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BGH

Gericht: BGH
AnwZZulassungBeschlußAussetzungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ IB) 23/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Georg
 trage
t
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmäch-
tigte:
Rechtsanwälte in
 gegen
das Land Nieder Sachsen, Landes Justizverwaltung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohln-dorfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers
...
gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1979 ergangenen Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Der am 23. Februar 1932 geborene Antragsteller war seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Land-gericht Hannover. Nachdem er mit Schreiben vom 14. Dezember 1973 n zufolge von Maßnahmen der Straf verfolgungs behördenM auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle
 
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei den genannten Gerichten durch Verfügung vom 18. Dezember 1973 zurück.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 1973 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zuzulassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat die Entscheidung über diesen Antrag durch Verfügung vom 16. Juli 1976 im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer gemäß § 10 Abs. 1 BRAO "bis zu dem rechtskräftigen Abschluß11 der gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren 12 KLs 2/74 (31 a 131/74) StA Hannover wegen Begünstigung und 12 Ls 14/74 StA Hannover wegen Untreue ausgesetzt. Der Antragsteller hat wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Oktober 1978 gebeten, das Zulassungsverfahren fortzuführen. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich hierzu nach nochmaliger Prüfung der Sachund Rechtslage nicht in der Lage gesehen, wie er in einem Bescheid vom 10. November 1978 dargelegt hat.
Der Antragsteller hat daraufhin am 18. Dezember 1978 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bescheiden. Hierzu hat er ausgeführt, daß das Zulassungsverfahren nicht länger ausgesetzt bleiben dürfe, weil eine weitere Aussetzung einer Ablehnung der Zulassung gleichkommen würde. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gegen die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1976"
 
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zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, unter Ab-änderung des angefochtenen Beschlusses die genannte Verfügung aufzuheben und den Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Aussetzung zu befinden*
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof angenommen, daB sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (als Anfechtungsklage) gegen die Verfügung vom 16. Juli 1976 richtet, durch die der Präsident des Oberlandesgerichts die Entscheidung über das Zulassungsgesuch bis zu dem rechtskräftigen AbschluB der beiden Strafverfahren ausgesetzt hat. Der in erster Instanz formulierte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zur Bescheidung des Zulassungsantrags zu verpflichten, könnte dem Wortlaut nach zwar darauf hindeuten, daß er eine sogenannte Untätigkeitsklage (vgl. § 11 Abs. 3» § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 4 BRAO) hat erheben wollen. Seine schriftlichen Ausführungen gegenüber dem Ehrengerichtshof lassen jedoch erkennen, daß er sich der Sache nach gegen die Fortdauer der Aussetzung des Zulassungsverfahrens wendet. Dafür spricht auch der Beschwerdeantrag, mit dem er nunmehr ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 1976 begehrt und ausführt, daß der Präsident des Oberlandesgerichts ermessensfehlerhaft handele, wenn er nicht selbst die Beschuldigungen gegen den Antragsteller überprüfe, sondern abwarte, bis die mit den Strafverfahren befaßten Gerichte entschieden hätten. Auf eine Anfechtungsklage weist bei verständiger Würdigung schließlich hin, daß eine Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben könnte, solange die Anordnung über die Aussetzung unangefochten im Raum stände (vgl. § 41 Abs. 4 BRAO).
 
2.	Die auf den Antrag des Antragstellers ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs über die Aussetzung des Zulassungsverfahrens, die der Präsident des Oberlandesgericht8 nach § 10 Abs. 1 BRAO verfügt hat, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof angefochten werden. Die Aussetzung selbst ist zwar ein Verwaltungsakt, gegen den nach § 223 Abs. 1 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist. Bei der nach § 223 Abs. 3 BRAO zulässigen und gebotenen entsprechenden Anwendung des § 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs in einem solchen Fall aber nicht eröffnet.
a)	Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 - NJW 1975, 1927; 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77 - und 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77 und 33/77) dargelegt hat, sind Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO nur dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie
 in den in § 42 Abs. 1 Nra 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, in denen es um die Feststellung eines Versagungsgrundes, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwalt bei einem Gericht und die Zurücknahme einer solchen Zulassung geht. Es muß sich also um eine Entscheidung handeln, die unmittelbar und endgültig die berufliche Existenz des Anwaltsbewerbers oder Rechtsanwalts berührt.
b)	Entscheidungen der Landes Justizverwaltung über die Aussetzung eines Zulassungsverfahrens, die ihrer Natur nach zeitlich begrenzt ist, gehören nicht in diese Fallgruppe. Denn sie sind keine Endentscheidungen in
 
