Planung zur Regelung der Verbindlichkeiten erkennen. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 2. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung kann darin liegen, daß die Gläubiger, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1966 die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet. Außerdem war in diesem Zeitpunkt bereits der Telefonanschluß des Antragstellers gesperrt und sein Büro nicht mehr besetzt. 3. Nach alledem hat die Antragsgegnerin bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihr in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der Antragsteller hat vielmehr im Laufe der vergangenen 16 Jahre weder die Forderungen der Gläubiger M^^ und erfüllt noch auch nur - trotz wiederholter gerichtlicher Auflagen - einen Schuldentilgungsplan oder eine Vermögensübersicht vorge- In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erklärt, daß sie einen Vermögensstatus ihres Mandanten nicht vorlegen und auch sonst nichts darüber sagen könne, ob er inzwischen seine Vermögensverhältnisse geordnet habe. 5. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und bis zu dem endgültigen Abschluß des Strafverfahrens ist unbegründet, weil der Ausgang jenes Verfahrens für das vorliegende nicht vorgreiflieh ist. An den hier festgestellten Voraussetzungen des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens nichts ändern. Auch für die Heranziehung der Strafakten besteht keine Veranlassung, v/eil schon nach dem Vortrag des Antragstellers, wie er im Urteil der Großen Strafkammer 15a des Landgerichts Hamburg wiedergegeben und auch im vorliegenden Verfahren in Bezug genommen wird, die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO, wie dargelegt, zu bejahen sind.
AnwZ
BUNDESGERICHTSHOF
(b) 23/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des ehemaligen Rechtsanwalts Heinz derzeitiger
Aufenthalt unbekannt.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwältin Ilse
gegen
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, P, Hamburg 36,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen,
Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 18. Oktober 1932
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 3. März 1920 geborene Antragsteller wurde am 3. August 1956 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den Hamburger Gerichten zugelassen. Durch Verfügung vom 25. November 1959 nahm die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 15 Nr. 1 2. Halbsatz BRAO seine
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erstmalig zurück. Nachdem er einen großen Teil seiner in der Rücknahmeverfügung genannten Schulden getilgt hatte, hob sie diese Verfügung durch Bescheid vom 3. August 1961 auf.
Durch Verfügung vom 14. Oktober 1966 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers erneut gemäß § 15 Nr. 1 2. Halbsatz BRAO zurückgenommen. Sie
hat die Rücknahme darauf gestützt, daß gegen ihn erhebliche Forderungen gerichtlich geltend gemacht worden seien (durch den Steuerbevollmächtigten Günther M^|0 Teilbeträge von insgesamt 25.750 IM aus einer Restforderung von mindestens 140.810,75 DM nebst Zinsen und Kosten; durch den Gläubiger Enoch K^^|P eine Restforderung von 25.500 IM, derentwegen am 17. November 1964 ein Haftbefehl ergangen sei, der noch immer bestehe) und der Antragsteller trotz eingehender Erörterungen und mehrfacher Aufforderungen keine die Verbindlichkeiten ausgleichenden Vermögenswerte nachgewiesen habe. Seine Überschuldung ergebe die Gefahr, daß er Mandantengelder zur Tilgung eigener Schulden verwende und er einen geordneten Kanzleibetrieb nicht aufrechterhalten könne, weil sein Telefonanschluß wegen Gebührenrückständen gesperrt und
sein Büro nicht mehr besetzt sei. Auch könne jederzeit der gegen ihn bestehende Haftbefehl des Gläubigers vollstreckt werden.
Gegen diese Rücknahmeverfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 1966 hat der Ehrengerichtshof gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO die Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet, weil am 22. November 1966 gegen den Antragsteller wegen des Verdachts mehrerer strafbarer Handlungen Haftbefehl ergangen und der Antragsteller seit Wochen flüchtig war.
In der Folgezeit hat der Ehrengerichtshof das Verfahren im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst ausgesetzt.
Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1974 wurde der Antragsteller wegen fortgesetzter Untreue zu dem Nachteil des Kaufmanns (angerich-
teter Schaden: 125.000 EM) und wegen Betruges zu dem Nachteil einer Frau H^^ (angerichteter Schaden: 145.826,67 DM) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1976 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldstrafe entfiel. Hiergegen gerichtete Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom §9. November 1976 und 19. Dezember 1976 blieben ohne Erfolg. Gegen die im zweiten Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juni 19
und des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 1980 legte der Antragsteller unter dem 3. August 1981 Verfassungsbeschwerde ein.
Mit Beschlüssen vom 29. November 1976 und vom 3. Juni 1980 hat der Ehrengerichtshof eine weitere Aussetzung des vorliegenden Verfahrens abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 2. Halbsatz BRAO
nicht von der Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers abhingen.
Durch Beschluß vom 19. Juli 1982 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die Anordnung über die Vollziehung der RücknahmeVerfügung aufrechterhalten.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, dessen Aufenthalt noch immer unbekannt ist. Der Antragsteller beantragt
in erster Linie, die Rücknahmeverfügung aufzuheben,
in zweiter Linie, die Anordnung betreffend die
Vollziehung der Rücknahmeverfügung aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und das Strafverfahren auszusetzen.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung in Vermögensverfall.
a) Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80).
b) Eine solche Sachlage war bei dem Antragsteller am 14. Oktober 1966 gegeben.
aa) Unter Absicherung mit einer Grundschuld über
200.000 DM, die er sich im Jahre 1964 von einem Mandanten hatte abtreten lassen, hatte er bei d^m Steuerbevollmächtigten Günther M^^ in Schleswig ein Darlehen von
150.000 DM und bei einem E^J^ ein Darlehen von
50.000 IM aufgenommen; seinen Rückzahlungsverpflichtungen war er nicht nachgekommen.
(1) Der Gläubiger M^^^ hatte gegen den Antragsteller Vollstreckungsbefehle über 500 DM und 5.250 DM erwirkt und wegen eines weiteren Teilbetrages von 20.000 DM Klage erhoben. Aus der an ihn abgetretenen (Teil-) Grundschuld hatte er die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks betrieben und im Verteilungstermin am 12. Oktober 1966 Befriedigung nur in Höhe eines Teilbetrages von 6.190,25 DM erlangt. Offen blieb ein Restbetrag von mindestens 140.810,25 DM.
(2) Der Gläubiger Khatte am 17. November 1964 gegen den flüchtigen Antragsteller einen Haftbefehl erwirkt. Seine Forderung bestand am 14. Oktober 1966 noch in Höhe eines Teilbetrages von 25.500 DM.
Der Antragsteller hatte somit im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 166.310,75 DM. Weitere Schulden, derentwegen es bereits zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen war, hatte er während des Rücknahmeverfahrens getilgt.
bb) Er hatte allerdings behauptet, daß seinen Schulden höhere Forderungen und sonstige Vermögenswerte gegenüberstünden :
(l) Allein aus dem Jahre 1965 habe er noch Honoraransprüche von etwa 100.000 IM aus anwaltlicher Tätigkeit; die Schuldner seien zwar zahlungsfähig, zahlten aber nur schleppend.
(2) Bei dem Bankgeschäft M^^ & Co. in Hamburg habe
er laut Bestätigung vom 3. Februar 1966 250 Anteilscheine
des Vacanca-Anlagefonds im Nennwert von je 1.000 Schweizer Franken deponiert.
(3) Die Gläubiger M^|P und seien durch Grund-
schulden gesichert.
cc) Trotz dieser Einlassung befand sich der Antragsteller am 14. Oktober 1966 in Vermögensverfall.
(1) Das Bestehen der angeblichen Honorarforderungen hatte er trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgewiesen. Selbst nach seiner eigenen Darstellung waren die Forderungen nicht in absehbarer Zeit durchzusetzen.
(2) Die Anteilscheine des Vacanca-Anlagefonds hatten sich, nachdem im März 1966 das Konkursverfahren beantragt worden war (Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 19. März 1966, Seite 8), als wertlos herausgestellt.
