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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Der Antragsteller hat den Ehrengerichtshof mit dem Ziel angerufen, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 1980 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Tätigkeit für die Firma und deren Konzemuntemehmen "in gerichtlichen Verfahren als Rechtsanwalt" untersagt. Mit Schreiben vom 27* März 1980 hat der Antragsteller die anwaltlichen Mitglieder des zustän- Nach § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO sind - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Satzes 2 - Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH, zwei Beschlüsse vom 15. Die Bundesrechtsanwaltsordnung hat dem Antragsteller kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eingeräumt, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 13a FGG
EhrengerichtshofsEhrengerichtshofBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i/A
AnwZ (B) 25/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
 Str.
9
Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer B^m^, Justizgebäude vertreten durch ihren Präsidenten,
- Antrags ge gne rin und Beschwerdegegnerin -
wegen Richterablehnung
4*
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 24. Juli 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat den Ehrengerichtshof mit dem Ziel angerufen, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 1980 aufzuheben. In dem Schreiben vom 7. Februar 1980 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Tätigkeit für die Firma	und deren
 Konzemuntemehmen "in gerichtlichen Verfahren als Rechtsanwalt" untersagt. Mit Schreiben vom 27* März 1980 hat der Antragsteller die anwaltlichen Mitglieder des zustän-
 
digen Senats des Ehrengerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Ehrengerichtshof hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Wenn in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Ablehnung von Richtern zu befinden ist, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung (BGHZ 46, 195). Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Satzes 2 - Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hat (BGH, zwei Beschlüsse vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72 und 6/72 * EGE XII 46,
50 sowie Beschluß vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 33/78).
Die Bundesrechtsanwaltsordnung hat dem Antragsteller kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eingeräumt, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs, 1 BRAO,
§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Vogt
Siebecke
 Schaefer
Weise