der Sache selbst, sondern nur vorläufiger Art. Sie berühren die Existenzgrundlage des Anwaltsbewerbers deshalb im dargelegten Sinne nicht endgültig. Das hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen; so für den Fall der Aussetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer (Beschluß vom 16. Oktober 1967 - AnwZ (B) 5/67 - EGE X 10), für den Fall der Aussetzung nach § 10 Abs. 1 BRAO bei Anhängigkeit eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens (Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 «
NJW 1975» 1927) und für den Fall der Aussetzung nach § 33 Abs. 2 BRAO bei Schweben eines ehrengerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Verfahrens (Beschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 6/77). Die gleichen Erwägungen führen dazu, daß auch eine Verfahrensaussetzung, die ein Ehrengerichtshof im Hinblick auf die Anhängigkeit eines anderen Verfahrens anordnet, nicht angefochten werden kann (Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77).
c)	Diese Grundsätze gelten auch hier. Da für die Abgrenzung allgemeine Kriterien maßgebend sein müssen, kann es für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels im allgemeinen nicht darauf ankommen, wie lange die Aussetzung im Einzelfall bereits gedauert hat und voraussichtlich noch dauern wird. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Schwere des Eingriffs in die beabsichtigte berufliche Existenz des Bewerbers mit der Länge der Aussetzungsdauer zunimmt. Aber auch wenn sich die Aussetzung - so wie hier - über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, bleibt sie ihrem Vesen nach vorläufiger Art. Sie schafft rechtlich nur einen -nicht auf Dauer angelegten - Schwebezustand, auch wenn dieser Zustand tatsächlich länger währt.
d)	Es kann auf sich beruhen, ob von der Regel, daß Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe über die Aussetzung des Zulassungsverfahrens unanfechtbar sind, eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen ist, wenn die weitere Aussetzung des Verfahrens objektiv willkürlich oder dem Bewerber schlechterdings nicht mehr zuzu demuten wäre. Denn beide Gesichtspunkte greifen hier nicht ein.
aa) Die Aussetzung des Verfahrens über den Zulassungsantrag des Antragstellers ist nicht willkürlich, vielmehr aus triftigen Gründen zu demindest vertretbar.
Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vermögensdelikts wie Untreue (§ 266 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) kann die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 -AnwZ (B) 22/77; Isele, BRAO § 7 S. 72 ff). Der Antragsteller stellt die ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede. Die mit den Beschuldigungen befaßten Strafgerichte haben dagegen einen hinreichenden Tatverdacht durch die Eröffnung des Hauptverfahrens bejaht. Das Landgericht Hannover hat den Antragsteller in der Sache 12 KLS 2/74 am 26. August 1975 auch wegen Begünstigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1976 nur wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden. Der Sachverhalt kann in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens überdies in der Regel besser aufgeklärt werden als im Justizverwaltungsverfahren.
§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO gilt im Zulassungsverfahren allerdings nicht (BGHZ 39t 110» 113; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 » NJW 1966, 659, 660). Wenn die tatsächlichen Feststellungen eines Strafur-
 
teils demnach auch nicht bindend sind, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, sie der Entscheidung über den Zulassungsantrag als erwiesen mit zugrunde zu legen (BGHZ 39, 110, 114). Ein gegen den Anwaltsbewerber ergangenes Strafurteil ist im Zulassungsverfahren im allgemeinen ein besonders wichtiges Beweismittel (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1963 - AnwZ (B) 14/63 * NJW 1966, 659, 660).
bb) Dem Antragsteller muß ein längeres Zuwarten auch noch zugemutet werden. Seit der Begehung der behaupteten Straftaten im Jahre 1973 ist noch nicht so viel Zeit verstrichen, daß eine dadurch etwa begründete Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf (§ 7 Nr. 5 BRAO) im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht käme (vgl. BGHZ 39, 110, 115). Gegen den Antragsteller werden Vorwürfe erhoben, die standesrechtlich schwer wiegen. Ihm wird nicht nur angelastet, daß er Mandantengelder veruntreut habe. Er soll sich darüber hinaus nach einem Kaufhauseinbruch daran beteiligt haben, die erhebliche Beute für den Dieb zu sichern. Unter diesen Umständen steht die weitere Aussetzung der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht außer Verhältnis zu den Folgen, die sich aus den behaupteten Verfehlungen für das Zulassungsverfahren ergeben können.
3.	Die sofortige Beschwerde wäre auch dann unzulässig, wenn man annehmen wollte, daß es sich bei dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung um eine Untätigkeitsklage handelt, der der Ehrengerichtshof nicht stattgegeben hat. Denn dieser Fall ist in dem Katalog des § 42 Abs. 1 Nm 1 bis 5 BRAO nicht mit aufgeführt. Eine eine Untätigkeitsklage abweisende Entscheidung des Inhalts, daß die Landes Justizverwaltung
 
einen Zulaasungsantrag bisher aus zureichendem Grund nicht beschieden hat, enthält auch keine endgültige Entscheidung Uber das Zulassungsgesuch selbst.
III. Die Entscheidung, daß die sofortige Beschwerde nach alledem unzulässig ist, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung treffen (BGHZ 44, 25; BGH,
 Beschluß vom 12. Mai 1975 - AmrZ (B) 6/75).
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribb
 Correll	Siebecke	Kohlndorfer