Der Antragsteller bestreitet dies zwar, hat aber während des gesamten Verfahrens keine nachprüfbaren Tatsachen hierzu vorgetragen. Mehrfache Ankündigungen, die Anteilscheine zu veräußern und mit dem Erlös seine Schulden zu tilgen, hat er nicht verwirklicht.
(3) Die an M^|^ und K^^^^ abgetretenen Teilgrundschulden hatten im Verteilungstermin am 12. Oktober 1966 lediglich zu einer Teilbefriedigung des. Gläubigers
in Höhe von 8.190,25 DM geführt; im übrigen waren die beiden Gläubiger mit ihren Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallen.
(4) Der Antragsteller war unter dem 12. April 1966 und unter dem 23. Mai 1966 dringlich aufgefordert worden, eine Vermögensübersicht und einen Schuldentilgungsplan zu den Akten der Antragsgegnerin einzureichen. Sr war dieser Aufforderung bis zu dem Erlaß der RücknahmeVerfügung nicht nachgekommen. Auch in den folgenden 16 Jahren hat er trotz wiederholter gerichtlicher Auflagen weder solche Unterlagen vorgelegt noch etwa gar seine Schulden bezahlt.
(5) Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller lange Zeit nur allgemeine Angaben gemacht, daß er Gläubiger von Forderungen sei, die seine Schulden überstiegen. Unter dem 13. Mai 1977 hat er vortragen lassen, bei einer Großbank in London sei für ihn ein hoher Geldbetrag hinterlegt, mit dessen Hilfe er sämtliche gegen
ihn bestehenden Forderungen begleichen werde. Diese Erklärung hat er unter dem 22. August 1977 sinngemäß wiederholt. Unter dem 8. Dezember 1977 hat er angekündigt, eine Bankbürgschaft über 200.000 DM zu stellen und seine gesamten Verbindlichkeiten abzudecken. Bei diesen Ankündigungen ist es bis heute geblieben. Die Behauptungen sind daher unglaubwürdig.
(6) Unter dem 10. Januar 1979 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erstmalig behauptet, er habe "damals” über ein Vermögen von 400.000 DM verfügt; er habe im Jahre 1961 bei einem Geschäftsmann aus Beirut einen Kredit in Höhe von 100.000 US-Dollars (damaliger Gegenwert 400.000 DM) aufgenommen, den er im Jahre 1971 abgedeckt und bis dahin ordnungsmäßig verzinst habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 15a - vom 11. November 1974.
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Auch dieser Vortrag erschüttert die Feststellung einer Überschuldung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung nicht: Die Große Strafkammer 15a des Landgerichts hat keine Feststellungen über die Vermögenslage des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung (14. Oktober 1966), sondern im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Untreue zu dem Nachteil seines Mitgesellschafters D^|i^ (Dezember 1964) getroffen. Sie hat überdies seine Einlassung, ihm hätten im Dezember 1964 für die von seinem Mitgesellschafter D^^J^ eingezahlten 125.000 DM (Gesellschaftseinlage und Darlehen), die er, der Antragsteller, für sich verbraucht hatte, in der Schweiz Ersatzmittel in Höhe von 400.000 DM zur Verfügung gestanden, als widerlegt angesehen. Obwohl der Antragsteller für den Erhalt des angeblichen Darlehens über 100.000 US-Dollar keinerlei Beweismittel vorgelegt hatte, hat die Strafkammer diesen Vortrag zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt. Seine weitere Einlassung, er habe den Darlehensbetrag seinerseits im Zusammenwirken mit einem früheren Mandanten namens "S^P^" (nähere Angaben hat der Antragsteller unter Berufung auf seine vermeintliche anwaltliche Geheimhaltungspflicht verweigert) als Darlehen für eine Schweizer Grundstücksaktiengesellschaft im November 1964 über ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen, hat die Kammer als bloße Schutzbehauptung gewürdigt, da der Antragsteller sich schon während seiner Untersuchungshaft in der Schweiz (12. Juli 1967 - 3. Mai 1968) beharrlich geweigert habe, die Grundstücksgesellschaft und das Bankhaus zu benennen, und weil seine spätere Einlassung, daß er die Namen vergessen habe, angesichts seines sonst guten Gedächtnisses und der wirtschaftlichen Bedeutung eines so umfangreichen Geschäfts
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unglaubwürdig sei. Aber schon nach seiner eigenen Darstellung im Strafverfahren wurde das angebliche Bankkonto in der Schweiz nicht auf den Namen des Antragstellers allein, sondern entweder allein auf den Namen oder
auf und seinen, des Antragstellers, Namen gemeinsam
geführt; im Innenverhältnis zu habe er, der Antrag-
steller, nur mit dessen Zustimmung über das Bankkonto verfügen dürfen. Vor allem aber hat der Antragsteller nach den Feststellungen im Urteil der Strafkammer 15a (Seite 48 - 50) im Strafverfahren selbst Angaben gemacht, aus denen hervorgeht, daß er jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung auf das Bankkonto in der Schweiz nicht mehr zurückgreifen konnte: Von dem dortigen Guthaben (400.000 DM) habe er im September 1965 mit Zustimmung von 150.000 IM abgehoben und dem Zeugen
als Darlehen gegeben; den restlichen Betrag von 250.000 IM hätten S^HIV und er, der Antragsteller, im Jahre 1966 in der Schweiz zugunsten einer israelischen Unternehmensgruppe hinterlegt, so daß er zur Tilgung privater Schulden nicht mehr verfügbar gewesen sei.
Nach alledem ist selbst auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers festzuhalten: Das angebliche Bankguthaben in der Schweiz stand dem Antragsteller nicht allein, sondern allenfalls gemeinschaftlich mit einem Dritten ("S^PpP") zu. Der Forderung gegen die schweizerische Bank stand in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber seinem Darlehensgeber aus Beirut gegenüber, so daß das Guthaben die sonstigen Schulden des Antragstellers, insbesondere gegenüber seinen Gläubigern und in Höhe von insgesamt
166.310,75 DM, auch rechnerisch nicht ausgleichen konnte.
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Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung hatten der Antragsteller und über das Guthaben in der
Schweiz bereits anderweitig verfügt, so daß es für die Tilgung von Verbindlichkeiten des Antragstellers - selbst mit Zustimmung von S^HH^ - nicht mehr zur Verfügung stand,
(7) Der Antragsteller hat im Wiederaufnahmeantrag vom 19. Dezember 1979 vortragen lassen - und ist im vorliegenden Verfahren hierauf zurückgekommen daß er sich keiner Untreue zu dem Nachteil schuldig gemacht
habe, weil ihm aus anwaltlicher Tätigkeit für die von D^|^^ und ihm betriebene Gesellschaft noch eine Gebührenforderung von 164.904 IM zugestanden habe. Selbst wenn man das Bestehen dieser Forderung für das vorliegende Verfahren unterstellt, würde sie die Überschuldung des Antragstellers für den Zeitpunkt der RücknahmeVerfügung nicht beseitigen, weil ihr in Höhe von 125.000 DM die Forderung von D^H^^ gegenübersteht und deshalb zu dem rechnerischen Ausgleich der Forderungen von M^^ und (insgesamt 166.310,75 IM)
allenfalls ein Betrag von 39.904 IM übrig bleibt. Hinzu kommt, daß auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen bleibt, ob, wann und in welcher Höhe die angebliche Gebührenforderung durchsetzbar gewesen wäre.
(8) Schließlich hat der Antragsteller noch darauf hingewiesen, daß er bereits im Strafverfahren behauptet habe, er sei in beträchtlicher Höhe an einem Unternehmen beteiligt, doch könne und wolle er im Hinblick auf seine Geheimhaltungspflicht nach § 300 StGB hierzu keine näheren Angaben machen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Er läßt weder die Art der Beteiligung noch die Höhe eines etwaigen
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Geschäftsguthabens im Zeitpunkt der RücknahmeVerfügung erkennen und muß daher bei der Würdigung der Vermögenslage des Antragstellers außer Betracht bleiben.
dd) Nach alledem ist festzustellen, daß der Antragsteller am 14. Oktober 1966 in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen und seinen Verpflichtungen nicht nach-kommen konnte; insbesondere ließen sie keine Planung zur Regelung der Verbindlichkeiten erkennen. Der Antragsteller befand sich mithin in Vermögensverfall.
2. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 2. Halbsatz BRAO), war am 14. Oktober 1966
erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung kann darin liegen, daß die Gläubiger, die Inhaber von Vollstreckungstiteln sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden; solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 m.w.N. und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80). Außerdem kann es zu Schwierigkeiten bei der Betreuung von Mandanten
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führen, wenn Gläubiger titulierter Forderungen gegen den Rechtsanwalt Haftbefehle erwirkt haben; dann muß mit deren plötzlicher Vollstreckung gerechnet werden (BGH aaO).
Unter den erwähnten Gesichtspunkten waren am 14. Oktober 1966 die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet. Denn der Gläubiger Mhatte Vollstreckungstitel über Teilforderungen von insgesamt 25.750 DM und der Gläubiger
hatte einen Haftbefehl erwirkt, der am 14. Oktober 1966 noch bestand. Außerdem war in diesem Zeitpunkt bereits der Telefonanschluß des Antragstellers gesperrt und sein Büro nicht mehr besetzt. Unter diesen Umständen war eine ordnungsmäßige Betreuung der Mandanten nicht mehr gegeben.
3. Nach alledem hat die Antragsgegnerin bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weder die Grenzen des ihr in Fällen des Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
4. Schließlich steht auch nicht fest, daß der Rück-
nahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung etwa weggefallen ist (vgl. BGHZ 75, 556; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80; vom 15. Dezember I960 - AnwZ (B) 9/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). Der Antragsteller hat vielmehr im Laufe der vergangenen 16 Jahre weder die Forderungen der Gläubiger M^^ und erfüllt noch auch
nur - trotz wiederholter gerichtlicher Auflagen - einen Schuldentilgungsplan oder eine Vermögensübersicht vorge-
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legt. Er hat jedoch eingeräumt, daß er seit der Vollziehung der RücknahmeVerfügung nur noch unregelmäßige, geringfügige Einkünfte erzielt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erklärt, daß sie einen Vermögensstatus ihres Mandanten nicht vorlegen und auch sonst nichts darüber sagen könne, ob er inzwischen seine Vermögensverhältnisse geordnet habe. Auch für den Fortfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden haben sich keine neuen entlastenden Gesichtspunkte ergeben. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Rücknahmegrund fortbesteht.
5. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde und bis zu dem endgültigen Abschluß des Strafverfahrens ist unbegründet, weil der Ausgang jenes Verfahrens für das vorliegende nicht vorgreiflieh ist. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung hängt nicht von der Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers ab. An den hier festgestellten Voraussetzungen des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens nichts ändern. Die dort vorgetragenen Behauptungen und strafrechtlichen Gesichtspunkte stellen die hier herausgearbeiteten Grundlagen der RücknahmeVerfügung nicht in Frage.
Auch für die Heranziehung der Strafakten besteht keine Veranlassung, v/eil schon nach dem Vortrag des Antragstellers, wie er im Urteil der Großen Strafkammer 15a des Landgerichts Hamburg wiedergegeben und auch im vorliegenden Verfahren in Bezug genommen wird, die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO, wie dargelegt, zu bejahen sind.
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6. Für den weiteren Antrag, die Anordnung betreffend die Vollziehung der RücknahmeVerfügung aufzuheben, ist kern Raum mehr, weil mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache die Rücknahmeverfügung rechts kräftig ist.
7. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat der Senat den sonst von ihm in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 IM (BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27) angesichts der schlechte* finanziellen Verhältnisse und des vorgerückten Alters des Antragstellers unterschritten.
Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa
Schaefer Weise Messer